144 V. Erläuterung der Regimentsverfassung 144
mündlich beschehene treugemeinte erinner- und Ermahnung gehorsamlich, mit
Göttlichem Beystand, den Wir Ihnen zu ewigem und zeitlichem Heil wünschen,
allzeit vor Augen haben, und im Hertzen bewahren, vor allen Dingen sich in
dem Dienst des grossen Gottes und Liebe des Nechsten finden lassen, Ihn und.
sein Wort lieb haben, seinen heiligen Dienst befördern, und ob denen güten An-
stalten und Ordnungen, so Wir, zumahlen auch bey Kirchen und Schulen, in die-
sem Unserm Fürstenthum Gotha gemacht, und bey denen andern von Gott Uns
in Unserm hohen Alter erst bescherten Fürstenthumen, Altenburg und Coburg,
wie auch Hennebergischen Landes Antheil noch veste zusetzen, dergestalt schuldig
halten, daß mit Ihnen andere zur Erkäntnüß Gottes, auch seines Worts und Wil-
lens gebracht, und durch fleissige Treibung des Catechismus - Wercks: dahin ge-
leitet, und erhalten werden mögen. Und ist diesem nach hiermit Unser Väter-
licher Wille und Meynung, daß, nach inhalt Unsers Väterlichen Testaments, und
obberührter Regiments - Verfassung, dem Aeltesten in gemeinen Sachen, auch
allenthalben, die Landes-Regierung zukomme, und die Handlungen und Schrifften
unter dem Namen des Regierenden, mit dem Zusatz: Vor sich und wegen
seiner andern Brüder, ausgefertiget werden und ergehen sollen.
Und weil vorerwähnte Unsere Verfassung hierinnen im Buchstaben nur von
Unseren Söhnen meldung thut, Selbige aber in denen Fällen, wo es sich füget,
und Unsers Fürstlichen Hauses Verträgen und Gewohnheit gemäß, billig auch
künfftig unter denen Vettern statt findet; So wollen Wir solche Unsere Ver-
ordnung, krafft dieses, obbedeuteter massen, auf dieselbige ausdrücklich mit er-
strecket haben.
So viel nun die Reichs- Creiß- und Landes-Angelegenheiten, wie auch ins-
gemein die wichtigen Regiments- und Cammer-Sachen, und die deßhalben er-
gehende Verordnungen anlanget, soll es zwar darbey sein Bewenden haben, was
hiervon in jetzt gedachter Unserer Regiments - Verfassung $. Jedoch mit dieser
Special- und ausdrücklichen Bedingnüs etc. enthalten, daß nemlich der Aelteste
in denenselben, nach der Sachen Nothdurfit, seine Fürstliche Brüder billig mit
zu Rath zu ziehen, und mit Ihrem gutbefinden die Resolutiones zu fassen, und
ergehen zu lassen; Alleine die schrifftliche Communicationes mit denen Abwesen-
den, nach dem selbige viel Zeit wegnehmen, und darüber die Sachen nicht allein
offtmahls, wenn etwa die Meynung nicht deutlich genug exprimiret, oder recht
eingenommen, mehr pflegen verwickelt zu werden, sollen dem Aeltesten anheim
\gestellet seyn, der sich dießfalls, nach Gelegenheit der Zeit und Sachen, zu be-
zeigen wissen wird.
Dafern aber etwas veränderliches in Unserm Fürstlichen Hausse vorgenon-
men werden solte, alß mit verpfändung oder Veräusserung der Aemter und Gü-
ther, sonderbare Begnadigung, dadurch die Cammern oder deren Einkünffte merck-
lich geschwächet werden, Aufrichtung neuer Pacten und Verträge mit Anver-
wanten und Benachbarten, und dergleichen, das soll alles mit gesamter Einwil-
ligung und Zuthun Unserer sämtlichen lieben Söhne und Nachkommen geschehen,
und resolviret, und ohne solche Einwilligung, oder der meisten Stimmen, zu keiner
Würcklichkeit geschritten werden.