Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

135 vom 9. Nov. 1672. 135 
Altenburg- und Coburgische Schulden abgeleget, gemachet werden wird, so aus 
den gesamten Landes-Einkünfften verführet, und von gemeiner Renth-Cammer 
berechnet werden sollen, daß dahero berührte Deputata also einzurichten, daß 
ein gewisses, an statt Kostgeldes, in denselben begriffen und determinirct seye, 
welches, so lange einer oder der andere bey ciner der jetzt berührten gesamten 
Hofstätte ist, abgehen, ausser dem aber, vor voll gereichet werden solle. Wie 
dann auch, im Fall einer oder der andere, auf vorgehenden guten Rath und 
brüderliche Vergleichung, nach erlangter Mündigkeit, eine Zeitlang auf einem 
Amte sein Wesen und Aufenthalt haben wolte, solches nicht zu verwehren, son- 
dern Ihm desselben Amts Intraden, soweit zu seinem Deputat nöthig, jedoch 
ausser der Holtz-Nutzung, so der Gesamtschafft verbleibet, nach dem Ertrag 
der nechst vorher gehenden sechs Jahr, aus den Rechnungen angeschlagen wer- 
den können und sollen. Inmassen auch Unseren Söhnen nicht undienlich seyn 
wird, sonderlich bey jetzigen Zeiten, da die Victualien nicht allewege wol zu 
gelosen, daß sie insgesamt, oder welche sich eines Orts beysammen aufhalten, 
zu bequemer Zeit und Gelegenheit, je zuweilen, nach genommenen gutbefinden, 
sich auf ein oder ander Amt mit der Hofstatt begeben, auch wol einige Räthe 
mit sich dahin nehmen, um dadurch, nechst nützlicher Anwendung der berühr- 
ten Victualien, und Ersparung bey dem sonst ordentlichen Hofflager, zugleich 
auch der Orten selbst, durch Förderung der Geist- und weltlichen Visitation, 
auch Vernehmen derselbigen Zustandes, und Besserung allerhand befindender 
Gebrechen, nicht wenig Nutz zu schaffen, dergleichen Wir in Unserem leben, 
mit gutem Nutz und der Unterthanen Besten, gepflogen. Dabey es aber die 
Meinung nicht hat, daß dadurch die Aemter gäntzlich ausgezehret, und die 
ordentlichen Einkünfften und Zufluß der gesamten Cammer unräthlich gestopffet 
und verhindert werden sollen, welches schädlich, und zu grosser Confusion ge- 
reichen würde. 
Und damit auch, der Diener halben, Ihnen allzuviel Kosten nicht aufgehen 
mögen, befinden Wir vor rathsam, daß denen jenigen, so noch unmündig und 
beysammen seyn, ein gesamter Hofmeister, und soviel Praeceptores, als es von- 
nöthen, zugeordnet; Da aber Sie, studierens halber, an einen andern Ort sich 
begeben würden, zweyen mit einander ein Hofmeister und Praeceptor, und jeg- 
lichem ein Laquay, und Ihnen beyden zusammen ein Cammerdiener, oder, im 
Fall Sie keinen Hofmeister hätten, beyden einer von Adel, oder sonst hierzu 
wol qualificirte und gereisete Person, und jeglichem ein Cammerdiener gehalten 
werden solle, wie dessen jetzo von Uns der Anfang also gemachet wird: Wel- 
ches letztere dann auch also, biß zu erreichter Mündigkeit, zu continuiren; Und, 
da Reisen vorgehen würden, Ihnen ein gesamter Hofmeister, benebenst denen 
anderen Bedienten, mit zu geben ist. Fielen aber wichtige Umstände vor, daß 
solche Aufwartung etwas zu vermehren, soll es mit guten Rath und Schluß der 
Vormündere, und Bewilligung derer, so mündig sind, geschehen; Ein jeder mün- 
diger aber hat scinen Staat zwar nach Gutbefinden, jedoch, wie Wir einen jeden 
hiermit Christ-Fürstlich und Väterlich wollen erinnert haben, also anzustellen, 
daß er, ohne Schulden und Beschwehrung auskommen, und auf Ehren- und
	        
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