145 vom 27. Aug. 1674. 145
Daß ausser der gemeinen Fürstlichen Hofstatt, so jedesmahl bey dem Di-
rectore und Aeltesten seyn soll, an denen beeden andern Residenz-Orten, der-
gleichen, doch engere Hofhaltung möge angestellet, und aus gesamten Landes-
Einkünfften verführet werden, davon im $. bey solchen Deputatkn etc. meldung
geschicht, solches befinden Wir nunmehr, vermittelst anderweites nöthiges über-
leg- und erwegen, aus vielen trifftigen Ursachen bedencklich und kostbar, und
weilen Wir es auf freund-brüderliche Vergleichung gestellet, zumahlen aber Unß
vorbehalten, selbsten hierin noch ein gewisses zu verordnen; So ist hiermit Unser
Väterlicher Wille und Meinung, daß es bey der Einen gesamten Hofhaltung bey
dem Aeltesten zu lassen, und die andern Jüngern, auf Maß und Weise, wie in
der Verfassung begrißefi; sich solcher mit zu gebrauchen, Gleichwohlen bleibet
ihnen unverwehret, an einem andern Ort im Lande sich aufzuhalten, und eine
Zeitlang allda zu verharren; Welchen falls Sie aber von ihrem Deputat zu leben,
und Ihren Fürstlichen Unterhalt daher zu nehmen. Und wird nicht alleine zu
Erleichterung des Aeltesten, sondern auch nicht ohne Nutz seyn, daß falls ein
oder ander bey ein- oder anderer Residenz sich enthält, Er dasjenige, was in dem
$. zu welchem Ende etc. begriffen, mit beobachte.
Jedoch soll, was allda wegen Unterschrifft desjenigen, so von einem Herrn
zu unterschreiben, gemeldet wird, wie auch im $. die Aemter und alle andere
special Rechnungen etc. daß ein ander Herr auch mit zu unterschreiben, weilen
solches allerdings ins Directorium einläufft, und leichtlich Confusion verursachen
könte, unterbleiben, es wäre dann auf vorgehende freund-brüderliche Vergleichung
von den: Aeltesten dirigirenden Herrn, nach Gelegenheit der Sachen-Umständen
und Nothdurfft, denen jüngern Brüdern dessen etwas committiret, und überlassen
worden; Wie es denn in allewege die beständige Meynung behält, daß dem Ael-
testen, als Regierenden und Directorn, kein Ein- oder Vorgriff wieder Unsere
Verfassung geschehen, noch die Regierungs Händel, so vor Ihn gehörig, von Ihme
abgezogen werden sollen, Alß auch in dem $. käme es aber zu den Fall etc.
unter andern gemeldet wird, da einem oder dem andern gewisse Aemter zu Seiner
Administration und Niesung,' an statt Deputats, angewiesen würden, Ihme die
Annehmung eines Privat-Raths nicht zu verwehren; So wollen Wir solches dahin
verstanden wissen, daß dergleichen Administratio vermittelst freund-brüderlicher
Vergleichung, und zwar auf gewisse Zeit, geschehen solle, dahero dann auch un-
nöthig, daß derselbe einen sonderbahren Privat-Rath annehme; Es bleibet Ihme
aber frey, eines und des andern verpflichteten gemeinen Raths zu seinem Behuff
sich zu bedienen.
Hiernechst sind Wir erinnert, welcher Gestalt wir in Unseren wichtigsten
Sachen einige, als geheime Räthe, gebrauchet, und weilen Gott Uns mit mehrern
Fürsenthumen und Landen befallen lassen; So erachten Wir nöthig und nützlich,
daß zu solchem Ende auch hinführo dergleichen geschehe; Und will von nöthen
seyn, daß Unsere vorhandene Geheime Raths-Instruction durchgangen, auf Unsere
mehr gedachte Regierungsform mit eingerichtet, und gewisse Personen, absonder-
lich darauf, so wohl dem Aeltesten Regierenden, als auch denen übrigen gesamten
Herren, pflichtbar gemachet werden.
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