Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

159 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 ete. 159 
den. Es wollen auch Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten, bey Abgang eines 
solchen von Ihnen bestellten Raths die Wieder - Ersetzung solcher Stelle mit 
einem anständigen Subjecto, weswegen Sie des Collegii treuen Anraths pflegen 
werden, sich frey und vorbehalten haben. Solten sich aber in Zukunft bey jetzt 
unbekanten Veränderungen einige Erheblichkeiten finden, weswegen bey diesen 
gesamten Collegiis Aenderung zutrefien; So haben sich doch der Vier Jüngeren 
Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten dahin verbündlich erkläret, daß in den 
Ihrigen Sie allwege die gemeine Kirchen- Landes- Proceß und andere Ordnungen 
beobachten, und darwieder nichts nachsehen wollen; Es bleibet aber so dann 
Herrn Herzog Friederichs Durchl. und Dero Nachkommen, die Anordnung 
eines eigenen Appellation-Gerichts, und auf Dero Kosten, entweder bey Dero 
Regierungen oder besonders, wie auch die Oberste Aufsicht in geistlichen Dingen 
durch Dero Ober-Consistoria, jedoch, daß die zur Appellation und Ober-Consi- 
storio bestellete Räthe der Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten und Dero Nach- 
kommen mit Pflichtbar gemacht werden, bevor und anheim gestellet, soll auch 
Denselben darin einige hinderung noch Eintrag von Niemand geschehen , son- 
dern denen Berufungen und Appellationen zu solchen Collegiis ihr freyer Lauf 
gelassen werden. 
XI. 
Zum Eilften, Das Hof-Gericht zu Jena ist bey seiner concurrentia Iu- 
risdictionis mit denen Regierungen unbehindert überall zu lassen, und deßwegen 
von dem Aeltesten Herrn Bruder und dessen Fürstlichen Successoren in gesam- 
ten Pflichten zu behalten; die Appellationes aber ergehen von demselben an 
Herrn Herzog Friederichs Durchl., und wird damit, wie oben von andern 
Appellationen und Ober-Leuterungen gemeldet, verfahren. 
Nechst allen diesen höchst besagten Vier Jüngeren Fürstlichen Herren Brü- 
dern, zu Ihrer gäntzlichen erblichen befriedigung, mit allen erzehlten Pertinen- 
tien, abgetretenen und überwiesenen Aemtern und Orten, auch Hoheiten, Rega- 
lien und Gercechtigkeiten, so wohl ferner versprochen- und versicherten Praesta- 
tionibus, haben noch weiter 
XU. 
Zum Zwölften, Herrn Herzog Friederichs Durchl. vor Sich und Ihre 
Posterität, ohne Dero Herren Brüdere oder Dero Nachkommen Beyhülffe, fol- 
gende gemeine Bürden, Abgaben und Aufwendungen, so viel, nebst Ihrem eige- 
nen darzu schuldigen, auch dieser Vier Herren Brüdere Antheile ausmachen, 
allein zu tragen, übernommen, Nehmlich: alle vorhandene passiv-Cammer-Schul- 
den, die von Dero Hochseligen Herrn Vaters Durchl. geordnete, und nicht auf 
gewisse Aemter oder Orte fundirte, Stiftungen, und darunter insonderheit Fünf 
Siebentheile an den bey Vertheilung der Cammer Activ-Schulden ad pios usus 
ausgesetzten 50000. Reichsthaler; die von den Fürstlichen Cammern bißhero be- 
zahlten Stipendia; die Unterhaltung der vorhandenen Provisionarien; die denen 
beeden Jüngeren Herren Brüdern Herzog Ernsts, und Herzog Johann Ernsts 
Durchleuchtigkeiten rückständige Beylagers - Heimführungs- und Mobilien- wie 
auch Baugelder, welcher letztern wegen, ratione Qvanti, noch freundbrüderliche
	        
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