Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

1) Den Grundsätzen der §§ 16, 17 wird genügt, wenn die Ersatz- 
männer nach dem im Anhang unter Nr. 4 abgedruckten Muster ermittelt 
werden, d. h. also, man braucht wegen der Ersatzmänner nicht eine 
besondere Berechnung aufzustellen, sondern kann von vornherein so viele 
Höchstzahlen aussondern, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. 
l 19. 
Niederschrift des Wahlleiters (Wahlvorstandes)u). 
Soweit eine Stimmabgabe nach den §8§ 12, 13 stattgefunden 
hat, stellt der Wahlleiter (Wahlvorstand) in einer Niederschrift die 
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Liste 
zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Listen, die Zahl der für ungültig erklärten Stimmen 
und die Namen der Gewählten fest #. 
Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach § 11 
Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne Stimmabgabe oder wenn eine Be- 
rufung von Mitgliedern und Ersatzmännern nach § 11 Abs. 1 
Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 stattgefunden hat. 
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unter- 
rieben. 
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Niederschrift sowie 
ein Beispiel für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind im Anhang 
unter Nr. 4 abgedruckt. § 20 
Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatz- 
männern durch den Wahlvorstand. 
Soweit Mitglieder= und Ersatzmännerstellen durch Wahl nicht 
besetzt sind, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) Mitglieder und 
Ersatzmänner zu berufen 1). Für so berufene Ersatzmänner ist eine 
Reihenfolge schriftlich festzustellen. Diese Feststellung ist vom 
Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben. 
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten keine 
Stimmen abgegeben, so gilt Abs. 1 entsprechend. Dabei sind 
zunächst die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber zu be- 
rücksichtigen. 
1) Wegen der Mitteilung an die Berufenen vgl. § 22 Abf. 1. 
8 21. 
Beteiligung abwesender Wahlberechtigter an der 
Wahlr). 
Auch denjenigen Wahlberechtigten, welche im Auftrage des 
Betriebsunternehmers auf Reisen abwesend sind (z. B. Geschäfts-
	        
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