Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Vormundschaft 
8 darüber erteilt hat, daß er die im 
Art. 
, 
— 
775 
776 
772 
1981 
1999 
2290 
2347 
§ 1493 Abs. 2 bezeichneten Ver- 
pflichtungen erfüllt hat oder daß sie 
ihm nicht obliegen. 
Einführungsgesetz. 
76% 2% 27% K. E.G. — E.G. 
s. Geschäftsfähigkeit 88 114, 115. 
s. Vormundschaft § 1838. 
s. Vormundschaft 88 1776, 1852. 
s. Vormundschaft 8 1808. 
Erbe. 
s. Vormundschaft 1785. 
Steht der Erbe unter elterlicher Ge- 
walt oder unter V., so soll das 
Nachlaßgericht dem Vormundschafts- 
gerichte von der Bestimmung der 
Inventarfrist Mitteilung machen. 
Erbvertrag. 
Steht derjenige, der mit dem Erblasser 
einen Vertrag schließt, durch den ein 
Erbvertrag aufgehoben wird, unter 
V., so ist die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich. Das 
Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher 
Gewalt steht, es sei denn, daß der 
Vertrag unter Ehegatten oder unter 
Verlobten geschlossen wird. 2291, 
2292. 
Erbverzicht. 
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der 
Verzichtende unter V. steht, die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
erforderlich; steht er unter elterlicher 
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern 
nicht der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter Verlobten geschlossen wird. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen; ist er in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Zustimmung seines g. 
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts- 
unfähig, so kann der Vertrag durch 
den g. Vertreter geschlossen werden; 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts ist in gleichem Umfange wie 
nach Abs. 1 erforderlich. 2351, 2352. 
434 
  
8 
114 
115 
1409 
1418, 
1457 
1484 
Vormundschaft 
Geschäftsfähigkeit. 
Wer wegen Geistesschwäche, wegen 
Verschwendung oder wegen Trunksucht 
entmündigt, oder wer nach § 1906 
unter vorläufige V. gestellt ist, steht 
in Ansehung der Geschäftsfähigkeit 
einem Minderjährigen gleich, der das 
siebente Lebensjahr vollendet hat. 
Wird ein die Entmündigung aus- 
sprechender Beschluß infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben, so kann 
die Wirksamkeit der von oder gegen- 
über dem Entmündigten vorgenomme- 
nen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund 
des Beschlusses in Frage gestellt werden. 
Auf die Wirksamkeit der von oder 
gegenüber dem g. Vertreter vorge- 
nommenen Rechtsgeschäfte hat die Auf- 
hebung keinen Einfluß. 
Diese Votlschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn im Falle 
einer vorläufigen V. der Antrag auf 
Entmündigung zurückgenommen oder 
rechtskräftig abgewiesen oder der die 
Entmündigung aussprechende Beschluß 
infolge einer Anfechtungsklage auf- 
gehoben wird. 
Güterrecht. 
Steht der Mann bei g. Güterrecht 
unter V., so hat ihn der Vormund 
in den Rechten und Pflichten zu ver- 
treten, die sich aus der Verwaltung 
und Nutznießung des eingebrachten 
Gutes ergeben. Dies gilt auch dann, 
wenn die Frau Vormund des Mannes 
ist. 1525. 
1428 s. Pfllegschaft — Vormund- 
schaft 1910. 
Steht der Mann unter V., so hat 
ihn der Vormund in den Rechten und 
Pflichten zu vertreten, die sich aus 
der Verwaltung des Gesamtguts der 
a. Gütergemeinschaft ergeben. Dies 
gilt auch dann, wenn die Frau Vor- 
mund des Mannes ist. 1487, 1519. 
Steht der überlebende Ehegatte unter
	        
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