128 IV. Herzog Ernstse des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 128
rung sich ereignete und ausbräche, daß doch ein jedweder an seinem Ort, durch
kräfftige Mitwirckung des heiligen Geistes, der ein Geist der Liebe und des
Friedens ist, zu deren schleunigen Dämpffung und gäntzlicher Abthuung bey
Zeit, und ehe noch der Unwillen in den Gemüthern tiefler Wurtzel fassen kan,
förderlichst bedacht seye, auch, zu solchem Ende, nechst eigener Willfährigkeit
zu allen billigmäßigen Vergleich und Versöhnung, vernünfftiger ohnpartheyischer
Leute getreuen wohlmeinenden Rath gerne und willig höre und folge; So haben
Wir vor sehr nöthig und nützlich befunden, daß, zu deren schleunigen Erörte-
rung, ein gewisser Austrag bedacht, und alle solche irrige Sachen vermittelst
desselben hingelegt und entschieden werden; Gestalt dann wir hiermit verordnen
und setzen, daß zwischen den Fällen ein Unterschied zu machen, wann etwan
ein oder der andere aus Unsern Söhnen und Nachkommen unter sich gleichsam
privatim in Irrungen gerathen; Und denn, wann dieselbige in gewisse Parthien
gehen solten; Da dann, ersten Falls, sich die uninteressirten, nebens denen ge-
samten Räthen, zu interponiren, und solche Mißverstände gütlich hinzulegen
und zu entscheiden, höchstes Fleisses bemühet seyn sollen. Was aber den an-
dern Fall betrifft, sollen nachfolgende gradus gebrauchet werden:
Erstlich, daß die Gesamte Räthe (welche sich, dieser Ursachen halben,
jederzeit unpartheyisch, und, zu Erhaltung ihres Ansehens, einem jeden gleich
zugethan, zu erweisen haben,) durch bewegliches remonstriren und zusprechen,
zwischen Ihnen gütlich handeln sollen : Solte nun ihre Mühe fruchtlos abgehen;
So ist, zum andern, solche Handlung, mit Zuziehung zweyer oder dreyer aus
den Land-Ständen, die darzu vor andern wohl qualificirt und friedliebend seyn,
nochmalen an Hand zu nehmen; Und, da auch dergestalt nichts ausgerichtet
würde, also, daß die entstandene Irrungen durch Rechtlichen Ausspruch zu er-
örtern, sollen, zum dritten, zu Austrags-Richtern die gesamte und beeden Thei-
len unverdächtige Räthe gebraucht, und von jeden controvertirenden Theil dem
andern zween Fürstliche nahe Anverwandte oder andere Freunde reciproce der-
gestalt benennet werden, daß ein jedweder Theil aus des andern also vorge-
schlagenen Personen eine erwehle, worauf solche erwehlte insgesamt von beeden
Theilen zu ersuchen wären, jemand von Ihren Räthen zu berührter Entschei-
dung dergestalt zu deputiren, daß sie mit den gesamten Räthen ein Corpus so
weit machen solten: Da dann die gesamte Räthe Ihrer Pflicht zu erlassen, und
mit der fremden Herrschafft deputirten Räthen in eine neue, so auf die gegen-
wärtige Sache gerichtet, 2u nehmen wären, daß sie, nach ihren besten Verstand
und Vermögen, nach denen Fürstlichen Erb- und andern Verträgen, so weit sie
auf die künfftige Fälle eine verbindliche Disposition in sich begreiffen, und durch
die andere nachfolgende nicht geändert worden, bevorab nach Unsern Fürstli-
chen Testament, und dieser Unserer darzu gehöriger weiterer Verordnung, und
in eventum, nach denen Landüblichen Rechten, die Sache erörtern sollen. Wo-
bey aber dieses zu mercken, daß zwischen Ihnen, denen also nieder gesetzten,
eher kein Schluß zu machen seye, es habe denn einer aus denen fremden depu-
tirten Räthen denen meisten aus denen gesamten Räthen beygestimmet, und also
die Majora dergestalt machen helffen.