Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

108 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 108 
und damit was jetzo abermals der Regierung etc. in allem nachgelebet werden: 
Dessen, wie ingleichen Unsers allhier zu Gotha am 17. Septembris Anno 1641. 
revidirten Fürstbrüderlichen Erbvertrags in $. zum Sechßten, so soll über vor- 
gesetzte etc. und denen nachfolgenden $. 8. Sie sich denn auch bey währender 
Landesgemeinschafft zu verhalten, und in krafft derselben die anstalt zu machen 
haben, daß dem ältesten die Landes-administration und direction auf masse und 
weise, wie in itzt angezogenen beyden verträgen mit mehrern enthalten ist, 
überlassen werde, doch soll denen jüngern Brüdern, wann Sie sich im Lande 
befinden, ungewehret seyn, daß, unbeschadet des ältesten Bruders übernomme- 
ner Landes-administration und direction, einer etwan in Cammer- der ander in 
Consistorial-sachen, und in der Hofstatt, bey abhörung der Rechnungen, oder 
auch wohl nach gelegenheit wechselsweise, zu mehrer erleichterung des ältesten 
Bruders Regierung, und mehrer forttreibung der Sachen, mit aufsicht haben, 
und alles, wie sie es befinden, treulich zu referiren, vor sich aber allein sollen 
sie keine anordnung zu thun macht haben: Welches Wir dahero vornützlich und 
gut erachten, damit auch die jüngere Brüdere des Landes gelegenheit und des- 
selben beschaffenheit, und derer darinnen vorfallenden Sachen kundig, und sol- 
cher gestalt vom Müßiggang und andern vergeblichen Actionen und Fürnehmen 
abgezogen werden. Solte auch zu zeiten in itzt gedachten Fällen, oder sonsten 
nach gelegenheit, einer oder der andere unter ihnen sich in dieses oder jenes 
Ambt zu begeben haben, ist dabey diese behutsamkeit zu gebrauchen, daß die 
darzu gehörige accommodation nach dem exempel, wie Wir es dißfals gehal- 
ten haben, geschehe, aller unnöthige aufgang, besonders aber die herbeykunfft 
und zuziehung anderer, so dazu nicht gehören, vermieden, nach verrichter sa- 
chen die rückkehr zur Hofstatt wieder genommen werde, gestalt es dann auch 
also, wenn man mit einem Theil der Hofstatt sich in die Aembter erheben thäte, 
gehalten, und dargegen der Aufgang wegen der Abwesenden in der Hofstatt 
solche zeit über einzuziehen anstalt gemacht werden solle, damit man nicht 
doppelte Unkosten verursache, und beydes den Vorrath in der Hofstatt, als 
auch die Gefälle in den Aembtern desto eher verzehre, und hernacher desto 
weniger an gelde aus den Aembtern bey der Rent-Cammer zn gewarten habe. 
Und damit bey solcher währenden Gemeinschafft der Landen alles desto 
richtiger daher gehe, und der Fürstliche Status Unsers Hausses desto besser 
geführet werden möge, so ist Unser Väterlicher Will und Ordnung, daß, wann 
vorher ein gewisses zu denen Stifftungen und Schulden, auch Diener-Besoldun- 
gen, wie nichts weniger vor dem, der die Landes-Regierung und Hofstatt zu 
führen hat, so wohl auch die Frau Mutter und Schwestern ausgesetzet und ver- 
ordnet worden, nach Unser und Unser freundlichen lieben Brüdere exempel, 
Unsern Söhnen und Successoren zu ihrem Fürstlichen Unterhalt gewisse Depu- 
tata gemachet, und dieselbige darnach, wie einer vor dem andern älter ist, und 
etwas mehr als der andere bedarff, eingerichtet, auch sie sonsten also angestel- 
let werden sollen, daß ein nahmhafftes an den Landes intraden übrig verbleibe, 
wann gleich die Schulden mit der zeit getilget seyn möchten, damit nicht allein 
die Geistlichen Stifftungen, so auf den Aembtern hafften, desto zuverläßiger
	        
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