Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

157 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 ete. 157 
Nahmen pflegen eingerichtet zu werden, bey denen in eines jeden Herrn Landes- 
Portion sich ereignenden Fällen, in dessen eigenen Fürstlichen Nahmen zu be- 
greifen, auch durch seine Unterschrift und Fürstliches Siegel zu vollziehen, 
und darauf zu exequiren. Nicht weniger sollen bey solchen Regierungs- und 
Consistorial- Instantien Ihren Fürstl. Durchleuchtigkeiten das Ius aggratiandi, 
Iura Fisci, Confirmationes der Innungen, und Ertheilung anderer den Landes- 
und übrigen gemeinen Ordnungen, auch dem rechtmäßigen Herkommen, und der 
Unterthanen Nahrung, Commercien und Besten nicht entgegen lauffenden Begna- 
digungen, Confirmation der Pfarrern, Geist- und Weltliche Special-Visitationes, 
auch Dispensationes in gradibus prohibitis, wo keine sonderbare Bedencklich- 
keit, zustehen. Wobey denn mit abgeredet, daß die Verfolgung der in öffentli- 
cher Flucht begriffener Missethäter aus einer Iurisdiction in die andere, jedoch 
ohne praejudiz, geschehen möge, dem Beamten aber es gleichwohl, so bald 
möglich, angezeiget werde; 
Ingleichen, daß die Remissiones der delinquenten, in denen Fällen, wo- 
rinnen solches üblich, und die durchführung derselben, ohne Gebühren, allein 
gegen Schein, gestattet werden; Die Landes-Verweisungen auch, in welcher 
Landes-Portion sie gleich geschehen, auf sämtliche Lande sich erstrecken sollen. 
Nicht weniger sollen hingegen die Gewerbe und Commereien der Unterthanen 
aus einer Portion in die andere ihren freyen ungehinderten Lauf behalten, und 
darinne keine Aenderung vorgenommen oder verstattet werden; Wie dann gleich- 
falls, da bißhero aus einem Amte oder Orte zu dem andern erbliche Frohn- 
Dienste geschehen wären, es dabey sein beständiges verbleiben behält Allermas- 
sen nichts minder bey den Filialen Jedwedem Herrn, seine hohen Jura zu cxer- 
ciren, zukommen, ohn erachtet die Haupt-Kirchen in einer andern Portion ge- 
legen wäre. Ob nun auch wohl 
IX. 
Zum Neunten, in Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeiten freyen Willkühr 
gestanden, ob solchem nach so bald Jedweder in seiner Landes- Portion, nur 
erzehlter massen, besondere Collegia der Regierung und Consistorii besetzen 
wolte, in massen auch im Anfang Sie fast darzu geneigt gewesen; so haben Sie 
dennoch in reifern Nachsinnen, wegen vieler Erheblichkeiten, Sich und Ihren 
Unterthanen vorträglicher, auch zu Erhaltung genauerer Harmonie in Iustiz- 
und Policey-Wesen, so wohl Ihres gesamten Fürstlichen Hausses und darinn zu- 
gleich Ihrer allerseits Respects, dann beständigen genauern freund-brüderlichen 
Vernehmens, vor thunlicher und besser erachtet, Ihre Regierungs- und Consi- 
storial-Geschäfte bey denen zum Friedenstein und zu Altenburg vorhandenen 
Collegiis ferner weit zu lassen, und deswegen mit Dero Aeltesten Herrn Bruders 
Durchl. eine gewisse Abrede zu nehmen; Gestalt solches dahin geschehen, daß, 
mit höchstgedachter Sr. Durchl. beliebung, Herrn Herzog Heinrichs und Herm 
Herzog Erunsts Durchleuchtigkeiten der Fürstlichen Friedensteinischen, Herrn 
Herzog Christians, und Herrn Herzog Johann Ernsts Durchleuchtigkeiten 
aber der Altenburgischen Regierung und Consistorivo, Ihre zu dergleichen Col- 
legiis gehörige Geschäfte zur expedition dergestalt anzuvertrauen, gemeinet, daß
	        
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