Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

130 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 130 
gerne freveln, drohet, unausbleiblich auf sich zu laden; Welchen aber der grund- 
gütige Gott, samt dessen Ursachen, von Ihnen allen in Gnaden abwenden wolle. 
Wie nun, obberührter massen, dem ältesten, nebenst dem Directorio, die 
Landes-Administration und Regierung aufgetragen ist, derselbe auch die gesamte 
Räthe, und zumalen die zu den wichtigsten Sachen verordnete geheime Räthe, 
dabey zu gebrauchen hat, welche Ihme dann zu solchem Ende, da Er sich aus 
der ordentlichen Residenz an andere Orte begeben würde, alle, oder zum Theil, 
nach Befindung, zu folgen, und Ihn zu begleiten haben; Also versehen Wir Uns 
zu denselben, daß er solches, mit aller getreuen Sorgfalt vor seine Brüdere und 
die gemeine Wohlfahrt, nach Unsers Samt-Haußes Satzungen und Verträgen, 
auch Unsern hinterlassenen Dispositionen, verwalten und in acht nehmen werde. 
Solte es aber sich, wieder Verhoffen, begeben, daß etwan der älteste Bru- 
der, dem die I,andes-Administration aufgetragen, schwehrlich exorbitiren, und 
den Erbverträgen, oder Unserer Testamentlichen Disposition, und andern Ver- 
ordnungen, so dieses Falls gemachet worden, sich nicht bequemen, sondern sei- 
nes Gefallens gleichsam verfahren wolte, so wollen Wir denselben, so lieb Ihm 
Gottes und Unser Väterlicher Seegen ist, von solchen Unfug abzustehen, treulich 
hiermit vermahnet, Ihm auch sein Christlich Gewissen dießfalls gerühret haben: 
Gestalt denn auch, nebst denen anderen jüngern Brüdern, die jedesmalige ge- 
samte Räthe sich hierauf beziehen, und Ihm dieses alles wohl zu repräsentiren 
haben werden: Solte nun derselbe zum drittenmal, beschehener Abmahnung un- 
erachtet, nichts desto minder fortfahren, und entweder den jüngern Brüdern, 
oder auch den gesamten Land und Leuten, ein sonderbares Nachtheil beschwehr- 
lichen daraus erfolgen oder zu befahren seyn; So ist dieses Unser Väterlicher 
Wille, daß dem ältesten die zween nechstfolgende aus den jüngern Brüdern, so 
zu Ihren vollbürtigen Jahren kommen, in der Landes- Administration adjungiret, 
und alsdenn die Sachen, die der älteste Herr zuvor allein zu unterschreiben 
gehabt, mit und nebens den andern beeden zugleich resolviret und unterschrie- 
ben werden sollen. 
Wir wollen Uns aber auch zu Unsern jüngeren Söhnen und Nachkommen 
gäntzlich versehen, Ihnen auch dasselbe ernstlich und Väterlich eingebunden 
haben, daß Sie sonsten in keinerley Wege dem ältesten in der Ihm aufgetrage- 
nen Administration, und dem zustehendem Directorio, Eingriff zu thun, sondern 
es auch Ihres Orts bey demjenigen, was von Uns dißfalls geordnet worden, un- 
aussetzlich bewenden lassen: Gestalt dann solche Eingriffe oder einseitige Be- 
fehle, so Sie etwan vor sich abzulassen gemeinet seyn möchten, an ihnen selbst 
vor unkräfftig, auch die Beamte, und andere Officierer,, auch Unterthanen, de- 
nenselben zu pariren, nicht schuldig seyn sollen. Wo aber der älteste, oder, 
auf den Fall, seine adjungirte Mit-Regenten, die von einem oder dem andern 
Bruder geklagte Mängel vertheidigen wolten, soll darüber, auf masse, wie vor- 
her stehet, und zwar schleunig, in Entstehung gütlicher Accommodation, cog- 
nosciret werden. Deßgleichen soll auch geschehen, wann der jüngern einer oder 
mehr die Wiedersetzligkeit nicht gestehen, sondern verantworten wolte. 
Wiewohl Wir Uns nun versehen, es werden Unsere geliebte Söhne, bey sol-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.