174 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 174
zubehörungen an Häusern, Gebäuden, Mannschaften, denen im Territorio und der
Aemter Bezirck begriffenen Schrift- und Amtsäßigen Adelichen und andern Va-
sallen, (doch mit Vobehalt der persquation, so viel die Ritter- Güter betrift,)
Zehenden, Zinsen, Gülden, Renthen, Diensten, Frohnen, Vorwercken, Aeckern,
Weinwachs, Wiesen, Gehöltzen, Mühlen, Schäfereyen, Seen, Teichen, Fischereyen,
Zöllen, Geleiten, Jagden, Wildbahn, auch der reciprocirlichen Folge, ingleichen
mit hoh- und niederer Obrigkeit, Gerichten, Reise, Folge, Land- und Tranck-
steuren und aller anderer Landes-Fürstl. Hoheit, Regalien, Herrlichkeiten und
Gerechtigkeiten, wie die Nahmen haben mögen, allermassen solches von Alters
her beständig erlanget, gebessert und hergebracht worden; Hingegen haben Ihre
Fürstl. Durchl. wiederum abgetreten und gegen sothane Einnehmung Ihres völli-
gen anererbten Landestheils zurück gegeben die vorhero innegehabte hiernach
folgende Aemter und Städte, nehmlich
Amt Ichtershausen,
Amt Wachsenburg,
Amt und Stadt Crannichfeld,
und das sonst wiederkäuflich innegehabte, nunmehro aber von dem Ertz- Stift
Maintz wieder eingelösete Amt Tonndorf, gleichfalls mit allen ihren perti-
nentien und zugehörungen, wie die genennet werden mögen, nichts davon aus-
geschlossen ;
I.
Zum Andern, zu formir- und Ausrechnung aber, was ein völliges Brüder-
liches Antheil aus der Fürst- Väterlichen Verlassenschaft austrage, haben Ihre
Fürstl. Durchleuchtigkeiten die gesamten Cameralen bereits am 30. Septembris
des verwichenen 1679. Jahrs per rescriptum deputiret und Ihnen anbefohlen, daß
sie dazu den Fuß der vorhandenen Portion-Bücher und darauf von einem Seculo
her unter Dero löblichen Fürstl. Vorfahren gegründeter erblichen Theilungen ge-
brauchen, und daferne bey einem oder dem andern Amte seithero durch gewisse
von neuen darzu oder davon gebrachte stücke eine Vermehr- oder Verminderung
geschehen, solches in Ab- und Zugang bringen sollten. So viel sich nun nach
nochmahliger durchgehung solches Calculi befinden wird, daß bey denen im vor-
hergehenden Punct specificirten Landen und Orten zu Erfüllung Herrn Herzog
Bernhards Antheils ermangele, solches wollen Herrn: Herzog Friederichs
Durchl. mit baarer Ablegung ohnweigerlich und vergnüglich gut thun, und sollen
unterdessen die Collecturen Langensaltz und Greußen, cum constituto possessorio,
biß zur erfolgten Zahlung, pro hypotheca haften, hingegen da sich auch befinden
sollte, daß Seine Fürstl. Durchl. an oberzehlter Ihrer Landes-Portion einige über-
masse hätten bekommen, wollen Sie solche ad concurrens quantum ebenfalls wieder
zurück geben. Und ist hiernechst bedungen, daß Herr Herzog Bernhard auf
den Fall, da Sr. Fürstl. Durchl. etwas heraus zu geben wäre, solches Capital
anders nicht, als an Güter, oder Land und Leute anzulegen, und also Ihre erb-
liche Landes-Portion Herr Herzog Friederichs Durchl. und dem gantzen Fürstl.
Hause zum besten dadurch zu ergäntzen habe, weßwegen Seine Fürstl. Durchl.
wann bey Auszahlung des Geldes zu dergleichen würcklichen Anwendung keine