Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

125 . vom 9. Nov. 1672. 125 
inner Landes, doch nicht bey gesamter Hoffstatt, wäre, und keine Vollmacht hin- 
terlassen hätte, auff Communication des regierenden, oder seine Stelle vertreten- 
den Herm, die Geschäffte mit Verzögerung des begehrten und nöthigen Gutach- 
tens nicht gehindert werden, so soll in der Anwesenden und Communication pfle- 
genden Arbitrio stehen, mit Beystimmung der gemeinschafftlichen Räthe, eine 
/eit zu benahmen, in welcher man seiner Meinung gewarten wolte: Eröffnete er 
nun solche in derselben Frist nicht, und wüste zumahl keine ehehaffte unab- 
wendliche Hinderung anzuziehen, so sollen die andern mit ihren Votis den 
Schluß machen. Fielen aber solche hochnothwendige eilende Fälle vor, welche 
gar keinen Verzug noch Aufschub lidten: Als, feindlicher Einfall, würcklicher 
Krieg, Durchzüge, Auffruhr und Meuterey, geschwinde Todes- und Successions- 
Fälle, u.s. w. Da sollen sich zu Unserm ältesten regierenden Sohne, die übri- 
gen mündigen, so viel deren von Ihren Residenzen, des Landes Zustandes und 
Sicherheit halben, abkommen können, auch unerfordert, so balden Sie es selbsten 
erfahren, zur gesamten Berathschlagung einfinden, und mitler Zeit dem regieren- 
den Herrn frey stehen, für sich, mit Zuziehung der gesamten Räthe, einen Schluß 
und Resolution zu fassen, dabey es hernach allerdings gelassen werden solle. 
Wann auch es sich also fügen würde, daß etwan aus erheblichen, Ihnen 
und Ihren Landen und Leuten besonders ersprießlichen, Ursachen, ein Reichs- 
Tag oder anderer dergleichen hoher Convent persönlich zu besuchen seyn weolte, 
und der älteste Bruder selber nicht wohl abkommen könnte, so soll demjenigen, 
welcher aus den jüngern Brüdern darzu deputiret worden, von denen anderen ge- 
messene Instruction und Vollmacht mit gegeben, und Ihm einer oder zween aus 
den gesamten Räthen beygeordnet werden, welcher dann das Votum in aller Ge- 
brüdere und Herren gesamten und seinem Nahmen jedesmal abzulegen, und die 
Session nichts weniger, als der älteste Bruder, nachdem er zumal an dem hohen 
Fürstlichen Regal und voto pro indiviso selbsten mit interessiret ist, einzuneh- 
men hat: Massen dann auch, auf begebene Fälle, die Erinnerung am Kayserli- 
chen Hofe zeitig zu thun seyn wird, daß die Beschreibung zu denen Reichs-Tä- 
gen, wie hiebevor in Unser und Unserer freundlichen lieben Brüdere Gemein- 
schaft der Lande geschehen, an alle Brüdere abgehen möge; Dergleichen es 
auch also bei den Creyß-Tägen zu halten ist. Solten auch gleich hieran am Kayser]. 
Hofe oder im Creyß Difficultäten vorfallen, so sollen Unsere Söhne, mit Unter- 
schrift und Führung des Styli, dennoch dieser vorgeschriebenen Form nach- 
kommen. 
Was auch an berührten Ort Unsers Testaments ferner von Uns erinnert 
worden, daß die jüngern Brüder dem älteren, in denen zu der Landes-Regierung 
sich beziehenden Sachen, im geheimen Rath, bey der Regierung, Consistorio und 
Cammer, an die Hand gehen sollen; Solches hat nun so viel mehr statt, nach- 
dem durch obberührten Fall die Lande sich vermehret, und die unterschiedene 
Regierungen eine mehrere Aufsicht und Hülffe erfordern. Es ist selbiges auch 
auf diejenigen zu verstehen, welche zwar noch nicht gäntzlichen Ihre Voigtbare 
Jahre erreichet, jedoch der Sachen, Verstandes halben, mächtig seyn würden: 
Inmassen Wir Unsere geliebte Söhne, und sonderlich den jedesmahls ältesten,
	        
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