Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

150 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 150 
dem Wort Gottes altes und neues Testaments gegründet, auch in der ungeänderten 
Augsburgischen Confession, Anno 1530, dazu gehörigen Apologia, Schmalkaldi- 
schen Artickeln, grossen und kleinen Catechismo Lutheri und endlich der for- 
mula concordi verfasset und bestätiget, durch Gottes Gnade biß an Ihr seliges 
Ende standhaftig verharren, in Kirchen und Schulen Dero Landen heimlich oder 
öffentlich im geringsten darwieder keine Aenderung einschleichen lassen, noch ein 
Fürstlicher Theil, ohne der sämtlichen Herren Brüdere, oder Dero Nachkommen, 
mit treuem Christlichen Anrath Dero Geist- und Weltlichen-Räthe, gefasten ge- 
meinen Schluß und Einwilligung, auch nur in ceremonialibus, wieder die Kirchen- 
Agenden und bißherige Observanz, selbsten icht was ändern sollen, noch wollen, 
gestalt auch, da Jemand von Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten oder Dero 
Fürstlichen Nachkommen, (welches der Höchste gnädiglich verhüte,) von solcher 
ungeänderten Augspurgischen Confession sich verleiten, und eine andere, wie die 
Nahmen habe, anzunehmen bewegen liesse, auf solchen unverhoften Fall insonder- 
heit Sie sich aller Rechte, worinnen das Ius reformandi gegründet, hiermit nicht 
nur expresse begeben, sondern auch, in Kraft dieses wohl erwogenen Erb-ver- 
gleichs, sich gäntzlich und auf einmal aller Gewalt in Ecclesiasticis dergestalt 
verziehen haben wollen, daß von Stund an sothaner Religionsänderung, biß zur 
wieder annehmung des vorigen Augspurgischen Glaubens-Bekäntnüsses, Derselbe 
von aller Participation an dem Iure Episcopali und dessen Administation, durch 
das Consistorium und sonsten ipso facto, gäntzlich ausgeschlossen, und zugleich 
dem Aeltesten Regierenden Herrn Bruder, oder künftigen Vetter, solches in ge- 
samten Nahmen zu führen, und sich dessen anzunehmen, zu kommen solle; Dafern 
aber sonsten durch Göttliche Verhängnüß in Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeiten 
Fürstenthümern und Landen, bey Kirchen und Schulen, einige zwistigkeiten sich 
ereignen würden, soll selbigen mit der Hülffe Gottes per gradus, mit zuziehung 
der Superintendenten, Geistlichen Consistorien, und endlich der Jenaischen, oder 
auch wohl nach gelegenheit anderer uninteressirten Theologischen Facultäten vor- 
gebauet und abgeholfien werden. 
u. 
Zum Andern, wollen Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten, als Leibliche 
Herren Brüdere, beydes unter sich in Fürst-Brüderlicher unzertrennlicher Ein- 
tracht, Liebe und hertzlicher Treue bey einander unaufhörlich halten, als auch 
Dero Fürstliche Posterität dahin anweisen, und sich nimmer von einander in 
keinerley wege separiren lassen, weniger einander bedrücken, neiden, oder gar 
befehden, oder auch sich einer zu des andern Feinde und Wiederwärtigen schla- 
gen, vielmehr zu vermeidung des in den Väterlichen Dispositionen auf solche 
Thathandlungen gelegten Fluchs, und hingegen Erwerbung des aus Brüderlicher 
Liebe fließenden Segens überall, zumahlen bey vorfallenden wichtigen, und Dero 
Hausses, oder Eines unter Ihnen, besondere Wohlfahrt angehenden, Geschäften und 
Handlungen, vor einen Mann beysammen stehen, und dergestalt, mit zusammen 
gesetztem Rath und That, der gesamten Lande und Ihrer Durchleuchtigkeiten 
allerseits Flor und Aufnehmen bestmöglichst befördern und in acht nehmen. Und 
ob nun zwar
	        
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