1) Den Grundsätzen der §§ 16, 17 wird genügt, wenn die Ersatz-
männer nach dem im Anhang unter Nr. 4 abgedruckten Muster ermittelt
werden, d. h. also, man braucht wegen der Ersatzmänner nicht eine
besondere Berechnung aufzustellen, sondern kann von vornherein so viele
Höchstzahlen aussondern, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind.
l 19.
Niederschrift des Wahlleiters (Wahlvorstandes)u).
Soweit eine Stimmabgabe nach den §8§ 12, 13 stattgefunden
hat, stellt der Wahlleiter (Wahlvorstand) in einer Niederschrift die
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Liste
zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver-
teilung auf die Listen, die Zahl der für ungültig erklärten Stimmen
und die Namen der Gewählten fest #.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach § 11
Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne Stimmabgabe oder wenn eine Be-
rufung von Mitgliedern und Ersatzmännern nach § 11 Abs. 1
Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 stattgefunden hat.
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unter-
rieben.
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Niederschrift sowie
ein Beispiel für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind im Anhang
unter Nr. 4 abgedruckt. § 20
Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatz-
männern durch den Wahlvorstand.
Soweit Mitglieder= und Ersatzmännerstellen durch Wahl nicht
besetzt sind, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) Mitglieder und
Ersatzmänner zu berufen 1). Für so berufene Ersatzmänner ist eine
Reihenfolge schriftlich festzustellen. Diese Feststellung ist vom
Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben.
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten keine
Stimmen abgegeben, so gilt Abs. 1 entsprechend. Dabei sind
zunächst die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber zu be-
rücksichtigen.
1) Wegen der Mitteilung an die Berufenen vgl. § 22 Abf. 1.
8 21.
Beteiligung abwesender Wahlberechtigter an der
Wahlr).
Auch denjenigen Wahlberechtigten, welche im Auftrage des
Betriebsunternehmers auf Reisen abwesend sind (z. B. Geschäfts-