Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

164 VL Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 164 
mine von Herrn Herzog Friederichen und seinen Nachkommen verrichtet, und 
sind sämtliche Herren befugt, sich der Professorum Anraths in vorfallenden Ge- 
schäften zu gebrauchen; Mit Conferirung der Stipendien aber, und freyen Tische 
daselbst, soll es also gehalten werden, daß diejenige Beneficia, welche vor gewisse 
Orte gewidmet, Jedweder Herr des Orts an tüchtige Subjecta durch die Consi- 
storia zu verleihen habe; bey Austheilung der übrigen, welche nicht auf gewisse 
Orte fundiret, soll auf die sämtliche Landes-Kinder, so dessen würdig, ohne Un- 
terschied, aus welches Herrn Bruders Landes-Portion dieselben bürtig, gesehen, 
und denen tüchtigsten, so dergleichen bedürftig, wann zumahln Me von einem 
Herrn Bruder verschrieben, damit gcholffen werden. Wie dann gleicher gestalt 
mit denen zu milden Sachen ausgesetzten 50000. Rthir. Capital, so viel davon 
ad fixos usus nicht anzuwenden, unter Herzog Friederichs Durchl. Direction, 
eine solche distribution zu machen, damit Jegliches Herrn Bruders Landes-An- 
theil, auf bedürfenden Fall, sich einer proportionirten Hülfe daher mit zu getrö- 
sten habe. Bey denen General-Visitationibus, auch Steur Revisionibus, so gleich- 
falls von Herrn Herzog Friederichen in der Herren Brüdere Antheilen com- 
muni nomine geschehen, mögen höchst-gedachte Ihre Fürstl. Durchlauchtigkeiten 
Jemand der Ihrigen in Ihren Landen, nach Dero Belieben, mit beyordnen, damit 
auch dießfalls Ihr Fürstlicher Respect nebst dem Aeltesten Herren Bruder und 
Seinen Posteris bestehe, massen dahin bey allen dergleichen gemeinen Verrich- 
tungen gesehen werden soll. 
Wegen des Leib-Geleits ist die Abrede genommen, daß Herrn Herzog 
Friederichs Durchl., und Dero Nachkommen am Regiment, zwar die Anneh- 
mung auf denen Gräntzen der Fürstenthümer und die Fortführung überall in 
gesamten Nahmen zu thun; Jeder Herr Bruder aber, in seiner Landes-Portion, 
jemanden von denen Seinigen mit bey zu ordnen, das Marckt-Geleite auch allein 
zu verfügen haben solle. Es ist aber hierbey insonderheit festiglich bedungen, 
daß alles, was in diesem 16. Punkt und sonst hin und wieder von dem modo 
Administrationis Publicorum angeführet, von Niemanden jetzt oder künftig dahin 
zu mißdeuten, als ob besagte Publica selbsten mit der Zeit getrennet werden 
möchten, sondern wie solche oben, mit reiflem Bedacht, Herrn Herzog Friede- 
richs Durchl. und Dero descendirenden Regiments-Folgern unwiederruflich an- 
vertrauct, also sollen solche auch ohne Aenderung und Trennung allezeit bestän- 
dig und erblich bey Ihnen verbleiben. Als auch 
XVII. 
Zum Siebenzehenten, Herrn Herzog Heinrichs Durchl. zu vernehmen 
gegeben, daß das Amt Königsberg mit einigen neuen Stiftungen beschweret, und 
‚ von dem alten Amts-Anschlage, nach welchem Ihro die Assignation dieses Amts 
geschehen, solches nicht abgezogen worden; Ingleichen, daß das Stift und Amt 
Römhild mit einem allzu hohen und unerträglichen Anschlage in der Reichs-Ma- 
tricul angesetzet, und zwar bißher theils durch die Coburgische Lande, theils 
durch andere gnädigste Verordnung, subleviret worden, vor sich allein aber den- 
selben nicht zu ertragen vermöge; Dann auch, daß zwar bereits bey der Fürstl. 
Hennebergischen Theilung Anno 1660. der Abgang eines Amthausses bey dem Sr.
	        
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