Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

179 vom 8. Juni 1681. 179 
ordnete milde und andere Stiftungen in Ihrem Vigor und völligen Stande ohne 
Aenderung zu erhalten, und dieselbe ausser aller Theilung und zu dem Usu, 
wozu Ihre hochselige Durchl. solche gewidmet, ausgestellet zu lassen, inmassen 
solches hiermit beschiehet, und dießfalls keine Aender- oder Schmälerung vor- 
genommen, sondern jede Stiftung an ihrem Orte und zu desjenigen Herrn Dispo- 
sition, welchem der Ort zustehet, gelassen werden soll; Was aber an denenjeni- 
gen von dem so genanten Hunnischen Vorhaben herrührenden Funfzig Tausend 
Rthaler, welche von Ihren Fürstl. Durchleuchtigkeiten denen sämtlichen Fürst. 
Herrn Gebrüdern in Anno 1677. bey Vertheilung gewisser Cammer-Güther und 
Activ-Schulden ad pios Usus ausgestellet worden, und darzu Herr Herzog Bern- 
hard die Septimam mit zutragen hat, nach ersetzung derjenigen Summen, wel- 
che bey Hessen - Darmstadt und sonsten haften und zu milden Sachen mit ge- 
widmet, aus Irrthum aber bey damaliger Fürst - Brüderlichen Theilung mit in 
die repartition kommen, übrig bleibet, daran behalten höchst ermelte Herzog 
Bernhards Durchl., weil es zu nichts gewisses fundiret, Ihren Siebenten Theil 
billig, und haben denselben Ihres Gefallens zu piis causis anzuwenden und zu 
distribuiren. So viel die andern theilbaren Schulden betrift, wobey auch des 
nun, wie obgedacht, wieder eingelöseten Amts Tonndorf Pfand -Schilling und 
andere dabey gehabte Forderungen referiret worden, befinden sich solche sowohl 
in Activis, als Passivis, von unterschiedlicher qualität, und zwar was die No- 
mina Activa anlanget, die höchste und wichtigste Posten fast schwer und mühe- 
sam einzutreiben, und daß davon auch eine geraume Zeit gar keine Zinsen ab- 
gegeben worden; Die übrigen allzumahl sind schier einerley Art und werden 
Jährlich mit Fünf von hundert verinteressiret, oder solten doch also verzinset 
werden. Die Nomina Passiva hergegen sind nach denen Verzinsungs- Arten in 
Vier Classes eingetheilet worden, daß nehmlichen deren etliche mit Sechs von 
hundert, etliche mit 5., etliche mit 4., etliche aber gar nicht verpensioniret 
werden. Die übrige allgemeine Bürden und Abgaben bleiben wiederum, ausser 
denen auf denen Fürstenthümern und Aemtern, gleichsam ut in fundo, haften- 
den und, wie obgedacht, hierbey in keine Obacht gezogenen, sondern jede an 
ihrem Ort gelassenen oneribus, in dreyerley Sorten auseinander gesetzet, also 
daß nehmlich deren Etliche fast beständig auf denen Fürstenthümern und Lan- 
den bleiben und jährlich bezahlet werden müssen; Etliche aber nur ad dies vitae, 
oder sonst ad certum tempus, gewissen Personen und zwar mehrentheils von 
Ihrer Fürstl. Durchl. hochseligen Herrn Vater verordnet seynd, und nach und 
nach wieder abgehen und erlöschen, dann die letztern auch fast mit den Zwey- 
ten von gleicher Beschaffenheit, und ebenfalls guten Theils von höchst ermelter 
Ihrer hochseligen Durchl., zum Theil aber auch von Herrn Herzog Friederi- 
chen, Zeit währender gemeinschaftlichen Administration, verordnet worden, 
und noch eher, als die vorgehende, nach gewissen Umständen einige Aenderung 
leiden möchten. Wann dann die Beschaffenheit des ganzen Schulden - Wesens 
und anderer denen sämtlichen Fürstl. Herren Interessenten obliegenden onerum, 
theils in oftberührter zu Ausarbeitung der Fürst-Brüderlichen Portionen deputirt 
gewesenen Cameralen erstatteten Berichte, theils auch und zwar mit Correction 
g 12 *
	        
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