Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

148 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 148 
keiten überall geführet, auch zu feststell- und fortsetzung einer gemeinen Hot- 
statt, bey hiesiger Residentz Friedenstein, zu folge der Fürst-Väterlichen Inten- 
tion geschritten, und darzu gehörige Anstalt gemachet worden; so hätten zwar 
die Fürstliche Herren Brüdere ingesamt mehr nichts gewünschet, als daß zu 
schuldigem Respect und Erfüllung Ihres Christseligsten Herrn Vaters, zu Ihrer 
allerseits und der gesamten Lande Aufnehmen gemeinten, löbl. Absehens, Sie be- 
ständig in solcher angefangenen Fürstbrüderlichen Gemeinschafft, auf Maaß und 
Weise, wie solche vorgeschrieben, ohne änderung hätten verbleiben mögen. Dem- 
nach aber, bey ein- und anderes Herrn Bruders kurtz darauf fürgegangenen 
Fürstlichen Vermählungen, und darbey fast sehr vermehrten und noch immer 
weiter zu nehmenden Hofstätten, auch vielen anderen nach und nach mit ein- 
fallenden Incidentien, sich im Werck befunden, daß die fortführung einer ge- 
meinen Hofhaltung unter Ihren Fürstlichen Durchl. allerseits nicht also füglich 
zu practiciren, als wohl intendiret und abgezielet gewesen, so haben Dieselbe, 
auf eine Veränderung solches gesamten Hof-Lagers Ihre Gedancken zu richten, 
sich so bald in Anno 1676. genöthiget befunden, und endlich, nach mehrmahligen 
unter sich in eigenen hohen Personen gepflogenen mündlichen Unterred- und Er- 
wegungen, geschlossen, weiln zumahlen in ob angeregter Väterlichen Regiments- 
Verfassung unter andern enthalten, daß, nach gelegenheit, einem oder dem an- 
dern Herrn Bruder Seine, nach Inhalt solcher Disposition, zukommende Deputat- 
Gelder wohl auf gewisse Aemter, selbige davor zu geniessen, angewiesen werden 
möchten, hiernechst am Ende solcher Verordnung, bey ereignenden Veränderungs- 
Fällen, überall nach gutbefinden, sich wohl bedächtig zu vergleichen, Ihnen freye 
Hand gelassen worden; Daß solchem nach, so viel Deroselben verheyrathet, Ihre 
besondere Hofhaltungen anrichten, dannenhero, zu Erhebung Ihrer Fürstlichen 
Deputaten, sich in gewisse Aemter Erblich sondern, und die gemeine Hofstatt 
aufheben, mit dem Acltesten Herrn Bruder aber, welcher, als regierender Herr, 
dieselbige frey zu geniessen gehabt, sich deswegen Brüderlich vergleichen wolten; 
inmaßen solches auch würcklich also erfolge. Ob nun wohl man in Hofnung ge- 
standen, eg würde nach sothaner sonderung die übrige Gemeinschaft, unter des 
Aeltesten Herrn Bruders Direction und Landes-Regierung im vorigen stande kön- 
nen continuiret werden; 
So haben sich doch von neuen immerzu andere Unbequemlichkeiten, zu- 
mahlen bey denen von Gott verhängten unruhigen Zeiten, so wohl wegen der 
Communication in Publicis, welche bey denen gesonderten Hoflägern nicht so füg- 
lich gefallen, als bey dem Gemeinschaftlichen Cammer-Wesen, und in unterschied- 
lichen andern Puncten, hervor gethan, worzu insonderheit kommen, daß Ihre 
Fürstliche Durchleuchtigkeiten grösten theils mit Ihren Deputaten nicht aus zu 
kommen getrauet, auch um mehrers Respects willen bey Ihren assignirten Aeın- 
tern die Iurisdictionalia und andere Iura zu haben verlanget. Und ob man gleich 
den Ersteren, durch Vertheilung gewisser Activ-Schulden und Cammer-Güther, 
in Anno 1677. abzuhelfen vermeinet, dennoch solches bey diesen Zeiten nicht 
dahin erklecken, bey denen Gemeinschaftlichen Cammern auch kein UÜberschuß, 
wovon Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten weiter zu helffen, sich ergeben wollen;
	        
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