Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

127 vom 9. Nov. 1672. 127 
rum nicht gehindert noch unterlassen, demselben auch nicht gewehret seyn, son- 
dern allerdings frey und bevor stehen, an die andere Residenz-Orte, obgleich 
dero Brüdere etliche sich daselbst aufhalten, sich zu begeben, den Zustand zu 
erkundigen, und nothwendige Anstalt und Anordnung zu thun, jedoch im Haupt- 
Werck nach obigen Fundament, und mit Communication der andern Gebrüdere, 
in Fällen, da solches die Nothdurfit erfordert: Und zwar geschicht solche Reiße 
auf gemeinschafftliche Kosten, jedoch, daß dabey eine Masse in dem Comitat ge- 
halten, und selbiger nicht überflüßig eingerichtet werde. Unsern andern gelieb- 
ten Söhnen aber bleibet frey, mit Rath und Gutbefinden der übrigen, sich ent- 
weder bey dem Aeltesten, welches, wegen der Gemeinschafftlichen und anderer 
mehr vorfallenden Verrichtungen, wohl am vorträglichsten, oder auch zuweilen 
bey denen andern ältern Brüdern, zu gleichmäßigem Ende, sich aufzuhalten und 
einzutheilen, also, daß bey dem ältesten Herrn, nach Gelegenheit, drey, von den 
folgenden aber zween und zween, deren einer mündig, und, wie oberwehnt, die 
Unterschrifft verrichte, an einem Orte beysammen bleiben und residiren mögen. 
Dieweil auch kein Regiment, zumahl das insgesamt geführet, werden solle, 
bey Zwietracht und Uneinigkeit nimmermehr bestehen kan, sondern sodann, nach 
des Herrn Christi selbst eigenem Ausspruch, nothwendig wüste werden, und in 
einander fallen muß; Als ermahnen Wir hiermit Unsere freundlich geliebte Söhne 
Ernst-Väterlich, als lieb Ihnen ist Gottes Gnade und Segen, denen Friedfertigen 
in seinem Wort verheissen, Ihr und Unsers gantzen Fürstlichen Haußes Ehre 
und Reputation, Ihre zeitliche und ewige Wohlfahrt und Aufnehmen, Zumal aber, 
nebst dem göttlichen Gebot und der gemeinen Christen-Pflicht, Sie auch durch 
die nahe Anverwandnüs, daß Sie allzumal Brüdere und Kinder einerley Eltern 
sind, so alle unter einem Hertzen gelegen, eines Fleisches und Geblüts mit 
einander sind, und die daher entstehende natürliche Schuldigkeit selbst, darzu 
aufs kräftigste angewiesen und verbunden werden, daß solehem nach Sie auch 
des Christbräderlichen Friedens und Einträchtigkeit jederzeit untereinander ohn- 
zerbrüchlich und von allen Kräfften sich befleißigen und annehmen, und zu de- 
ren stetswährenden Befestigung, Erhalt- und Fortpflantzung, ja keiner den an- 
dern, um seiner mehrern Gabe willen, bößlich neide und anfeinde, weniger seiner 
Schwachheit und Gebrechlichkeit halber hochmüthig verachte, sondern vielmehr 
in ziemender Ehrerbietung immer einer den andern höher, weder sich selbst, 
schätze; was Ihm an dem andern mißfället, und Er durch glimpflich- und ver- 
nünfftige Zurede nicht wohl ändern kann, in Gedult und Sanfftmuth übersehe 
und ertrage, in aller Conversation sich feiner freundlichen Worte und stiller 
sittsamer Gebehrden aus einem guten Hertzen bediene, des andern Nutzen und 
Frommen sowohl, als den Seinen, in Aufrichtiger Zuneigung suche und fördere, 
alles ungleichen Verdachts und ohngegründeten Argwohns, noch mehr aber alles 
zornigen Anfahrens, anzüglicher Schertz-Reden und schimpflichen Auffrückens, 
sich gäntzlich entschlagen, weniger den Schmeichlern, Ohrenbläsern und Zeitungs- 
Trägern; die ein wiedriges, und was nicht zum Frieden dienet, heimlich bey- 
bringen wollen, einige statt und Gehör geben: Ob aber je, aus vordringender 
Boßheit des höllischen Stöhrenfrieds, des leidigen Teuffels, einiger Span und Ir-
	        
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