Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

93 und Johann Friedrich dem Aelteren und Konsorten vom 24. Febr. 1554. 93 
förder in dieselben Amt auch leisten und geben. In Wegerung aber des, mag 
Unser lieber Vetter S. L. durch ihre Amts-Diener in ihre Güter, die in den 
Aemtern gelegen, davon die Gebür in die Amt gegeben, oder geleist, gebührlichen 
helffen lassen; Doch sollen die Lehen in Unser Cantzeley bleiben, und Unsere 
Schrifftsassen, von Unsern lieben Vettern mit keiner Pflicht, oder ander Beschwe- 
rung derhalben belegt werden. Und solches soll im Gegenfall mit den Schrifft- 
sassen, die Wir S. L. ietzo zuweisen lassen, dergleichen auch gehalten werden. 
Und nachdem Uns Hertzog Johan Friedrichen den Eltern, gebornen Chur- 
Fürsten, Unser freundlicher lieber Vetter, Hertzog Augustus Chur-Fürst, wie ob- 
gemeldt, 100000. Gulden Müntz giebt, wollen Wir Georg Vitzthummen 20000. Gul- 
den, die ihm auf dem Amt Sachsenburg verschrieben, selbst bezahlen, und soll 
Unser lieber Vetter, derselben Schuld halben, ferner nicht angelanget werden. 
Ob auch künfftig zwischen Uns, oder Unsern Erben und Nachkommen, Ir- 
rungen und Gebrechen vorfielen, damit dann aller unfreundlicher Wille und andere 
Weitläufftigkeit, so daraus entstehen möchte, so viel immer müglich, verhütet 
werden, haben Wir Uns folgends Austrags miteinander freundlich und Vetterlich 
verglichen. Und anfänglich, da je zu Zeiten in Unserer Fürstl. Regierung etwas 
vorfallen würde, darum Wir Uns, mit freundlichen Schrifften und Berichten, mit- 
einander selber nicht möchten vergleichen, so wollen Wir alsdann Unsere ver- 
ständige, schiedliche und getreue Räthe darum förderlichen zusammen schicken, 
und dieselben gütlichen vergleichen lassen; Da Wir aber durch dieselben auch 
nicht möchten vereiniget werden, so soll Unser jeder vier weltliche und zween 
gelehrte Räthe niedersetzen, und der Eyd und Pflicht, damit dieselbige Unser 
jedem zugethan, so viel die Sachen, darum sie nieder gesetzt, belanget, loß zehlen. 
Die sollen alsdann darzu insonderheit, in Beyseyn Unser jedes darzu verordneten 
Anwalden von newes (wie gewöhnlich) vereydet und verpflichtet, und alsdann vor 
ihnen die Sachen derhalben die Irrunge vorfallen, durch beyde Theile, mit der 
Kürtze, und ohn alle Verbitterung, also vorbracht werden, damit sie der strei- 
tigen Sachen einen guten Bericht haben können: Alsdenn sollen sie allen Fleiß 
vorwenden, Uns oder Unsere Erben und Nachkommen, solcher entstandenen Ge- 
brechen in der Güte zu vergleichen und zu vertragen. Ob sie aber deß nicht 
folge haben möchten, alsdann sollen die zwölff Niedergesetzte die Irrungen von 
Mund in die Feder zu rechte, ohne alle undienstliche Weitläufftigkeit, vor ihnen 
einbringen, und mit dreyen Sätzen zum Urtheil beschliessen lassen, auch die Ver- 
sehung thun, daß im letzten Satze keine Newerung eingebracht werde, und da 
es geschehen, solches in Stellung des Urtheils übergehen, und auf beschehene 
rechtliche Vorträg, was recht ist, sprechen. 
Ob auch unterredliche, oder bey Urtheil zu sprechen, Gezeugniß zu hören, 
und anders zu endlichen Urtheil dienstlich solte vorgenommen werden, deß sollen 
dieselben zwölff niedergesetzte Räth auch zu thun Macht haben; Da auch der 
Articuln, derenthalben zwischen Uns Irrungen zustünden, viel wären, die, wie ob- 
gemeldt, in der Güte nicht könten entschieden werden, so soll die rechtliche Er- 
örterung derselben zugleich und mit einander geschehen, und alle endlich geörtert, 
und kein Artickel, so zum Rechten gediehen wäre, ohne den andern rechtlich ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.