Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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84. 
Leitung der Wahlt). Fristberechnung4). 
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden 
für Betriebe oder Betriebsabteilungen 2 je besonders in getrennter 
Wahl gewählt. 
Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die 
Wahl durch diesen selbst oder seinen Bevollmächtigten oder durch 
einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehenden 
Wahlvorstand geleitet ). Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der 
Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für 
jede Wahl die beiden Beisitzer aus den ältesten Wahlberechtigten 
62. 
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen 
dieser Wahlordnung nicht 70. 
1. Die Aufgaben der Wahlleitung sind: Erlaß des Wahlaus- 
schreibens (§6), Prüfung und Auslegung der Wählerliste 6s 5, 6 Absl. 2 
Satz 1), Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 7), 
Prüfung und Auslegung der Vorschlagslisten (§ 9), Bestimmung über 
die Zurverfügungstellung der Wahlumschläge (§ 12 Abs. 2 Satz 3), 
Überwachung der Stimmabgabe (§ 13), Feststellung des Wahlergeb- 
nisses (§§ 14—19), Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatz- 
männern (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 5 20, § 22 Abs. 2, 3, 
§ 26 Abst. 3), Benachrichtigung der Gewählten oder Berufenen (8.22 
Abh Veröffentlichung der Namen der Gewählten oder Berufenen 
2) Betriebsabteilungen. Vgl. 8 11 Abs. 2 des Gesetzes, § 1 der 
Ausf. Best. Anm. 1 und § 9 der Ausf. Best. Anm. 1. 
3) Wahlleitung. Es it dem Betriebsunternehmer oder seinem 
gesetzlichen Vertreter überlassen, ob er die Wahl selbst leiten oder ob 
er die Wahlleitung einem Bevollmächtigten (seinem Generalbevoll= 
mächtigten oder einem für diesen besonderen Fall Bevollmächtigten) 
übertragen will — oder ob die Wahl durch einen aus ihm selbst oder 
seineim Bevollmächtigten und zwei Beisitzern bestehenden Wahlvorstande 
geleitet werden soll. Die letztere Alternative dürfte sich empfehlen, 
um jedes Mißtrauen gegenüber der Wahlleitung auszuschalten. 
Hat der Betriebsunternehmer einen Wahlvorstand gebildet, so 
kann er ihn nicht während der Wahlauflösen. Für einen Bei- 
sitzer, der während der Wahl die Wahlberechtigung verliert, ist ein 
neuer Beisitzer zu berufen. 
Trifft beim Vorhandensein eines Wahlvorstandes 
der Betriebsunternehmer allein ohne Zuziehung der 
Beisitzer Entscheidungen, die der gesamte Wahlvorstand zu 
treffen hat, so reicht dies nicht aus, um die Ungültigkeit der Wahl zu 
begründen, wenn die Beisitzer die Entscheidung nachträglich genehmigt 
haben (vgl. auch § 24 Anm. 3).
	        
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