Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

116 II. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 116 
dieser Welt annoch im Leben, und in ihren Raths-bestallungen und Diensten 
würcklich begriffen seyn würden, gewisse Versprechung und Reversalen empfangen 
haben, (es auch, wann etwan mit einem oder dem andern bey Unsern Leben 
eine Enderung vorgehen solte, mit desselbigen Successorn also zu halten gemeinet 
sind,) in Krafft derselbigen, biß sie von denen von Uns verordneten Principal 
Vormündern in absonderliche Pflicht genommen werden, sich solcher Vormund- 
schaffts Administration zu unterziehen, und dieselbige getreulich und fleißig, ihrem 
bestem Vermögen nach, zuführen, und dabey alles dasjenige zu beobachten, was 
nicht allein die gemeinen Rechte von getreuen Vormündern erfordern, sondern 
auch in diesem Unserm letzten Willen und oberwehnter demselbigen beygelegter 
Instruction verordnet worden. 
Und dieweil es nicht allein nöthig, sondern auch sonsten in dergleichen 
Fällen gebräuchlich ist, daß die sämtliche Bediente zu Hofe und auf dem Lande, 
so wohl auch die Land-Stände und andere Unterthanen an den von Uns ver- 
ordneten Haupt Vormunden gewiesen und pflichtbar gemachet werden, ihnen zeit 
ihrer währenden administration in Vormundschafft Unserer Erben und Successorn 
gebührliche folge zu leisten, und derselben Verfügung nachzuleben, als ist Unser 
Will und Meinung, daß solche Anweisung und pflichtleistung nach Ausgang des 
Trauer Monden zum förderlichsten, als es wird seyn können, werckstellig ge- 
machet werde. | 
Und ob Wir Uns zwar zu erinnern haben, welcher Gestalt in denen Rechten 
unterschiedlich verordnet, daß ehe und zuvor die Vormündere sich der Verwal- 
tung unterziehen, beydes rem pupillarem salvam fore zu caviren, als auch ein 
Decretum magistratus de administrando und dergleichen zu erlangen sey, dieweil 
aber denen Testatoribus freystehet, solennia juris zu erlassen, so geschicht das- 
selbige auch von Uns hiermit und in Krafft dieses: Dazu Wir desto mehr be- 
wogen worden, weiln nicht allein bey adhibirung solcher solennium viel Zeit weg- 
gehet, und grosse Unkosten erfordert werden, sondern auch immittels nicht ge- 
ringer Schade verursachet werden kan. Und gleich wie Wir geordnet, daß be- 
rührtes Collegium die administration stracks nach Unserm Tod antreten solle, 
also seyn sie auch mit solchen solennitäten nicht zu behindern, sondern damit 
gäntzlichen zu verschonen, auch über kurtz oder lang von niemand deßwegen an- 
zusprechen, massen Wir sie dann deren hiermit befreyen, und zu ihrer dexterität 
des Gnädigen starcken Vertrauens seyn, daß der Eyd, den sie auch absonderlich 
wegen dieser Vormundschaffts Administration abzulegen, hierzu sufficient seyn 
werde: Jedoch wollen Wir, daß über dasjenige, was schon droben von der Jähr- 
lichen Abhörung der Aembter- und Cammer-Rechnungen disponiret, sie noch 
ferner aus denenselbigen bald darauf jedes Jahr einen richtigen extract machen, 
nebens der Principal-Vormünderin unterschreiben, und verwahrlichen beylegen 
sollen: Welcher sodann vor eine gnugsame Vormundschafft -Rechnung gehalten, 
und sie weiter weder von Unsern Söhnen noch auch sonsten jemanden der Rech- 
nung halber besprochen und angefordert werden sollen. 
Dafern aber, das Gott doch gnädiglich verhüte, Unser Gemahlin Lbd. ehe 
und zuvor Unser ältester Sohn seine Voigt- und Mannbare Jahre erreichet, aus
	        
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