Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

107 vom 31. Aug. 1654. 107 
absonderlich anrichten lassen, nicht allein ihnen selber wolbekant werden, und 
die Räthe in allen Collegiis sich daraus, bevorab was der Aembter beschrei- 
bung, und in dieselbe gerechnete Grafen, Herren, Adel und Städte, sowobl auch 
Erbverträge, Testamenta, Brief und Urkunden , Lehen und andere Gerechtigkeit 
betrifft, nachrichts erholen; bevorab aber die darüber gesetzte Personen im auf- 
suchen geschickt und fertig seyn, sondern auch als einen sonderbaren grossen 
Schatz, daran Land und Leuten sehr viel und mercklich gelegen, in richtigen 
Stande erhalten, und wann die neuen Urkunden und Acten, so nach und nach, 
auch bey ihren zeiten dazu kommen, dazu gebracht, damit also continuiret wer- 
den möge. 
Und dieweil Unsere liebe Söhne, vermög des kundbaren herkommens in 
Unsern Fürstl. Hauße, an Unsern hinterlassenen Fürstenthumen und Landen alle 
mit einander zu gleichen theilen interessiret seyn, und keiner vor dem andern, 
ausser welche die Direction des ältesten, und die darauf verordnete recompen- 
sirung, nach art und inhalt obbemeltes Unsers Fürst-brüderlichen Haupt-Erb- 
vertrags, nach sich ziehet, einigen vorzug hat, so sollen Sie, bevorab so lang 
sie beedes in Ihrer Minderjährigkeit, als auch nach ihren erlangten voigtbaren 
Jahren in der Communion und Gemeinschafft der Lande verbleiben, sich Christ- 
lich, friedlich und Brüderlich, sonderlich wann es zu denen Heyrathsfällen kom- 
men solle, gegen einander verhalten, und mit rechter Treu und Liebe, die Wohl- 
fahrt der Lande befördern; Insonderheit aber einander nicht neiden, und da 
einer von dem lieben Gott mehr Gaben empfangen, derselbige sich deren nicht 
überheben, oder auch die andern derentwegen ihn anfeinden, und zwar zu sol- 
chem ende insonderheit die Jüngeren dem Aeltesten, der in ihren gemeinen 
Sachen die direction hat, seinen gebührenden Respect und Ehre geben und gön- 
nen; derselbige aber gegen den Jüngern gleichwohl mit aller brüderlichen Be- 
scheidenheit, ohne sonderlicher überhebung wegen des Alters, verfahren, viel- 
weniger aber denselben gar zu unterdrücken suchen, und ein jeder unter ihnen 
die Regul unsers Heylandes und Erlösers wohlbetrachten solle, daß, gleichwie 
Er es gerne von den andern haben wollte, Er sich auch gegen den andern er- 
zeige; würde es aber nach dem Willen Gottes und Beschaffenheit derer Umb- 
stände, die in dem Erbvertrag, den Wir mit Unser Herren Brüdere Lbd. sub 
dato Gotha den 12. Septembris Anno 1641. aufgerichtet, befunden werden, zur 
Landestheilung kommen, so sollen dieselbige ohne Praerogativ und Vortheil in 
gleiche Theile gesetzet, und dabey von Unseren Söhnen Unsers Großherrn Va- 
ters Hertzog Johann Wilhelms zu Sachßen etc. Christseliger gedächtnüs 
hinterlassenes Testament, das Se. Gn. zu Weimar den 19ten Februarii Anno 
1573. aufgerichtet, in $. damit nun solche Christliche und rechtmäßige gleichheit 
etc. wie nichts wenigers, waß Unserer hochgeehrten Frau Mutter Gn. in ihrem 
letzten Willen de dato Weimar am 3. Octobris Anno 1611. 8. Wie Wir Unß dann 
auch nicht versehen wollen etc. davon beyderseits zu ende dieses Testaments 
extracta beygeleget seyn, in gebührliche obacht genommen, und dann hiernächst 
auch dem am 19ten Mart. 1629. dißfalß zwischen Uns und vor mehr hocher- 
wehnter Unser Herrn Brüdere L. Lbd. zu Weimar aufgerichteten Vertrag in $
	        
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