Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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§ 10). In anderen als den dort bezeichneten Fällen kann eine Vor- 
schlagsliste nicht für ungültig erklärt werden. 
2) Die Prüfung und Beanstandung der Vorschlagslisten hat den 
Zweck, den Wahlberechtigten die bei dem Verhältniswahlverfahren be- 
stehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufstellung der Vorschlags- 
listen zu erleichtern und die Durchführung der Wahl ihren Wünschen 
entsprechend zu sichern (Entsch. des RVA. v. 9. 5. 1914, A. 1914 
S. 598). Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat den Mangel deutlich zu 
bezeichnen, ist aber nicht genötigt, darüber, was er im Falle der Nicht- 
beseitigung des Mangels zu tun beatbsichtigt, dem Listenvertreter schon 
bei Mitteilung des Anstandes Auskunft zu geben. Eine voreilige 
Stellungnahme der Wahlleitung würde unter Umständen unnötigerweise 
den Ausgang der Wahl gefährden können. Es ist vielmehr zunächst 
Sache des Listenvertreters zu erwägen, ob er den Mangel beseitigen 
oder ob er es auf die Zurückweisung der Liste oder ihre Berichtigung 
ankommen lassen will, die er dann, da die Entscheidungen des Wahl- 
leiters (Wahlvorstandes) für sich allein nicht anfechtbar sind (§ 24 Abs. 2) 
im Wahlanfechtungsverfahren bekämpfen kann. 
3) Wird eine ungültige Vorschlagsliste zur Wahl zugelassen, so 
is die ganze Wahl ungültig (Entsch des RV. v. 9. 5. 1914, AN. 1914, 
80. 
4) Sterbefälle, Verlust der Wählbarkeit vorgeschlagener Be- 
werber berechtigen den Listenvertreter nicht zur Benennung neuer Be- 
werber. 
5) Die Anstände müssen spätestens am Tage vor Auslegung der 
Vorschlagslisten beseitigt sein. 
6) (Amtliche Anmerkung:) Beispiel für die Fristberechnung: 
Erster Tag der Stimmabgabe: 21. 2. 1917, Auslegung der Vorschlags- 
listen: spätestens 18. 2. 1917 früh mit Betriebsbeginn. 
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Ungültige Vorschlagslisten. 
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein— 
gereicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von 
Unterschriften tragen 1). Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf 
denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 8 Abs. 1 
Satz 2) aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§9 
Satz 2) beseitigt wird 1) 2). 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 8 Abs. 1 
Satz 2 bestimmten Weise bezeichnet, und kommt der Listenver- 
treter der Aufforderung des Wahlleiters (Wahlvorstandes), die 
Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der 
Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden 3). 
1) Entscheidung der Wahlleitung. In den Fülten des § 10 Abs. 1 
Satz 1 und 2 hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) über die Ungültig- 
 
	        
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