Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

105 vom 31. Aug. 1654. 105 
fassen, auch noch überdieses bei verspürten Aufschub an Ihrer L. Lbd. seiten vor 
Unser Fürstenthumb absonderlich eine gewisse Landes- und Policey-Ordnung, 
nach dem dieselbe vorher auf vorerwehnten nächstem Landtage mit Unsern ge- 
treuen Land-Ständen communiciret, durch den öffentlichen Druck publiciren las- 
sen; So sollen Unsere Erben und Successores hierdurch verbunden seyn, darüber, 
wie nichts wenigers über die Rüge Ordnung, so auf Unsern Befehl zu erkundi- 
gung desjenigen, was wider die publicirte Ordnungen vorgehet, mit guten Be- 
dacht in Unserm Fürstenthumb vor etlichen Jahren eingeführet worden, getreu- 
lich und fest zu halten, auch in berührten Ordnungen, ausser in denen Fällen, 
da sie aus gemeinnützigen erheblichen ursachen, nach befindung der Umstände, 
verbessert werden können, nichts verändern, und inskünftig, nach gelegenheit 
der Mittel, was wegen besoldung der Hof-Advocaten in Unserer Cantzley-Ord- 
nung bedinget, und Wir dißfals nicht noch bey Unsern Lebzeiten mit der Land- 
schafft beyhülffe zuwerck gerichtet, in gute Obacht nehmen. So sollen sie auch 
verfügen, daß denen Untergerichten, was die erste instanz betrifft, wie nichts 
weniger und zuförderst Unserm gesambten Hofgericht zu Jena, inhalts mehr er- 
wehnter Unserer Cantzley-Ordnung, ihr stracker Lauf gelassen, und dieselbe 
nechst dem Hofgericht mit redlichen, der Rechten kundigen, gewissenhafften Per- 
sonen ordentlich besetzet, auch in Unseren Aembtern es bey denen Bestallungen, 
wie Sie von Uns denen Ambtleuten, Schössern und andern Beambten unterschied- 
lich vorgeschrieben, es erforderte dann die Wohlfahrt der Aembtere und der zei- 
ten Umbstand, daß darinnen nothwendig etwas verändert werden müste, ein an- 
ders, allerdings verbleibe. 
Und dieweil gute Ordnungen zu machen nicht gnugsam, sondern darneben 
nöthig ist, daß auch darüber steiff und fest gehalten, und sonderlich fleissige 
Erkundigung eingezogen werde, auf welcherley weise und masse darwider ge- 
handelt werde, so sollen Unsere Erben und Successores dieselbigen mit rechtem 
Ernst handhaben, bevorab aber auf tüchtige bevormundungen der unmündigen 
Kinder, und daß die Vormundschafften recht und getreulich verwaltet, auch von 
den Vormunden jährlich richtige Rechnung gethan, und sonsten alles dasjenige, 
was dißfalls in Unser ausführlichen Vormundschafft-Ordnung und derselben ma- 
nutention und inspection, insonderheit mit mehrern enthalten ist, gebürlichen 
beobachtet werde, ein scharffes Auge schlagen. 
Ferner wollen Wir, daß sie Unsere Räthe, und andere bey der Regierung, 
Cammer- und Consistorio, Cantzley und Rentherey, auch andere Hofbediente 
und Beambte, ohne sonderbahre erhebliche und gnugsam erkundigte Ursachen, 
nicht verstossen, oder mit denenselben sonsten änderung treffen sollen, es ge- 
reiche denn Ihnen solche änderung zu einem bessern zustand; Und da deren 
einer, sonderlich von Räthen abgangen, sich nach redlichen, gelehrten und ge- 
wissenhafften Leuten, die Evangelischer Lutherischen Religion zugethan seyn, 
und schon ein gut gezeugnis ihrer Probe haben, und bevorab dem Geitz feind 
: seyn, umbsehen, und dieselbe befördern: Auch dabey die TLandkinder, wann sie 
gmugsam tüchtig und geschickt, vor fremden beobachten, und nicht sowohl auf 
die Geburt und Stand, alß vielmehr auf derselben Gottesfurcht, gute Qualitäten
	        
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