Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

145 vom 27. Aug. 1674. 145 
Daß ausser der gemeinen Fürstlichen Hofstatt, so jedesmahl bey dem Di- 
rectore und Aeltesten seyn soll, an denen beeden andern Residenz-Orten, der- 
gleichen, doch engere Hofhaltung möge angestellet, und aus gesamten Landes- 
Einkünfften verführet werden, davon im $. bey solchen Deputatkn etc. meldung 
geschicht, solches befinden Wir nunmehr, vermittelst anderweites nöthiges über- 
leg- und erwegen, aus vielen trifftigen Ursachen bedencklich und kostbar, und 
weilen Wir es auf freund-brüderliche Vergleichung gestellet, zumahlen aber Unß 
vorbehalten, selbsten hierin noch ein gewisses zu verordnen; So ist hiermit Unser 
Väterlicher Wille und Meinung, daß es bey der Einen gesamten Hofhaltung bey 
dem Aeltesten zu lassen, und die andern Jüngern, auf Maß und Weise, wie in 
der Verfassung begrißefi; sich solcher mit zu gebrauchen, Gleichwohlen bleibet 
ihnen unverwehret, an einem andern Ort im Lande sich aufzuhalten, und eine 
Zeitlang allda zu verharren; Welchen falls Sie aber von ihrem Deputat zu leben, 
und Ihren Fürstlichen Unterhalt daher zu nehmen. Und wird nicht alleine zu 
Erleichterung des Aeltesten, sondern auch nicht ohne Nutz seyn, daß falls ein 
oder ander bey ein- oder anderer Residenz sich enthält, Er dasjenige, was in dem 
$. zu welchem Ende etc. begriffen, mit beobachte. 
Jedoch soll, was allda wegen Unterschrifft desjenigen, so von einem Herrn 
zu unterschreiben, gemeldet wird, wie auch im $. die Aemter und alle andere 
special Rechnungen etc. daß ein ander Herr auch mit zu unterschreiben, weilen 
solches allerdings ins Directorium einläufft, und leichtlich Confusion verursachen 
könte, unterbleiben, es wäre dann auf vorgehende freund-brüderliche Vergleichung 
von den: Aeltesten dirigirenden Herrn, nach Gelegenheit der Sachen-Umständen 
und Nothdurfft, denen jüngern Brüdern dessen etwas committiret, und überlassen 
worden; Wie es denn in allewege die beständige Meynung behält, daß dem Ael- 
testen, als Regierenden und Directorn, kein Ein- oder Vorgriff wieder Unsere 
Verfassung geschehen, noch die Regierungs Händel, so vor Ihn gehörig, von Ihme 
abgezogen werden sollen, Alß auch in dem $. käme es aber zu den Fall etc. 
unter andern gemeldet wird, da einem oder dem andern gewisse Aemter zu Seiner 
Administration und Niesung,' an statt Deputats, angewiesen würden, Ihme die 
Annehmung eines Privat-Raths nicht zu verwehren; So wollen Wir solches dahin 
verstanden wissen, daß dergleichen Administratio vermittelst freund-brüderlicher 
Vergleichung, und zwar auf gewisse Zeit, geschehen solle, dahero dann auch un- 
nöthig, daß derselbe einen sonderbahren Privat-Rath annehme; Es bleibet Ihme 
aber frey, eines und des andern verpflichteten gemeinen Raths zu seinem Behuff 
sich zu bedienen. 
Hiernechst sind Wir erinnert, welcher Gestalt wir in Unseren wichtigsten 
Sachen einige, als geheime Räthe, gebrauchet, und weilen Gott Uns mit mehrern 
Fürsenthumen und Landen befallen lassen; So erachten Wir nöthig und nützlich, 
daß zu solchem Ende auch hinführo dergleichen geschehe; Und will von nöthen 
seyn, daß Unsere vorhandene Geheime Raths-Instruction durchgangen, auf Unsere 
mehr gedachte Regierungsform mit eingerichtet, und gewisse Personen, absonder- 
lich darauf, so wohl dem Aeltesten Regierenden, als auch denen übrigen gesamten 
Herren, pflichtbar gemachet werden. 
1II. 1. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.