Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

— 24 — 
§ 7. 
Entscheidung von Einsprüchengegen die Wählerlistel). 
UÜber Einsprüche 2) 3) gegen die Wählerliste (§§ 5, 6 Abs. 2) ist 
vom Wahlleiter (Wahlvorstande) mit tunlicher Beschleunigung 
zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist 
die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist 
dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die Stimm- 
abgabe gesetzten Frist (§ 13 Abs. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit 
einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden 7). 
1) Entscheidung über den Einspruch. Wird der Einspruch zurück- 
ewiesen, %r wird dies schriftlich, unter Mitteilung der Gründe, ge- 
scren müssen. Auch eine Entscheidung des Wahlvorstandes wird, 
sofern dieser über den Einspruch beschloßen hat, nur der Unterschrift 
des Vorsitzenden bedürfen. Wird der Einspruch für begründet erachtet, 
so wird auch eine mündliche Mitteilung, gegebenenfalls durch Beauf- 
tragte, genügen. Dabei wird besonders an den Fall gedacht, daß ledig- 
lich infolge eines Versehens alle in einem Betriebsteile beschäftigten 
wahlberechtigten Arbeiter oder Angestellten in die Wählerliste nicht auf- 
genommen worden sind. Vgl. im übrigen § 8 der Ausführungsbestim- 
mungen und § 24 der Wahlordnung. 
Über Entscheidungen des Vorsitzenden des Wahl- 
Vorstandes ohne Zuziehung der Beisitzer vgl. § 4 Anm. 3 
2) Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte: 
3) Soweit kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste 
erhoben ist, werden Bemängelungen der im Einklang mit der Liste 
ausgeübten Wahl oder der in Übereinstimmung mit der Liste erfolgten 
Zurückweisung Wahlberechtigter von der Stimmabgabe nicht zur Auf- 
hebung der Wahl führen können (vgl. Entsch, des RV. v. 25. 4. 1914, 
A.N. 1914 S. 525; auch Entsch. des badischen Verwaltungsgerichts- 
bst v. 13. 4. 1915, Beitschrift für badische Verwaltung und Verwal- 
tungsrechtspflege Bdb. 47 S 153). Vgl. § 13 Anm. 1. 
88. 
Vorschlagslisten 1) 2) 3). Listenvertreter. 
Jede Vorschlagsliste soll ) wenigstens soviel nach 93 wählbare 5) 
Bewerber 6)7)8)9) nennen, wie Ausschußmitglieder und Ersatz- 
männer zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter 
fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer 10) Reihenfolge 
aufzuführen und nach Familien= und Vor-(Ruf-)amen, Beruf 
und Wohnortu#) zu bezeichnen. 
Die Vorschlagslisten müssen 12) von mindestens drei Wahl- 
berechtigten 1½) unterschrieben 15) 15) sein. Ist nicht einer der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.