Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

100 III. Das Testament Herzog Ernste des Frommen zu Sachsen-Gotha 100 
eines andern gemeinen Stipendii, jährlichen von Unseren Erben gereichet, und 
darneben auch sonsten, so viel immer möglichen, den vorhabenden Zweck desto 
gewisser zu erreichen, geholffen, auch das Stipendium ihnen auf etliche Jahre 
länger, als bey den andern Stipendiaten gebräuchlich, erstrecket werden solle. 
AIß auch die Erfahrung bezeuget, daß gar offt alte verlebte Leute, die sich 
Christlich, redlich und wohlverhalten haben, wenig vor sich bringen, und daher 
in ihrem hohen Alter grosse Noth und Mangel leiden müssen: So ist Unser väter- 
licher Will und Meinung, daß Unsere Söhne und Succeflores, im fall Wir bey 
Unserm Leben nebenst Unseren getreuen Land-Ständen dergleichen nicht verordnet 
haben würden, darauf mit guten Fleiß bedacht seyn sollen, wie etwann ihnen, 
wes Standes Sie auch seyn, eine Christliche und erkentliche Beyhülffe geschehen 
möge, sich desto besser biß zu ihrem Absterben vollends ehrlich hinzubringen. 
Nechst diesem sollen Sie auch über den anderen Schulen, in welchen, über 
die Information in der Mutter-Sprache, auch die Lateinische und Griechische 
Sprache gelehret wird, mit Fleiß halten, sonderlich aber das Gymnafium oder 
Landschule alhier zu Gotha bestermassen sich anbefohlen seyn lassen, als in welche 
die Knaben aus denen vorhergesetzten niedrigen Dorfi- und Stadtschulen gebracht, 
und etwas weiter nechst der Christlichen Lehr und Pietät in Sprachen und Kün- 
sten fortgeführet werden: Zu welchem ende dann tüchtige, fleißige und solche 
Praeceptores, sonderlich was den Rectorem und Conrectorem betrifft, jedesmahl zu 
bestellen, die nicht allein von Natur einsonderbar belieben zum Schulwesen haben, 
sondern auch dabey zu verbleiben, und nicht etwa, wie es fast itzo gemeiniglich 
zu geschehen pflegt, durch diese Bestallung in kurtzen zu andern Diensten desto 
eher zu gelangen gedencken. 
Wobey denn Wir nichts wenigers, so viel auch die anderen Schulen betrifft, 
über dem verfasten Methodo und Ordnung, die Wir dißfals schon gemacht, oder 
noch ferner ins künftige machen und publiciren lassen werden, steif und feste zu 
halten, und sonderlich dahin zu sehen, daß die Difcipuli nicht allzugeschwinde, 
bevorab was Unsere Landkinder betrifft, aus derselben genommen, und solcher 
gestalt zu ihren grossen Schaden und Verderb auf die Univerlität geschickt werden. 
Insonderheit soll dieses mit Fleiß in acht genommen, und darüber gehalten ‚wer- 
den, daß in vorgedachter Landschulen alhier, in denen oberen Clasfen vornehnm- 
lich, die Lateinische und Griechische, auch Ebräische Sprachen, wie bißher mit 
guten Nutz geschehen, getrieben, die Claffici authores dabey gebraucht, und in 
denselben die Jugend wohl geübet, die Philofophia aber anderer gestalt nicht, 
als nach denen rechten Principiis, in fimplicibus praeceptis und rudimentis, ohne 
weitläuftig dictiren, commentiren und difputiren, welches auf die Univerfität ge- 
höret, vermög der deswegen gemachter Ordnung, tractirt werden: Alles zu dem 
Ende, damit nicht die liebe Jugend von dem so hoch nothwendigen Studio der 
Sprachen zu frühzeitig abspringe, und sich auf höhere Sachen lege, welches, weiln 
es bißhero in denen Gymnafiis nicht gebürlich in acht genomnien worden, nicht 
eine geringe Ursach gewesen, daß die folida Eruditio bey den meisten gefallen, 
und so viel gelehrte Leute, als vor diesem, nicht gezogen werden können. 
Und dieweil Unsere Christliche Gottselige Herrn Vorfahren die Univerlität
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.