Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

134 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 134 
Was die Deputata Ihres Unterhalts belangen thut, befinden Wir nochmahls 
rathsam, und Unseren Söhnen selbst ersprießlich, daß Sie nicht allzuzeitig, noch 
zu hoch, auch, bey noch nicht erlangter vollständiger Majorennität, nicht unter 
allen gleich, auch nicht also gemachet werden sollen, daß durch dieselben alle 
Einkünffte aufgehen, sondern jedes Jahrs ein Vorrath verbleiben möge: Welcher 
dann in einem gewissen darzu deputirtem Gewölbe, unter unterschiedlichen 
Schlüsseln, wohlverwahrlich beyzulegen, davon in wärender Unmündigkeit die 
Vormundschafft einen, und die gesamte Cammer den andern: Bey unserer Söhne 
Mündigkeit aber, nebenst der gesamten Cammer, ein jeder Herr, oder, wem 
nebenst dem ältesten die übrigen es auftragen wollen, einen Schlüssel behalten 
sollen: Gestalt dann unser Will und Meinung ist, so lange die mit den Fürsten- 
thumen Altenburg und Coburg Uns angefallene Schulden, (als welche zuförderst, 
ohne Beschwerung der alten Lande, entweder aus gesamten Mitteln, oder aus 
der neuen Lande Nutzung, abzulegen sind,) noch nicht würcklich bezahlt und 
abgetragen seyn werden, nach ungefährlicher Proportion, so zwischen Uns und 
Unseren in Gott seligen freundlich geliebten Brüderen gehalten worden, Unseren 
Söhnen, nach Unserem Absterben, wann Sie das sechzehende Jahr erfüllet, (dann 
vorher Sie in gesamter Hofstatt mit der Nothdurfft und gehörigen Quartals- 
Geldern zu versorgen sind,) ein Deputat von Zwey Tausent Reichstha- 
lern; Nach dem siebenzehenden Jahr aber Zwey Tausent Fünfhundert 
Reichsthalern; Nach dem achtzehenden, von Drey Tausent Reichs- 
thalern; Nach dem neunzehenden, von Drey Tausent Fünfhundert 
Reichsthalern; Nach dem zwanzigsten, von Vier Tausent Reichstha- 
lern; und endlich, nach erreichter voller Mündigkeit, und vollbrachten ein und 
zwanzigsten Jahr, das völlige Deputat von Sechs Tausent Reichsthalern, 
jährlich aus gesamter Cammer gereichet werden solle. 
Wann aber berührte Altenburg- und Coburgische Schulden abgetragen und 
gefallen sind, mögen Unsere Söhne, wegen Erhöhung dero Deputaten, nach be- 
rührtem Unterschied des Alters, jedoch mit der Massc, daß etwas zum baaren 
Vorrath, wie unten vermeldet, übrig behalten werde, sich ferner freund-brüder- 
lich vergleichen. 
Damit auch Unsere jüngere unmündige Söhne mit Studiren und Reisen, 
gleich bey denen älteren geschehen, sich desto besser zu qualificiren, ebenmäßig 
Gelegenheit haben mögen, so sollen Ihrer jedem, zu solchem Ende und Bcehutff, 
wann Sie den Studien, mit vorgehenden Rath und gutbefinden der verordne- 
ten Vormunden, und nach der von Uns dießfalls abgefasseten Verordnung, auf 
Universitäten nachziehen, oder in fremde Lande zu peregriniren sich begeben, 
auf zwey Jahr lang, jedes Jahrs Zwey Tausent Reichsthaler aus der ge- 
samten Cammer Einkünfften, über Ihre Deputata, abgefolget und, ohne künfftige 
Ersetzung, bezahlet werden. Bey obigen Deputaten aber gleichwohl dieses in 
gute Obacht zu nehmen seyn wird: Weil, zu Unserer Söhne Behuf, nicht alleine 
bey dem Directore und ältesten, eine gemeine Hofstatt, sondern auch an den 
andern beyden Residenz-Orten eine gewisse Anstalt zu dergleichen, doch enger 
eingezogenen Hofhaltung, zu obbedeutetem Ende, wann zuförderst die obberührte
	        
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