Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

112 IIT. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 112 
den, und überhand nehmen, belanget, zu deren Ausrottung billig jedermann zu 
helffen schuldig ist: Gestalten Sie auch das jagen also anstellen werden, daß 
es nicht, wenn die Unterthanen mit den Früchten zu thun haben, geschehe: 
Nachdem man zumahl sich der Nothdurfft, durch fleißiges Pürschen der Jäger, 
erholen kann. Die Besoldung der Diener sollen Unsere Erben und Successoren 
in gute Obacht nehmen, daß sie denenselben zu rechter Zeit gereichet werde, 
nicht allein denjenigen, so in der Residentz-Stadt und zu Hofe sich befinden, 
davon schon droben etwas meldung geschehen, sondern auch die auf dem Lande 
seyn, Und demnach Wir wegen der geistlichen und weltlichen Besoldungen in 
denen Aembtern gewisse Anweisungen verordnet, woher dieselbe zu erheben, so 
ist über solchem umb soviel desto mehr zu halten, und zwar auch, was die 
Bedienten insonderheit betrifft, damit sie Ihre Ambtsverrichtungen mit desto 
grössern Fleiß und willen leisten, und nicht etwan Ursach nehmen dörffen, in 
die andere Ambtsgefälle zu greiffen, oder sonst verbotene Partierische Händel 
anzufangen, woraus der Herrschafft grosser Nachtheil zu entstehen pfleget. Und 
weiln auch sehr schädlichen ist, wenn die Haußhaltungen auf denen Aembtern 
offt verändert werden, so sollen sie es dahin richten, daß, so viel müglich, die 
Veränderung der Bedienten verhütet, auch es bey Unserer dißfals gemachten 
Anstalt, es erfordere denn der scheinbare Nutz, -oder der Diener beharrlicher 
Unfleiß und Untreu, ein anders, unverrückt gelassen werden. 
Und nachdeme Wir Uns gegen Unsere Unterthanen, zu ihrer Erleichterung 
in diesen jetzigen schweren Zeiten, und damit sie Ihre noch guten Theils wüst- 
liegende Güther desto füglicher wieder anbauen mögen, wegen Erlassung ihrer 
zurückbliebenen Resten an Geschoß, Zinßen, Steuern und dergleichen auf ein 
billiges erkläret, auch guten theilß zu werck gestellet, so werden Unsere Erben 
und Successores demselben gebührlich nachkommen, und dafern bey Unserm Le- 
ben noch nicht alles mit solcher erlassung zum richtigen gewissen. Stand ge- 
bracht, vor sich selbsten billigmäßige moderation thun, und keines weges solche 
aufgewachßene Reste vor voll voll einfordern lassen. Was Wir sonsten oder auch 
hierinnen zu Kirchen und Schulen verordnet, oder noch verordnen werden, das- 
selbe sollen Sie getreulich und Fürstlich abstatten lassen. 
Was die Hofstatt betrifft, soll dieselbe nicht unnöthig vergrößert und ver- 
mehret, sondern vielmehr bey diesen jetzigen schweren Täuften, so viel immer 
müglich, eingezogen, und es, sonderlich was die von Adel betrifft, bey des Hof- 
meisters Person, und der andern ihm nachfolgenden Junckern, so man in un- 
entbehrlichen bedarf hat, gelassen werden. Welches dann gar füglichen gesche- 
hen kan, wann Unsere Erben und Successores nicht allein vor sich ein nüchtern 
und mäßiges Leben führen, sich sowohl bey der ordentlichen Hofhaltung, als 
auch sonsten denen Fürstlichen Außrichtungen und Ankunfiten frembder Gäste, 
des Vollsauffens und zutrinckens sich enthalten, und dasjenige, was zur Noth- 
durfft ihres Fürstlichen Standes erfordert wird, mit hindansetzung üppiger Dinge, 
und der allzuhoch eingebildeten unzeitigen reputation, so offt grosse unnöthige 
Unkosten, mit des Landes hohen Ungelegenheit verursachen, beobachten, sondern 
auch solche Diener annehmen werden, die zu Ihren Aembtern, nach denen droben
	        
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