Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

178 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 178 
ohnlängst geschehenen Einlösung, wie unten gemeldet, wird zu denen Activ- 
Schulden geschlagen,) behalten Herzog Bernhards Durchl. noch zur Zeit Ihren 
habenden Antheil pro indiviso, und wollen vermittelst eines auf Ihre am Wie- 
derkauf-Schilling habende ratam und dessen jährlichen abwerffendes interesse 
gerichteten Pachtes Herrn Herzog Friederichs Durchl. die Administration 
derselben auf gewisse Jahre überlassen oder sonsten annehnlichen Vergleich 
treffen; Dieweiln aber auch Herr Herzog Friederich die völlige Verpflegung 
Dero Fürstl. Schwester, wie solche in der zu Ende angefügten Original-Beylage 
enthalten, über sich genommen, so soll diejenige Quota, welche Herr Herzog 
Bernhard dazu beyzutragen schuldig, von denen Pachtgeldern genommen und 
gekürtzet, auch solche Fürstl. Alimente zusamt der Fürstl. Ausstattung, welche 
der Princessin auf den Vermählungs-Fall zu geben, so viel Herrn Herzog Bern- 
hards ratam betrift, auf diese wiederkäufliche Aemter hiermit versichert seyn, 
und auf einen oder andern unverhoften Fall gleichwohl Dero übrige sämtliche 
bereiteste Mittel, damit zu dergleichen Abgaben nie kein Mangel erscheine, zu- 
gleich dafür haften. 
X. 
Zum Zehenten, ob man wohl auch gerne so bald zu Vertheilung der 
Aemter- und Steuer-Resten, wie ingleichen des sämtlichen Vorraths geschritten 
wäre, als an welchen ingesamt Herrn Herzog Bernhards Durchl. einen Sieben- 
Theil zu fordern haben, davon aber auch Herrn Herzog Ernsts, und Herrn 
Herzog Johann Ernsts Bau- Mobilien- Beylagers- und Heimführungs - Geld 
nebst andern gemeinschaftlichen praestandis abzutragen seynd, so ist jedoch 
dazu und zuförderst zu einem beständigen Quanto weder in einem oder dem 
andern zu gelangen gewesen, ehe alle Rechnungen abgehöret, der Calculus ge- 
zogen und die Reste examiniret, auch der vorhandene Vorrath gestürtzet wor- 
den, solchem nach hat man diese Vertheilung annoch dahin ausgestellet seyn 
lassen; Es wollen aber Herrn Herzog Friederichs Durchl. ‘ohne einigen Ver- 
zug und mit allem Eyfer daran seyn, damit die endliche Richtigkeit auch hier- 
inne befördert und dabey keine Zeit verlohren werde, inmassen dann Seine Fürst- 
liche Durchl. die völlige Administration und Direction zusamt der Execution in 
solchen Stücken biß zu endlichen ehister Richtigmachung und Vertheilung, wo- 
bey Jedem Herrn sein Contingent, so viel möglich, in seiner eigenen Landes- 
Portion anzuweisen, ohne Eintrag verbleiben, und die etwa dazu erforderte Ko- 
sten aus der Gremeinschaft genommen werden sollen. Es bleibet auch Herzog 
Bernhards Durchl. unbenommen, solche Rechnung vor der von Herrn Herzog 
Friederichs Durchl. geschehenen Unterschrift und ertheilten Quittung vor 
sich zu durchgehen und Ihre darbey habende Erinnerungen zu thun, gestalt 
Deroselben nach der Rechnungs - Iustification deswegen gehörige Notification ge- 
schehen soll. 
XI. 
Zum Eilften, bey Untersuchung der Activ- und Passiv-Schulden, wie 
auch anderer obliegenden Abgaben und gemeinschaftlichen Bürden, hat man zu- 
förderst der Christlichen und Söhnlichen Schuldigkeit befunden, alle von Ihrer 
Fürstl. Durchl. hochseligsten Herrn Vater und denen löblichen Vorfahren ver-
	        
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