— 20 —
84.
Leitung der Wahlt). Fristberechnung4).
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden
für Betriebe oder Betriebsabteilungen 2 je besonders in getrennter
Wahl gewählt.
Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die
Wahl durch diesen selbst oder seinen Bevollmächtigten oder durch
einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehenden
Wahlvorstand geleitet ). Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der
Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für
jede Wahl die beiden Beisitzer aus den ältesten Wahlberechtigten
62.
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen
dieser Wahlordnung nicht 70.
1. Die Aufgaben der Wahlleitung sind: Erlaß des Wahlaus-
schreibens (§6), Prüfung und Auslegung der Wählerliste 6s 5, 6 Absl. 2
Satz 1), Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 7),
Prüfung und Auslegung der Vorschlagslisten (§ 9), Bestimmung über
die Zurverfügungstellung der Wahlumschläge (§ 12 Abs. 2 Satz 3),
Überwachung der Stimmabgabe (§ 13), Feststellung des Wahlergeb-
nisses (§§ 14—19), Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatz-
männern (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 5 20, § 22 Abs. 2, 3,
§ 26 Abst. 3), Benachrichtigung der Gewählten oder Berufenen (8.22
Abh Veröffentlichung der Namen der Gewählten oder Berufenen
2) Betriebsabteilungen. Vgl. 8 11 Abs. 2 des Gesetzes, § 1 der
Ausf. Best. Anm. 1 und § 9 der Ausf. Best. Anm. 1.
3) Wahlleitung. Es it dem Betriebsunternehmer oder seinem
gesetzlichen Vertreter überlassen, ob er die Wahl selbst leiten oder ob
er die Wahlleitung einem Bevollmächtigten (seinem Generalbevoll=
mächtigten oder einem für diesen besonderen Fall Bevollmächtigten)
übertragen will — oder ob die Wahl durch einen aus ihm selbst oder
seineim Bevollmächtigten und zwei Beisitzern bestehenden Wahlvorstande
geleitet werden soll. Die letztere Alternative dürfte sich empfehlen,
um jedes Mißtrauen gegenüber der Wahlleitung auszuschalten.
Hat der Betriebsunternehmer einen Wahlvorstand gebildet, so
kann er ihn nicht während der Wahlauflösen. Für einen Bei-
sitzer, der während der Wahl die Wahlberechtigung verliert, ist ein
neuer Beisitzer zu berufen.
Trifft beim Vorhandensein eines Wahlvorstandes
der Betriebsunternehmer allein ohne Zuziehung der
Beisitzer Entscheidungen, die der gesamte Wahlvorstand zu
treffen hat, so reicht dies nicht aus, um die Ungültigkeit der Wahl zu
begründen, wenn die Beisitzer die Entscheidung nachträglich genehmigt
haben (vgl. auch § 24 Anm. 3).