Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

156 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 156 
Amt und Stadt Roda, und dann 
Amt und Stadt Camburg. 
Zu Herrn Herzog Ernsts Portion: 
Amt und Stadt Heldburg. 
Amt und Stadt Eißfeld. 
Amt und Stadt Hildburghausen. 
Amt Veilsdorff, und 
Stadt und Gericht Schalkau. 
Zu Herrn Herzog Johann Ernsts Portion: 
Amt, Stift und Stadt Saalfeldt. 
Amt und Stadt Gräfenthal. 
Amt Zella und Stadt Lehesten. 
Und haben Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten aller dieser Aemter, Städte 
und Stücke, mit allen ihren hergebrachten Gräntzen, Vermarckungen, auch Land- 
und Heer-Strassen, Nutzungen, auch darauf haftenden beständigen Oneribus, 
Ein- und Zubehörungen an Häussern, Gebäuden, Leuten, Frohnen, Diensten, 
Gerichts-Folge, denen in der Aemter Bezirck begriffenen Schrift- und Amtsäßi- 
gen Vasallen, Zehenden, Zinßen, Gült, Renthen, Vorwercken, Aeckern, Wein- 
wachs, Wiesen, Gehöltzen, vollständiger Forst- und Wald-Nutzung, Mühlen, 
Schäfereyen, Seen, Teichen, Fischereyen, jährlichen Einkommen, Zöllen, Gelei- 
ten, Jagden, Wild-Bahnen, Hohen und Nieder -Gerichten, samt allen andern 
Hoheiten, Regalien und Gerechtigkeiten, nichts davon ausgeschlossen, ausser, 
was Herrn Herzog Friederichs Durchl. dießfalls in gegenwärtigem Erb - Ver- 
gleiche vorbehalten, sich eigenthümlich und erblich anzunehmen; Inmassen Sie 
auch mit solcher Ihrer Erb-Portion, nebst demjenigen, was in vorigen Puncte 
abgehandelt, allerdings wohl zufrieden, und der Auslieferung derer zu solchen 
Aemtern und Orten gehörigen Documenten, Urkunden und Acten, so Denensel- 
ben auszuhändigen, erwarten wollen, und seynd die Resignations-Patente hierauf 
reciproce sobald abgeredet und ausgefertiget, auch die Formula des gemeinen 
Kirchen - Gebeths, wie solches hinfort zu gebrauchen, verglichen worden. Es 
soll ferner 
VII. 
Zum Achten, Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten in allen diesen Aem- 
tern und Orten, und was Sie, nach Inhalt des vorhergehenden 6ten Puncts, 
künftig ferner dazu bringen, oder Ihnen auch hierüber durch Anfälle innerhalb 
Ihres gesamten Fürstl. Gothaischen Hausses, zu wachsen möchte, nicht allein 
omnimoda Jurisdictio, beedes in Geist- und Weltlichen, so wohl Criminal- als 
Civil-Sachen, vollkommendlich mit übergeben, und Ihnen die Annehm- und be- 
stellung, auch suspendir- und gäntzliche Erlassung eigener Geist- und weltlichen 
Räthe, Beamten, Pfarrer und Schuldiener, auch Superintendenten, frey und an- 
heim gestellet seyn, sondern Sie auch eine eigene Regierungs- und Consistorial 
Instanz in Ihren Fürstlichen Nahmen dergestalt zu exerciren haben, daß die in 
solcher Instanz ergehende Rescripte, Abschiede, Decreta, Confirmationes, und 
sämtliche Expeditiones, welche, dem bißherigen stylo nach, in der Herrschaft
	        
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