Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

137 vom 9. Nov. 1672. 137 
putat, dieweil Wir dasselbe allbereit, in gedachten Unsern Testament, in $. Und 
damit auch Unsere Töchtere u. s. w. u. s. w. determiniret; So hat es billig da- 
bey sein Bewenden: Wann Sie aber, nach dem Willen Gottes, sich verheyrathen 
wird, so ist dieses Unser väterlicher Wille, daß Deroselben zum Ehegelde Zwan- 
tzig Tausent Gülden, und dann sonsten, zu Ihrer andern Ausstattung und 
Schmuck-Gelde, Sechs Tausent Gülden, alles Meißnischer Währung, gerei- 
chet werden sollen. Dargegen von denenselben, des Chur- und Fürstlichen Haus- 
ses Herkommen gemäß, gewöhnliche eydliche Renunciation und Verzicht gelei- 
stet werde. So auch etwan die Beylagers Unkosten von Unseren Fürstlichen 
Nachkommen übernommen werden müssen, haben Sie sich darüber zu vergleichen, 
auch dieselbe also einzurichten, als von Uns bey Unserm Leben ein und andern 
Falls geschehen, und daß in den Kosten die Masse nicht überschritten werde. 
Was auch Unserer freundlichen lieben Söhne und Nachkommen Gemahlin- 
nen Verleibdingungen anbelanget, werden dieselbe, Inhalts der Rechte, nach dem 
Quanto des Einbringens, und Unsers Fürstlichen Hausses Herkommen gemäß, 
eingerichtet, doch, daß selbige nicht über Zwantzig Tausent Thaler Mit- 
gifft, und so viel Wiederlage. und also über Vier Tausent Thaler, jährlicher 
ordentlicher Witthums-Renthen, samt den gewöhnlichen Zugängen, aufs höchste 
sich erstrecken. So aber je eine Heyrath geschlossen würde, daß mehr in dotem 
genommen, und die Gegenlage ersteigert werden müste, geschicht darüber sodann 
freundbrüderliche billige Vergleichung. 
Und demnach Wir, bey Unserem Leben, zu Gottes Ehren, auch respective 
Unserer Söhne mehrern Erleichterung, in etlichen stücken unterschiedliche Stiff- 
tungen verordnet: Alß eine große Stiftung, zu unterschiedlichen Nothwendig- 
keiten, als zu dem Vormundschaffts-Collegio, zu Erbauung des Zuchthausses, Ad- 
dition der Kirchen- und Schul-Diener, zu Stipendien, Unterhalt deren zu Unse- 
rer Religion tretenden, und andern dergleichen Dingen: Dann eine Stifftung zu 
Erhaltung des Consistorii in behöriger Anzahl der dabey nöthigen Personen: 
Ferner, zu Erhaltung zweyer Geistlichen Inspectoren, und etlicher Candidaten des 
Ministerii, wie auch eine gewisse Summa zur Beysteuer Christlicher Haußarmen 
Leute: Sodann zu Verpflegung zweyer Theologen, so bey dem Kirchen-Wesen, 
und Ausarbeitung etlicher nützlichen Materien, als Kirchen Räthe; Wie auch 
zweyer Rechtsgelehrten, zu gleichem Zweck in weltlichen Sachen, und Informa- 
tion der Studiosorum zu gebrauchen, desgleichen zu Unterhaltung eines Com- 
ımendanten hiesiger Residenz, jedes nach seiner Instruction: So wollen Wir, daß 
solches alles, und was Wir ferner annoch verordnen möchten, wie auch, was mit 
Unserer Hand und Siegel bekräfftiget, nach unserm seligen Abschied, sich finden 
wird, von Unseren Söhnen in gutem Zustande, nach Inhalt der Fundation, erhal- 
ten und darinnen, ohne sonderbahre erhebliche Nothdurfft, und gepflogene flei- 
Bige Rathschlagung, nichts geändert, auch, da je ichtwas befunden werden solte, 
daß mit der Zeit nicht von so grossen Nutz und Nothdurfift zu seyn, und son- 
sten besser und nützlicher anzuwenden schiene, solches dennoch, auf vorherge- 
gangene fleißige Betrachtung, und gemeinen Consens, zu nichts anders, als zu 
Geistlichen und milden Sachen; Sodann die weltliche Stifftungen zu dergleichen
	        
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