Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

118 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 118 
auf den begebenden obbemelten Fall successive jährlichen aus Unser Renth-Cammer 
Zwey Tausent Gülden entrichtet werden sollen. Und wollen Wir Uns da- 
neben freundlich versehen, es werden dieselbige, wann erheischender Nothdurfft 
nach Sie sich anhero zu Unser Hofstatt, oder sonsten an einen oder den andern 
Orth Unsers hinterlassenen Fürstenthums, zu begeben haben werden, jedesmahls 
mit solchem Comitat erscheinen, und die Reise- und andere Unkosten dergestalt 
einziehen, daß dadurch Unsern Söhnen und Landes Successoren keine sonderliche 
Beschwerde verursachet werden möge. Was aber Unser freundl. lieben Gemahlin 
Lbd. betrifft, soll derselbigen Zeit ihrer währenden Vormundschafft, wann Sie 
sich bey Unserer Söhne gesamten Hofstatt befindet, nicht allein vor sich und die 
Ihrigen die Kost, Holtz und Logiament gegeben, sondern auch dero Witthum und 
Leibgeding, ausser der Holtzung, Wildpreth und Wein, so Ihr in den Ehe-Pacten 
verschrieben seyn, verbleiben. Wolte sie aber lieber ein gewisses an Gelde neh- 
men, so wäre Ihrer Lbden jährlichen, solche Zeit über, Drey Tausent Fünf- 
hundert Gülden aus der gesamten Rentherey zu reichen, und dagegen das 
Witthum nebenst den andern Landen von der Vormundschafft zu administriren, 
auch die Diener in den Witthums Aemtern zu besolden. Und wollen Wir Uns 
zu Ihrer Lbden freundlich versehen, weiln Unsere liebe Kinder ihr aus Kind- 
licher Treue gehorsamlich an die Hand gehen werden, daß sie es bey der Hof- 
statt mit den Ihrigen in jetzigem Zustand lassen, und nicht mehr Bediente an- 
nehmen werden. Demnach auch in Unserm Fürstl. Hause herkommen, daß wann 
der älteste unter denen Fürstl. Söhnen seine Voigtbare Jahre erreichet, Er der 
andern Jüngern noch unmündigen Brüdere Vormundschafft zugleich nebens der 
Landes Administration über sich nehme; Als lassen Wir es auch also darbey ver- 
bleiben: Und ist Unser Will und Meinung, daß also dann diese von uns Sub- 
stitutions- weise verordnete Vormundschafft (dann bey Unser Gemahlin Lbden 
drunten ein anders verordnet) ihre endschafft empfahe. Es trüge sich denn nach 
dem Willn Gottes zu, daß bemelter Unser ältester Sohn zuvor, ehe einer oder 
der andere Unser jüngeren Söhne zu seinen vollbürtigen Jahren kommen, ver- 
stürbe, auft solchen Fall soll bemelte substituirte Vormundschafft auf masse und 
weise, wie vorher stehet, gegen unsern noch unmündigen Söhnen, Krafft dieses 
Unsers letzten Willens, reassumiret und dergestalt continuiret werden, ob hätte 
unser ältester Sohn seine majorennität nicht erlanget. 
Würde auch es etwan bey der Röm. Kayserl. Majestät, Unsern allergnädig- 
sten Herrn, aus beweglichen Ursachen, noch von Uns, oder sonsten, dahin ge- 
richtet werden, daß Unser ältester Sohn, nach Erfüllung seines 18ten Jahrs, ve- 
niam aetatis erlangete; So wollen Wir, daß vor offt hochgedachter Unser Ge- 
mahlin Lbden nebens den Vormundschaffts Collegio nichts desto minder in der 
Ihnen auffgetragenen Vormundschaffts Administration mit Ihm zugleich, biß Er 
das 21ste Jahr erfüllet, fortfahren; nach derselben Zeit aber, Unser Gemahlin 
I,bd. die Vormundschafft allein mit jetzt erwehntem Unserm Sohn so lang, biß 
noch einer aus denen Jüngern auch seine Voigtbare Jahre erreichet, continuiren. 
Welches denn auch also mit den Substituirten Vormündern, wann Unserer Ge- 
mahlin Lbden nach dem 18ten Jahr Unsers Sohns versterben sulte, bis zu endi-
	        
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