162 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 162
und Ihren Fürstlichen Erben, an Erbschaft und Anfall zukömmet und gebühret,
eine Portio virilis zum pr&cipuo gegönnet, solchem nach bey Jeden Theilungen
eine Portion mehr, als der Fürstlichen Interessenten Anzahl, oder mit der zeit
der Stämme sind, gemachet oder gesetzet, so dann Herrn Herzog Friederichen
Zwey Theile, Diesen, denen Jüngeren Vieren, oder, nach ereignenden Fällen, so
dann Dreyen oder weniger überlebenden Herren Brüdern aber, Jedwedem Ein
Theil, gefolget und überlassen werden soll; Dagegen die etwan hinterlassene
Fürstliche Witben, oder Töchter, auch Fürstlich und anständig zu verpflegen, zu
alimentiren, und nach Gelegenheit auszustatten, und die Kosten dazu, nach nur
erwähnter Proportion, von denen Fürstlichen Successoren bey zutragen. Es ist
aber darbey von der Vier Jüngern Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten expresse
bedungen, daß dieser Vergleich auf die Jülichische Lande und derselben succes-
sion, oder auch auf Chur- und Fürstliche Sächßische, und andere Mit-belehn-
schaft- und Anwartungen, wie die Nahmen haben, nicht gezogen, sondern Ihren
Durchleuchtigkeiten und Dero Nachkommen daran Ihr völliges Successions-Recht,
ohne allen Abgang und Verringerung, verbleiben solle. Und nachdem
XVl.
Zum Sechzehenten, forne am Ende des dritten und fünften Puncts,
wegen der Herrn Herzog Friederichen vorbehaltenen Publicorum, angeführet
worden, daß bey deren Verführung der Jüngeren Herren Brüdere Respect und
Reichs-Fürsten-Stand, auch Ihrer Lande bestes, allewege best-möglichst beobach-
tet werden solle, zumahln Seine Fürstliche Durchl. dießfalls mit Ihnen freund-
brüderlich vor einen Mann zustehen, Sie überall nach äussersten Vermögen zu
vertreten, und die gesamte Lande zu schützen, versprochen haben; Als ist sol-
cher Publicorum wegen, zu Respect der Jüngeren Herren Brüdere, nechst dem,
daß, wie an jetzt berührten Orten gemeldet, alle dergleichen wichtige Dinge in
der Herren Brüdere und Dero Fürstl. Nachkommen Nahmen, auch innerhalb
Landes, bey Dero Landes-Portionen mit expediret und verführet werden sollen,
in nachfolgenden Stücken diese besondere verbündliche Abrede genommen wor-
den, daß, bey Kayserlichen und Königlichen auch andern hohen gesamten Beleh-
nungen, Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten davon zeitige Nachricht gegeben,
auch, weil durch diesen Vergleich solche in gesamtschaft erlangte Belehnung vor
gebrochen nicht zu achten, dieselbe ferner erhalten, und ausser denen besondern
Fällen hinführo vor Ihro Durchleuchtigkeiten und Nachkommen allerseits zu ge-
samten Landen jeder zeit mit gesuchet und empfangen, auch gegenwärtiger Erb-
vergleich in den Lehen-Briefen mit angezogen werden solle. Hiernechst soll
auch Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten, wenn neue Reichs- oder Creiß-Täge
ausgeschrieben, solches zu wissen gemacht, und Denenselben anheim gegeben
werden, ob Sie durch den bey der Regierung habenden Rath, welchem Ihre Ver-
richtungen anvertrauet, aus denen nach und nach einkommenden relationen die
Notabilia extrahiren und sich zuschicken lassen wollen. Da aber etwas hochwich-
tiges bey solchen Conventen, oder auch sonst bey Kriegs- oder Friedens-Zei-
ten, vorgienge, so des gantzen Fürstlichen Hausses, oder Jemands von Ihren
Durchleuchtigkeiten insonderheit, oder aber der gesamten Lande Wohlfahrt merck-
lich concernirte, so dann wollen Seine Herzog Friederichs Durchl. und Dero