Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

8 Einleitung. 8 
Nisani. Jenseit der Elbe lag die „provincia Milcienorum‘“ mit mehreren darin 
gelegenen Zupanien: Budissin, Görlitz u.s. w; doch fand ein häufiger Wechsel 
in der Zusammenlegung der einzelnen Landschaften statt. Auch setzte sich keine 
Dynastie in der Markgrafschaft Meissen bleibend fest, bis dieselbe an das Haus 
Wettin gelangte. Von den Söhnen Dietrichs II. von Wettin (} 1034), welche 
verschiedene Linien anlegten, hatte Thimo die Grafschaft Brehna erhalten und 
war 1103 angeblich mit der Markgrafschaft Meissen belehnt. Sein Sohn Konrad 
erhob daher gegen Heinrich den Jüngern von Eilenburg Ansprüche auf diese 
Markgrafschaft; nach dem kinderlosen Tode Heinrichs II. im J. 1123 bemächtigte 
er sich derselben und wurde 1127 vom Kaiser damit belehnt. Dazu erwarb er 
1136 nach dem Tode Heinrichs von Groitzsch (1136) die Niederlausitz und Gü- 
ter in der Gegend von Pegau und Zwickau, endlich Rochlitz 1143. Er erbaute 
1124 das Kloster auf dem Petersberg zu Halle!), dessen Vogtei immer dem 
Aeltesten des Hauses Wettin nach den Grundsätzen des Seniorats übertragen 
werden sollte. Mit den beiden Markgrafschaften Meissen und Lausitz vereinigte 
er alle Familienbesitzungen des Hauses Wettin, dessen einziger Fortsetzer und 
Stammhalter er war. „Von der Neisse bis nach Thüringen beherrschte Konrad 
alles Land ‚“ sagt ein gleichzeitiger Chronist. Konrad war ein ächter Sohn des 
XII. Jahrh., einer jener ritterlichen Fürsten, welcher ausser durch weltliche Händel 
und Fehden, auch durch Wallfahrten, geistliche Stiftungen, Bussen und Ka- 
steiungen seinen Ruhm erhöht und sich dadurch von den Mönchen den zweiten 
Beinamen des Frommen verdient hat. Im J. 1156 trat er als Mönch in das 
Kloster auf dem Petersberg und starb daselbst 1157. Vorher hatte er nach der 
Sitte der damaligen Zeit seine sämmtlichen Besitzungen unter seine fünf Söhne 
vertheilt, ohne irgendwie den Kaiser zu befragen: „ut quicunque filiorum meorum 
vel nepotum et quorumque successorum IMmeorum, eam quam nunc possideo, mar- 
chiam possederit post obitum meum“ (Urk. von 1145 bei Mencke Script. I p. 795). 
Otto, als der Erstgeborene, empfing die Markgrafschaft Meissen, als ein staats- 
rechtliches Ganze, welches unter einem Fürsten stehend ohne Genehmigung des 
Reiches nicht getheilt, überhaupt in seinem Bestand nicht verändert werden 
durfte. Das Reich sah die Markgrafschaft als Reichslehen an, der Markgraf 
hatte als solcher Fürstenwürde und Amt. Die vier jüngern Söhne erhielten die 
Nebenlande, Dietrich Eilenburg und die Niederlausitz, Dedo Rochlitz, Heinrich 
den Stammsitz Wettin, Friedrich die Grafschaft Brehna. In Betreff der Succes- 
sion stand die Auffassung des Reichslehenrechts, welches die Ausschliessung der 
Seitenverwandten als Grundsatz festhielt, der auf das sächsische Landrecht ge- 
gründeten Rechtsauffassung der Wettiner entgegen, welches nach Abgang der 
Descendenten die Seitenverwandten berief, unter ihnen denjenigen, welcher sich 
zunächst zur Sippe ziehen mag. Die eventuelle Berufung der Seitenverwandten, 
das Vorzugsrecht des ältesten Sohnes und der Ausschluss der Weiber bilden 
fortan die Merkmale der Succession im wettinischen Hause, während das Reich 
die Berufung der Seitenverwandten in Lehen nicht anerkennen wollte. 
  
1) Gust. Köhler, Das Kloster des heil. Peters auf dem Lauterberg bei Halle. Dresden 1857 4.
	        
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