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damals bereits gemäß § 134h der Gewerbeordnung oder 88 80k,
80 fd, 80fe und 80 f#s des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung
der Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet
waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134h Nr. 1
und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiterausschüsse be-
stellt werden können, bis zum 6. v. Mts. aber tatsächlich noch
nicht als solche bestellt worden waren. Eine „Bestellung“ aber
wird nur dann als vorliegend anzuerkennen sein, wenn eine Mit-
teilung an den Kassenvorstand und an die übrigen Arbeiter der
FabriW ergangen war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben
eines ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen sollte. Wurden
nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen, die
für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung hatten, so liegt
darin keine Bestellung des Kassenvorstandes zum Arbeiteraus-
schuß.“
Vorbemerkungen zur Wahlordnung.
In einer amtlichen Anmerkung zur Wahlordnung wird fol-
gendes ausgeführt:
„Nach §N 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Mitglieder dieser Aus-
schüsse in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl zu wählen. Über die Grundsätze und die Durchführung
einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vorbemer-
kungen zu den Musterwahlordnungen für die Organe der Krankenkassen
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 259, 333). Ausführlichere
Darlegungen finden sich z. B. in: Dr. Schulz, „Die Wahl, insbesondere
die Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung“, Berlin 1913, Verlag
von Franz Vahlen, geheftet 2 46;z Dr. Schulz, „Die Ungültigkeit von
Verhältniswahlen“, Sonderabdruck aus der Monatsschrift für Arbeiter-
und Angestelltenversicherung IV. Jahrgang, Heft 3, Berlin 1916, Ver-
lag von Julius Springer, geheftet 1./6.
" Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vorschlags-
liste (§ 11 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem Stärkeverhältnis
etwa vorhandener Gruppen aufstellen können, so werden alle Schwierig-
keiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermieden. Eine
Stimmabgabe findet dann überhaupt nicht statt (§ 11 Abs. 2 bis 4).“
Über Zweck und Wesen der Verhältniswahl im allgemeinen
und über das im vorliegenden Falle zur Anwendung kommende
Verfahren sei noch folgendes bemerkt:
Weährend bei der Mehrheitswahl nur Bewerber derjenigen
Partei gewählt werden, welche die Mehrheit besitzt, soll die Ver-
hältniswahl allen Parteien eine ihrer zahlenmäßigen Stärke ent-
sprechende Vertretung ermöglichen. Gehören z. B. von 1000
Wählern 600 der Partei A und 400 der Partei B an und
Schulz, Arbeiterausschüsse. 2