Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

144 V. Erläuterung der Regimentsverfassung 144 
mündlich beschehene treugemeinte erinner- und Ermahnung gehorsamlich, mit 
Göttlichem Beystand, den Wir Ihnen zu ewigem und zeitlichem Heil wünschen, 
allzeit vor Augen haben, und im Hertzen bewahren, vor allen Dingen sich in 
dem Dienst des grossen Gottes und Liebe des Nechsten finden lassen, Ihn und. 
sein Wort lieb haben, seinen heiligen Dienst befördern, und ob denen güten An- 
stalten und Ordnungen, so Wir, zumahlen auch bey Kirchen und Schulen, in die- 
sem Unserm Fürstenthum Gotha gemacht, und bey denen andern von Gott Uns 
in Unserm hohen Alter erst bescherten Fürstenthumen, Altenburg und Coburg, 
wie auch Hennebergischen Landes Antheil noch veste zusetzen, dergestalt schuldig 
halten, daß mit Ihnen andere zur Erkäntnüß Gottes, auch seines Worts und Wil- 
lens gebracht, und durch fleissige Treibung des Catechismus - Wercks: dahin ge- 
leitet, und erhalten werden mögen. Und ist diesem nach hiermit Unser Väter- 
licher Wille und Meynung, daß, nach inhalt Unsers Väterlichen Testaments, und 
obberührter Regiments - Verfassung, dem Aeltesten in gemeinen Sachen, auch 
allenthalben, die Landes-Regierung zukomme, und die Handlungen und Schrifften 
unter dem Namen des Regierenden, mit dem Zusatz: Vor sich und wegen 
seiner andern Brüder, ausgefertiget werden und ergehen sollen. 
Und weil vorerwähnte Unsere Verfassung hierinnen im Buchstaben nur von 
Unseren Söhnen meldung thut, Selbige aber in denen Fällen, wo es sich füget, 
und Unsers Fürstlichen Hauses Verträgen und Gewohnheit gemäß, billig auch 
künfftig unter denen Vettern statt findet; So wollen Wir solche Unsere Ver- 
ordnung, krafft dieses, obbedeuteter massen, auf dieselbige ausdrücklich mit er- 
strecket haben. 
So viel nun die Reichs- Creiß- und Landes-Angelegenheiten, wie auch ins- 
gemein die wichtigen Regiments- und Cammer-Sachen, und die deßhalben er- 
gehende Verordnungen anlanget, soll es zwar darbey sein Bewenden haben, was 
hiervon in jetzt gedachter Unserer Regiments - Verfassung $. Jedoch mit dieser 
Special- und ausdrücklichen Bedingnüs etc. enthalten, daß nemlich der Aelteste 
in denenselben, nach der Sachen Nothdurfit, seine Fürstliche Brüder billig mit 
zu Rath zu ziehen, und mit Ihrem gutbefinden die Resolutiones zu fassen, und 
ergehen zu lassen; Alleine die schrifftliche Communicationes mit denen Abwesen- 
den, nach dem selbige viel Zeit wegnehmen, und darüber die Sachen nicht allein 
offtmahls, wenn etwa die Meynung nicht deutlich genug exprimiret, oder recht 
eingenommen, mehr pflegen verwickelt zu werden, sollen dem Aeltesten anheim 
\gestellet seyn, der sich dießfalls, nach Gelegenheit der Zeit und Sachen, zu be- 
zeigen wissen wird. 
Dafern aber etwas veränderliches in Unserm Fürstlichen Hausse vorgenon- 
men werden solte, alß mit verpfändung oder Veräusserung der Aemter und Gü- 
ther, sonderbare Begnadigung, dadurch die Cammern oder deren Einkünffte merck- 
lich geschwächet werden, Aufrichtung neuer Pacten und Verträge mit Anver- 
wanten und Benachbarten, und dergleichen, das soll alles mit gesamter Einwil- 
ligung und Zuthun Unserer sämtlichen lieben Söhne und Nachkommen geschehen, 
und resolviret, und ohne solche Einwilligung, oder der meisten Stimmen, zu keiner 
Würcklichkeit geschritten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.