Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

103 vom 31. Aug. 1654. 103 
stehet, allen anderen ergetzlichen Actionibus, welchen man bißhero, mit der nun- 
mehr durch Gottes gerechten Verhängniß in vorigen Jahren vor Augen gestan- 
dener Zerrüttung des allgemeinen Vaterlandes Teutscher Nation, in denen mei- 
sten hohen Häussern mehrentheils allein obgelegen, und die Regiment-Sachen 
durch andere verwaltet, weit vorziehen. 
Gegen der Römischen Kayserl. Majest. als der von Gott vorgesetzten hohen 
Obrigkeit, sollen sie sich devot erweisen, und deroselben in allen Weltlichen bil- 
ligen Sachen Gehorsam leisten. Mit denen Agnaten und Gevettern in Unserm 
Chur- und Fürstl. Hause Sachsen, auch denen Erb-verbrüderten und Erb-vereinig- 
ten, sonderlich so Unserer Evangelischen Lutherischen Religion zugethan seyn, 
sollen sie gute und aufirechte Fr. vetterliche Vertraulichkeit und Correspondentz 
halten, in allen wichtigen Sachen, sonderlich und vornehmlich aber mit denen 
Gevettern in unserm Fürstl. Hause Weimar, communiciren, und Dero heilsamen 
Anrath und Bedencken sich gebrauchen, dabey in alle wege und mit höchsten 
Fleiß die aufigerichtete Fürst-brüder- und vetterliche Verträge, insonderheit was 
die in dem, welcher Anno 1641 zu Gotha den 12. Septembris auffgerichtet in 
10. Articul 8. dieweil auch zum Zehenden, etc. Vers. würde sich aber derselbi- 
gen et seqq. etc. noch vorbehaltene und ausgesetzte gemeine Stück betrifft, in 
gebührende Obacht nehmen, ein mehrers, als was Uns und ihnen in Krafft der- 
selben zustehet, nicht begehren, und sich zu desselben Erlangung weder Gewalt 
noch einigen schein Rechtens gebrauchen, und gewiß seyn, daß die Göttliche 
Allmacht das Jenige, was sie also mit guten Titul und Gewissen besitzen, desto- 
mehr segnen, und zu einem Fürstl. Auskommen benedeyen werde. 
So ist auch unser Väterlicher Will und Meinung, daß sie mit den andern 
benachbarten, auch insgemein allen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs Friede 
halten, in guten Christlichen Vernehmen stehen, und sonsten sich aller Bünd- 
nissen mit ihnen, oder auch wohl mit frembden Ausländischen, inhalts unsers 
Herrn Uhr- und Groß-Herrn Vaters Testamenten, sich entäusern, und dargegen 
über der Erb-verbrüderung und Erb-einigung, so von Kaysern zu Kaysern beste- 
tiget, steiff und feste, auch demselben sich selbsten gemäß verhalten. 
Alle vorfallende Sachen sollen sie mit guten getreuen und wohlbedachten 
ordentlichen Rath anfangen, vor sich selbsten, sonderlich in wichtigen Fällen, 
nichts temer& vornehmen, und gäntzlich davor halten, daß grossen Herren und 
Regenten keine Schande, sondern vielmehr ein Ruhm und Ehre seye, guten ver- 
nünfftigen Rathschlägen zu folgen, und daß daher der Freyheit nichts abgehe; 
gleich wie dieselbe sonsten insgemein gar wohl bestehet, obgleich ein jedweder 
an gute Gesetz verbunden ist, und nach demselben seine Actiones reguliren muß. 
Ob sie zwar billig mit jedermann gute Freundschaft (welche in Aufrichtig- 
keit eines beständigen Gemüths, so wohl Gottes Ehre und die gemeine Wohl- 
fahrt zu befördern, als auch mit den andern es treulich, ohne Absehen auf ein 
privat-nutz, zu meinen bestehet) halten sollen so werden sie doch sich einem 
und dem andern nicht leicht vertrauen, biß sie vorher alles wohl erkundiget, 
was zu stifft- und erhaltung einer treuen Freundschafft erfordert wird. 
Ingleichen haben sie auch bey denen Dienern gute behutsamkeit zu gebrau-
	        
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