Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

106 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 106 
und gründliche durch gewisse Prob vorher erlangte Wissenschafften dessen, wozu 
einer oder der andere beruffen wird, auch Redlichkeit, ihr absehen haben: Ihnen 
allerseits ihre Besoldung zu rechter zeit reichen, und so viel immer möglich, 
keine Reste, durch andere unnöthige Ausgaben und Aufwendungen, aufwachsen 
lassen, auch was Wir oder Sie Ihnen versprochen, Fürstlich halten, und die- 
selben also dergestalt zu desto mehrer Treu, Fleiß und Eyfer in Ihrem Ambt 
bewegen: Ihnen auch in ihren Verrichtungen kräftigen Schutz leisten, und in- 
sonderheie dahin sehen, daß auch über denen in der Regierung, Cammer und 
Consistorio billig mäßigen, in ihrem Nahmen ausgefertigten Befehlichen, zu Hand- 
habung derselben nothwendigen Refpects und Autorität, steiff gehalten werde. 
Nichts desto minder aber sollen Sie die Beschwerden, oder andere Unter- 
thanen, so sich bey ihnen anmelden werden, gnädig hören, ihre Briefe willig 
annehmen, und selber lesen, oder doch nach Gelegenheit dero Sachen bey der 
Ablesung, wie nicht weniger denen vorbeschieden und verhören, wohl selbst in 
dero Fürstlichen Person beywohnen, und also den Lauf der heilsamen Iustitz 
desto mehr befördern helfen, es lauffe gleich die Sache, in welch Collegium es 
wolle: In Annehmung neuer Diener haben Sie über dasjenige, was kurtz vorher 
von Ihren Qualitäten vermeldet, mit besonderm Fleiß dahin zu trachten, daß 
Sie sich derjenigen, sonderlich was die Adelichen Subjecta betrifft, bedienen, 
welche keinem andern Churfürsten oder Herrn mit Erbhuldigung- Lehens- oder 
andern Pflichten verwand, und wo möglich, gar in Unserm Fürstenthumb ge- 
bohren, oder begüthert seyn, auch die vor andern was versucht, oder sonst 
Creutz und Unglück ausgestanden haben; wären aber keine tüchtige Landkinder, 
so etwan unter Uns unmittelbar, oder Unsern Grafen und anderen Lehnleuthen, 
gebohren, vorhanden, so sollen sie bey denen frembden nichts desto minder das- 
jenige, was vorher von der Verwandnüs anderer Herrn, sonderlich mit denen 
sich Strittigkeit ereignen möchte, vermeldet, in gute Consideration ziehen, und 
bey denen Gelehrten nicht sowohl auf den Gradum, so sie etwan angenommen, 
alß vielmehr auf die hierüber erforderte Qualität und Geschicklichkeit ihr Ab- 
sehen haben, dieweil leider mehr als zuviel gekant ist, wie gar indiscrete und 
leichtlichen heutiges Tages die Gradus in Academiis pfleben conferirt zu wer- 
den: So haben Sie auch sonderlich bey denen im Land gesessenen dieses wohl 
zu beobachten, daß Sie diejenigen zu Aembtern und Diensten nicht befördern, 
welche etwan mit solchen Aembtern strittigkeit oder Gerechtigkeit in denselben 
zu prätendiren haben: auch über den Kindtauffs-Hochzeit-Begräbniß, item wider 
das Vollsauffen, Fluchen, Balgen, und andren aufgerichteten Ordnung und Pa- 
tenten, so Wir mit guten bedacht publicirt oder noch publiciren werden, mit 
ernst halten, und dieselbe oft erneuern und wiederholen lassen. 
Sonderlich aber sollen sie hohe fürsorg tragen, daß beydes die Archiva zu 
Wittenberg und in der Grafschafft Henneberg, so Unserm Chur- und Fürstl. 
Hause insgesambt, und zu Weimar, so unsern Fürstl. Hause Weimar mit Alten- 
burg, und dann dasjenige, so Uns und vorhochermelt Unsers Herrn Bruders Lbd. 
allein gemein ist, und jedesmahl dem Directorio folget als auch dasjenige, daß 
Wir alhier in Unser Residenz und in denen Aembtern Unsers Fürstenthumbs
	        
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