127 vom 9. Nov. 1672. 127
rum nicht gehindert noch unterlassen, demselben auch nicht gewehret seyn, son-
dern allerdings frey und bevor stehen, an die andere Residenz-Orte, obgleich
dero Brüdere etliche sich daselbst aufhalten, sich zu begeben, den Zustand zu
erkundigen, und nothwendige Anstalt und Anordnung zu thun, jedoch im Haupt-
Werck nach obigen Fundament, und mit Communication der andern Gebrüdere,
in Fällen, da solches die Nothdurfit erfordert: Und zwar geschicht solche Reiße
auf gemeinschafftliche Kosten, jedoch, daß dabey eine Masse in dem Comitat ge-
halten, und selbiger nicht überflüßig eingerichtet werde. Unsern andern gelieb-
ten Söhnen aber bleibet frey, mit Rath und Gutbefinden der übrigen, sich ent-
weder bey dem Aeltesten, welches, wegen der Gemeinschafftlichen und anderer
mehr vorfallenden Verrichtungen, wohl am vorträglichsten, oder auch zuweilen
bey denen andern ältern Brüdern, zu gleichmäßigem Ende, sich aufzuhalten und
einzutheilen, also, daß bey dem ältesten Herrn, nach Gelegenheit, drey, von den
folgenden aber zween und zween, deren einer mündig, und, wie oberwehnt, die
Unterschrifft verrichte, an einem Orte beysammen bleiben und residiren mögen.
Dieweil auch kein Regiment, zumahl das insgesamt geführet, werden solle,
bey Zwietracht und Uneinigkeit nimmermehr bestehen kan, sondern sodann, nach
des Herrn Christi selbst eigenem Ausspruch, nothwendig wüste werden, und in
einander fallen muß; Als ermahnen Wir hiermit Unsere freundlich geliebte Söhne
Ernst-Väterlich, als lieb Ihnen ist Gottes Gnade und Segen, denen Friedfertigen
in seinem Wort verheissen, Ihr und Unsers gantzen Fürstlichen Haußes Ehre
und Reputation, Ihre zeitliche und ewige Wohlfahrt und Aufnehmen, Zumal aber,
nebst dem göttlichen Gebot und der gemeinen Christen-Pflicht, Sie auch durch
die nahe Anverwandnüs, daß Sie allzumal Brüdere und Kinder einerley Eltern
sind, so alle unter einem Hertzen gelegen, eines Fleisches und Geblüts mit
einander sind, und die daher entstehende natürliche Schuldigkeit selbst, darzu
aufs kräftigste angewiesen und verbunden werden, daß solehem nach Sie auch
des Christbräderlichen Friedens und Einträchtigkeit jederzeit untereinander ohn-
zerbrüchlich und von allen Kräfften sich befleißigen und annehmen, und zu de-
ren stetswährenden Befestigung, Erhalt- und Fortpflantzung, ja keiner den an-
dern, um seiner mehrern Gabe willen, bößlich neide und anfeinde, weniger seiner
Schwachheit und Gebrechlichkeit halber hochmüthig verachte, sondern vielmehr
in ziemender Ehrerbietung immer einer den andern höher, weder sich selbst,
schätze; was Ihm an dem andern mißfället, und Er durch glimpflich- und ver-
nünfftige Zurede nicht wohl ändern kann, in Gedult und Sanfftmuth übersehe
und ertrage, in aller Conversation sich feiner freundlichen Worte und stiller
sittsamer Gebehrden aus einem guten Hertzen bediene, des andern Nutzen und
Frommen sowohl, als den Seinen, in Aufrichtiger Zuneigung suche und fördere,
alles ungleichen Verdachts und ohngegründeten Argwohns, noch mehr aber alles
zornigen Anfahrens, anzüglicher Schertz-Reden und schimpflichen Auffrückens,
sich gäntzlich entschlagen, weniger den Schmeichlern, Ohrenbläsern und Zeitungs-
Trägern; die ein wiedriges, und was nicht zum Frieden dienet, heimlich bey-
bringen wollen, einige statt und Gehör geben: Ob aber je, aus vordringender
Boßheit des höllischen Stöhrenfrieds, des leidigen Teuffels, einiger Span und Ir-