Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

153 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 eto. 153 
Landschafts- Kriegs- und andern erzehlten Sachen gezogen werden mag, und dem 
Fürstl. Hausse zu Respect unzerrissen beysammen zu erhalten. 
V. 
Zum Fünfften; gleichwie aber alle diese Stücke Herrn Herzog Friede- 
richs Durchl. und Dero Männlichen, am Regiment nach und nach succediren- 
den, Erben, auf Masse, wie vorgedacht und unten weiter folget, zu dirigiren 
und zu verführen, überwiesen und vorbehalten: Also bleibet Ihnen auch so weit 
die dahin gehörige Reichs- und Landes-Fürstliche Hoheit und Bothmäßigkeit, 
und soll darinnen einiger Eingrif oder Eintrag von denen Vier Jüngeren Herren 
Brüdern, oder Dero Fürstlichen Nachkommen, niemahls geschehen, gestalt Sie 
Sich vor sich und jetzt gedachte Ihre Nachkommen, bey Fürstlichen Worten, 
darzu festiglich verbunden, und dießfalls aller Exceptionum, wie die erdacht 
werden mögen, insonderheit Dispositionis paternae et avitae, ingleichen Provi- 
dentiae et Pacti Majorum, investiturae Caesareae und dergleichen, hiermit wis- 
sendlich begeben, auch Ihre Fürstliche Descendenten, da Ihnen Gott dergleichen 
geben solte, zu festhaltung dessen, was in diesem Erb - Vergleich abgehandelt, 
aufs beständigste obligiret haben wollen. Hingegen haben Herrn Herzog Frie- 
derichs Durchl. und Deren Regiments-Folgere die jenigen Kosten, welche bey 
denen erzehlten Publicis, aus denen Cammern anzuwenden, und von denen I,and- 
schaften jetzo oder künftig nicht getragen werden, ohne Dero Vier Herren Brü- 
dere Beyschuß, (ausser was die Jülichische- und andere Successions-Sachen be- 
trift,) aus eigenen Mitteln allein herbey zu schaffen; und sind über dieses hiermit 
gegen Ihre Durchleuchtigkeiten der freund-brüderlichen Erklärung und Verspre- 
chens, daß Sie alle obige Ihren allerseits Fürstlichen Durchleuchtigkeiten und 
Dero Nachkommen mercklich angelegene wichtige Stücke und Hoheiten in Ge- 
samten Nahmen jederzeit verführen, die darzu gehörige Expeditiones, Vollmach- 
ten, Instructiones, Schreiben, Rescripten, Patenten, und wie es Nahmen haben 
mag, darnach einrichten, und also der Jüngeren Herren Brüdere Respect und 
Ansehen nicht weniger, als Ihr und der Ihrigen selbst eigenen, dadurch und 
sonst überall treulich beobachten, auch, nach gelegenheit und der Sachen Un- 
terschied und Erfoderung, zu Verwahrung Ihrer Durchleuchtigkeiten und gesamter 
Lande bestens, vertrauliche Communication zu thun, nicht unterlassen wollen, 
inmassen unten, wie fern der Jüngeren Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten in 
ein und andern mit zu concurriren haben, weiter enthalten. 
v1. 
Zum Sechsten, gegen Einräum- und Überweisung nun mehr berührter 
Puhlicorum und fernere bald folgende Erklärung, haben Herrn Herzog Frie- 
derichs Durchl. vor sich, Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen, Dero Vier 
Jüngeren Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten, anstatt der einem.Jeglichen Der- 
selben an gesamten Landen cum omni Iure sonsten pro indiviso zugestandenen 
Septimae, überhaupt Fürst-treulich und unwiederruflich versprochen und verwil- 
liget, daß Sie einem Jedem unter Ihnen und Deren Fürstlichen Descendenten 
über das, besage der Fürst-Väterlichen Disposition, verordnete Deputat, und 
die daran theils angewiesene und innehabende Aemter, theils aus denen Cam-
	        
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