Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

133 vom 9. Nov. 1672. 133 
desgleichen die Förderung und Erhaltung müglichster guter Conformität in 
Kirchen- Landes- und Policey-Sachen, die würckliche treue und ungehinderte 
Zusammensetzung, sowohl mit Rath, als That, in allen gemeinen Angelegenhei- 
ten, sowohl des Römischen Reichs, auf Reichs- Creyß- und andern Conventen, 
als auch des gemeinen Evangelischen Wesens, des gesamten Chur- und Fürst- 
lichen, und absonderlich Unsers Hausses, zu gemeinem Schutz und Abwendung 
aller Gefahr, Plackereyen und anderer Ungelegenheiten, und zu Erhaltung Un- 
sers Hausses Gerechtsame, auch Ehren, Respects und Autorität, alles nach In- 
halt des Heiligen Reichs Executions- und anderen Ordnungen, der gesamten 
Erbverbrüderungen und Erbvereinigung, welche, in Mangel der anderen Mit- 
Verwanten Beytritts, dennoch von Unseren Nachkommen unter sich und zu Ihrer 
eigenen Conservation, treulich, aufrichtig und würcklich allenthalben gehalten, 
und denen, wie auch anderen Unsers gesamten Hausses zu solchem Zweck an- 
zielenden Testamenten, Verträgen und Pactis strecklich nachgelebet werden 
solle; deßwegen auch, bey dergleichen Vorfallenheiten, durch Zusammenkunfften, 
Zusammenschickungen, und Communication der Instructionen, sowohl anfangs, 
als beym Verlauff, so ofit es noth ist, ein gewisser gemein-nütziger Schluß zu 
fassen, selbiger, ohne gemeinen Ratlıschluß, nicht zu ändern, und, was vor gut 
befunden worden, mit gesamtem Rath und Kräfften nach zu setzen, und eines 
jeden Gefahr, durch gemeine Hülffe, abzuwenden ist: Zu solchem Ende auch die 
Zuflucht und Oeffnung in dergleichen Fällen einem jeden in des andern Vestun- 
gen und Oerter bevor stehen soll. Dagegen sich keiner in fremde Bündnüß, 
Kriege, und andere solche Händel, so dem Hausse und Landen Nachtheil und 
Gefahr erwecken können, ohne der andern und mehreren Rath und Consens, 
einzulassen, noch auch sonsten die Lande mit Schulden zu beschwehren hat. 
In all solchen gemeinen Sachen würde sodann dem ältesten das Directo- 
rium nicht weniger, als bey wärender Communion der Lande, so wohl in die- 
sem Hausse, als auch, wenn es von Weimar, und respective in den Henneber- 
gischen Gemeinschafften, an diese Linie kommet, nebenst der verordneten Er- 
götzlichkeit, unverbrüchlich gelassen, und deme mit allen treuen Vorschub und 
billiger Wilfahrung, zu gemeiner Wohlfahrt, beygestanden und geholffen, Dero 
auch zu solchen Gemeinschaffts-Sachen etliche geheime und andere Räthe zuge- 
ordnet bleiben, und selbige zu Beobachtung der Gemeinschaffts Iurium, und daß 
des Hausses gemeiner Nutzen und Bestes eines jeden einzeln Theils privat-Nutzen 
und Vortheil allewege vorgezogen werden möge, hiermit und in Ihren Bestallun- 
gen verbunden seyn und werden sollen. Inmassen Unsere freundliche liebe Söhne 
und Nachkommen von selbst auch diese Direction in gemeinen Sachen, als das 
Band Ihrer Stärcke und Wohlfarth, so in treuer Zusammensetzung mit Rath 
und That beruhet, und ohne welches bey Theilung der Lande sonst nichts er- 
spriessliches, zu eines Hausses Auffnehmen, ausgerichtet werden kan, sondern 
es seine Verminderung und Abnehmen, ohne Rath und Remedirung, täglich vor 
Augen sehen muß, nach allem möglichen Vermögen, zu fördern, und durch fer- 
tige, zum gemeinen Besten gereichende Bezeigung, zu secundiren und kräfftig 
zu machen, geflissen seyn werden.
	        
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