Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

173 vom 8. Juni 1681. 173 
onerum publicorum sich keine solche Uebermaß ereignen wollen, worvon Ihre 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten zu ihrem Vergnügen hätten gelangen können. Gleicher 
gestalt hat auch das von denen sämtlichen Fürstl. Friedensteinischen Räthen im 
Decembr. 1673. auf gnädigstes Begehren schriftlich eröfnete und von Ihren Fürstl. 
Durchl. allerseits durch einen Recess approbirte unterthänigste Collegialische gut- 
achten, wie die bey Fürstl. Communion erscheinende Difficultäten abzuthun und 
die Gemeinschaft zu befestigen, den erwünschten Effect nicht haben mögen. Als 
nun bey solcher Bewandniß unter Ihren Fürstl. Durchl. in Vorschlag kommen, 
daß Jedweder mit des Aeltesten Herrn Bruders Fürstl. Durchl. nach seiner Ge- 
legenheit sich besonders vergleichen möchte, auch die Vier Jüngern Herren Brü- 
dere solche Tractaten würcklich zur Hand genommen, und am 8. Martii 1679. 
eines gewissen Punctation-Recesses mit Sr. Fürstl. Durchl. darüber schlüßig wor- 
den; Herrn Herzog Albrechts und Herrn Herzog Bernhards Fürstl. Durchl. 
aber Ihres Orts solchem Vergleich mit bey zu treten Bedencken gehabt, so sind 
darauf zwischen Ihrer und Herrn Herzog Friederichs Durchleuchtigkeiten vor 
sich und wegen Dero Vier Jüngern Herren Gebrüdcere, mit zuziehung unterschied- 
licher Räthe, zu Ichtershausen und Hummelshayn etliche besondere Conferenzen 
mühsamlich gepflogen, und ist endlich mit Herrn Herzog Bernhards Fürst. 
Durchl. am 9. Februar. des verwichenen 1680sten Jahres, auf masse, als vorhero 
am 13. Novembr. 1679. mit Herrn Herzog Albrechts Durchl. auch geschehen, 
alles vermittelst Göttlicher Gnade durch einen aufgerichteten Punctation - Recess 
dahin abgehandelt und verglichen worden, daß nach separirung der wiederkäuf- 
lich innenhabenden Aemter, weswegen besondere Handlung getroffen, Ihre Fürstl. 
Durchl. Ihr völliges bißhero an denen gesamten Fürstenthümern und Landen, und 
deren Erblichen Stücken und Pertinentien, auch allen Hoheiten und Gerechtig- 
keiten, pro indiviso gehabtes Fürstl. Siebentheil an denen Hennebergischen Lan- 
den, und was dazu geschlagen, dergestalt erblich übernommen, auch im übrigen 
sich unwiederruflich verglichen haben, wie folget: 
I. 
Zum Ersten bekommen Se. Herrn Herzog Bernhards Fürstl. Durchl. 
zu Dero Erb-Portion und vollständigen an gesamten Landen zu fordern habenden 
Antheile nachfolgende Hennebergische und darzu geschlagene Aemter, Städte, 
Orte und Gefälle, als: 
Amt und Stadt Meiningen, 
Anıt und Vestung Maßfeld, 
Amt und Stadt Wasungen, Herpf und Stepfershausen, Uttendorf und 
Mehliß, ingleichen den Weymarischen Zuschuß, 
Amt Sand, 
Amt und Schloß Frauenbreitungen, 
Das Cammer-Gut Henneberg, und dann 
Amt und Stadt Salzungen, 
Und zwar alles und jedes Erb- und eigenthümlich allein zu besitzen und 
zu gebrauchen mit allen hergebrachten Gräntzen, vermarckungen, Land- und 
Heerstraßen, Nutzungen, auch darauf haftenden beständigen oneribus, ein- und
	        
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