135 vom 9. Nov. 1672. 135
Altenburg- und Coburgische Schulden abgeleget, gemachet werden wird, so aus
den gesamten Landes-Einkünfften verführet, und von gemeiner Renth-Cammer
berechnet werden sollen, daß dahero berührte Deputata also einzurichten, daß
ein gewisses, an statt Kostgeldes, in denselben begriffen und determinirct seye,
welches, so lange einer oder der andere bey ciner der jetzt berührten gesamten
Hofstätte ist, abgehen, ausser dem aber, vor voll gereichet werden solle. Wie
dann auch, im Fall einer oder der andere, auf vorgehenden guten Rath und
brüderliche Vergleichung, nach erlangter Mündigkeit, eine Zeitlang auf einem
Amte sein Wesen und Aufenthalt haben wolte, solches nicht zu verwehren, son-
dern Ihm desselben Amts Intraden, soweit zu seinem Deputat nöthig, jedoch
ausser der Holtz-Nutzung, so der Gesamtschafft verbleibet, nach dem Ertrag
der nechst vorher gehenden sechs Jahr, aus den Rechnungen angeschlagen wer-
den können und sollen. Inmassen auch Unseren Söhnen nicht undienlich seyn
wird, sonderlich bey jetzigen Zeiten, da die Victualien nicht allewege wol zu
gelosen, daß sie insgesamt, oder welche sich eines Orts beysammen aufhalten,
zu bequemer Zeit und Gelegenheit, je zuweilen, nach genommenen gutbefinden,
sich auf ein oder ander Amt mit der Hofstatt begeben, auch wol einige Räthe
mit sich dahin nehmen, um dadurch, nechst nützlicher Anwendung der berühr-
ten Victualien, und Ersparung bey dem sonst ordentlichen Hofflager, zugleich
auch der Orten selbst, durch Förderung der Geist- und weltlichen Visitation,
auch Vernehmen derselbigen Zustandes, und Besserung allerhand befindender
Gebrechen, nicht wenig Nutz zu schaffen, dergleichen Wir in Unserem leben,
mit gutem Nutz und der Unterthanen Besten, gepflogen. Dabey es aber die
Meinung nicht hat, daß dadurch die Aemter gäntzlich ausgezehret, und die
ordentlichen Einkünfften und Zufluß der gesamten Cammer unräthlich gestopffet
und verhindert werden sollen, welches schädlich, und zu grosser Confusion ge-
reichen würde.
Und damit auch, der Diener halben, Ihnen allzuviel Kosten nicht aufgehen
mögen, befinden Wir vor rathsam, daß denen jenigen, so noch unmündig und
beysammen seyn, ein gesamter Hofmeister, und soviel Praeceptores, als es von-
nöthen, zugeordnet; Da aber Sie, studierens halber, an einen andern Ort sich
begeben würden, zweyen mit einander ein Hofmeister und Praeceptor, und jeg-
lichem ein Laquay, und Ihnen beyden zusammen ein Cammerdiener, oder, im
Fall Sie keinen Hofmeister hätten, beyden einer von Adel, oder sonst hierzu
wol qualificirte und gereisete Person, und jeglichem ein Cammerdiener gehalten
werden solle, wie dessen jetzo von Uns der Anfang also gemachet wird: Wel-
ches letztere dann auch also, biß zu erreichter Mündigkeit, zu continuiren; Und,
da Reisen vorgehen würden, Ihnen ein gesamter Hofmeister, benebenst denen
anderen Bedienten, mit zu geben ist. Fielen aber wichtige Umstände vor, daß
solche Aufwartung etwas zu vermehren, soll es mit guten Rath und Schluß der
Vormündere, und Bewilligung derer, so mündig sind, geschehen; Ein jeder mün-
diger aber hat scinen Staat zwar nach Gutbefinden, jedoch, wie Wir einen jeden
hiermit Christ-Fürstlich und Väterlich wollen erinnert haben, also anzustellen,
daß er, ohne Schulden und Beschwehrung auskommen, und auf Ehren- und