109 vom 31. Aug. 1654. 109
abgeleget werden, sondern auch sonsten auf alle fälle ein Vorrath vorhanden
seyn möge. Es sollen auch berührte Deputata nicht ehe gemachet werden, als
wann vorher einer oder der ander sein 16tes Jahr erfüllet hat, und sodann die
ungleiche proportion, nachdem einer älter als der andere ist, biß zu erlangter
Majorennität oder völligen Mündigkeit des erfüllten 21sten Jahrs, nach welcher
zeit sie billig gleich zu machen, ermessen werden, gestalt Wir dann gemeinet
seyn, hiervon, und wie sie sich in der Landes (Gremeinschafft und derselbigen
administration weiter zu verhalten, mehr verordnung zu thun.
Und damit auch Unsere Töchtere nach erlangtem 16ten Jahr etwas gewis-
ses, nechst der ordentlichen Kost vor sich und ihre nothdürfftige Bedienten, zu
ihren nothwendigen täglichen ausgaben haben mögen, so sollen derselben jeder
dritthalbhundert Gulden, und wann Sie 18. Jahr alt worden, 500. Gulden jähr-
lichen aus Unser Söhne Rent-Cammer gereichet werden.
Sonsten werden sich auch Unsere Söhne nicht schämen, nach gelegenheit,
wann Sie bey den gemeinen Landen nicht nützer, bey anderen Potentaten, die
Unser Evangelischen allein seligmachenden Lutherischen Religion zugethan seyn,
und von denen sie was ersprießliches an Tugenden, guten Sitten, und sonsten
andern nützlichen Sachen lernen können, eine zeitlang auf zuhalten, :auch kein
bedencken haben, den hohen Anverwandten und andern, da sie was nützliches
zu schaffen vermöchten, mit Ihren von Gott verliehenen Gaben bedient zu seyn.
Wie sie dann sich vor dem Müßiggang, als einen, sonderlich hohen Personen,
sehr schädlichen Laster höchsten fleisses hüten, und alle Ihre actiones also an-
stellen sollen, daß Sie darmit jederzeit was gutes, daran Gott und der Nechste
gefallen trage, verrichten mögen.
Nachdem auch nicht wenig daran gelegen, daß Fürstliche Kinder ihre
Heyrathen in der Furcht des Herrn rechtmäßig und geziemender massen wohl
anfangen und fortstellen, so wollen und ordnen Wir, daß so wohl Unsere Söhne
und Töchtere dieselbige mit gutem Rath ihrer Herren und Freunde, sonderlich
der Frau Mutter (da sie der Zeit noch am Leben) und der Fürnehmsten Räthe
bedenken antreten und ins Werck setzen.
Insonderheit aber Unsere Söhne, nach Inhalt des vorherermelten Unsers
Groß-Herrn Vaters Testament, in $. da sich auch zu tragen solte etc. nicht mit
frembden nationen befreunden, sondern mit einem Fürstlichen teutschen Fräu-
lein, welche Unser allein seligmachenden Lutherischen Religion von Hertzen zu-
gethan ist, vermählen sollen. Welcher umbstand der Religion dann auch bey
der Verheyrathung Unserer Töchter ebenmäßig in acht zu nehmen ist, zu wel-
cher Verordnung Unß nicht allein Unser Hochgeehrten hertz-vielgeliebten Frau
Mutter hochlöblicher Gedächtnüs hinterlassener letzter Will, in 8. diejenigen
aber, denen Unsere gelicbte Söhne etc. und getreue Vermahnung, sondern auch
viel andere erhebliche wichtige Ursachen bewogen haben. Worauf Wir Unsere
liebe Fürstliche Kinder hiermit aus väterlichen getreuen Hertzen ernstlich ver-
mahnet haben wollen, daß so lieb ihnen Gottes Seegen ist, der in dem vierten
Geboth frommen und gehorsamen Kindern verheissen worden, sie in diesem sehr
wichtigen verheyrathungs Werck, Unsern gegenwärtigen letzten willen keines