Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

174 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 174 
zubehörungen an Häusern, Gebäuden, Mannschaften, denen im Territorio und der 
Aemter Bezirck begriffenen Schrift- und Amtsäßigen Adelichen und andern Va- 
sallen, (doch mit Vobehalt der persquation, so viel die Ritter- Güter betrift,) 
Zehenden, Zinsen, Gülden, Renthen, Diensten, Frohnen, Vorwercken, Aeckern, 
Weinwachs, Wiesen, Gehöltzen, Mühlen, Schäfereyen, Seen, Teichen, Fischereyen, 
Zöllen, Geleiten, Jagden, Wildbahn, auch der reciprocirlichen Folge, ingleichen 
mit hoh- und niederer Obrigkeit, Gerichten, Reise, Folge, Land- und Tranck- 
steuren und aller anderer Landes-Fürstl. Hoheit, Regalien, Herrlichkeiten und 
Gerechtigkeiten, wie die Nahmen haben mögen, allermassen solches von Alters 
her beständig erlanget, gebessert und hergebracht worden; Hingegen haben Ihre 
Fürstl. Durchl. wiederum abgetreten und gegen sothane Einnehmung Ihres völli- 
gen anererbten Landestheils zurück gegeben die vorhero innegehabte hiernach 
folgende Aemter und Städte, nehmlich 
Amt Ichtershausen, 
Amt Wachsenburg, 
Amt und Stadt Crannichfeld, 
und das sonst wiederkäuflich innegehabte, nunmehro aber von dem Ertz- Stift 
Maintz wieder eingelösete Amt Tonndorf, gleichfalls mit allen ihren perti- 
nentien und zugehörungen, wie die genennet werden mögen, nichts davon aus- 
geschlossen ; 
I. 
Zum Andern, zu formir- und Ausrechnung aber, was ein völliges Brüder- 
liches Antheil aus der Fürst- Väterlichen Verlassenschaft austrage, haben Ihre 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten die gesamten Cameralen bereits am 30. Septembris 
des verwichenen 1679. Jahrs per rescriptum deputiret und Ihnen anbefohlen, daß 
sie dazu den Fuß der vorhandenen Portion-Bücher und darauf von einem Seculo 
her unter Dero löblichen Fürstl. Vorfahren gegründeter erblichen Theilungen ge- 
brauchen, und daferne bey einem oder dem andern Amte seithero durch gewisse 
von neuen darzu oder davon gebrachte stücke eine Vermehr- oder Verminderung 
geschehen, solches in Ab- und Zugang bringen sollten. So viel sich nun nach 
nochmahliger durchgehung solches Calculi befinden wird, daß bey denen im vor- 
hergehenden Punct specificirten Landen und Orten zu Erfüllung Herrn Herzog 
Bernhards Antheils ermangele, solches wollen Herrn: Herzog Friederichs 
Durchl. mit baarer Ablegung ohnweigerlich und vergnüglich gut thun, und sollen 
unterdessen die Collecturen Langensaltz und Greußen, cum constituto possessorio, 
biß zur erfolgten Zahlung, pro hypotheca haften, hingegen da sich auch befinden 
sollte, daß Seine Fürstl. Durchl. an oberzehlter Ihrer Landes-Portion einige über- 
masse hätten bekommen, wollen Sie solche ad concurrens quantum ebenfalls wieder 
zurück geben. Und ist hiernechst bedungen, daß Herr Herzog Bernhard auf 
den Fall, da Sr. Fürstl. Durchl. etwas heraus zu geben wäre, solches Capital 
anders nicht, als an Güter, oder Land und Leute anzulegen, und also Ihre erb- 
liche Landes-Portion Herr Herzog Friederichs Durchl. und dem gantzen Fürstl. 
Hause zum besten dadurch zu ergäntzen habe, weßwegen Seine Fürstl. Durchl. 
wann bey Auszahlung des Geldes zu dergleichen würcklichen Anwendung keine
	        
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