Verlegung —
8 Güterrecht.
1559 Verlegt der Mann nach der Ein-
tragung seinen Wohnsitz in einen
anderen Bezirk, so muß die Eintragung
im Register dieses Bezirks wiederholt
werden. Die frühere Eintragung gilt
als von neuem erfolgt, wenn der
Mann den Wohnsitz in den früheren
Bezirk zurückverlegt.
Vormundschaft.
V. des Aufenthaltes eines Mündels
s. Vormundsehast — Vormund-
schaft.
1851
Verleiher.
Leihe.
598 Durch den Leihvertrag wird der V.
einer Sache verpflichtet, dem Entleiher
den Gebrauch der Sache unentgelllich
zu gestatten.
599 Der V. hat nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
600 Verschweigt der V. arglistig einen
Mangel im Rechte oder einen Fehler
der verliehenen Sache, so ist er ver-
pflichtet, dem Entleiher den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
601 Verpflichtung des V. zum Ersatz von
Verwendungen s. Leihe — Leihe.
Der Entleiher ist ohne die Erlaubnis
des V. nicht berechtigt, den Gebrauch
der geliehenen Sache einem Dritten zu
überlassen.
604 Berechtigung des V. zur Rückforderung
der verliehenen Sache s. Leihe —Leihe.
605 Kündigungsrecht des V. s. Leihe —
Leihe.
606 Anspruch des V. auf Ersatz für Ver-
änderungen oder Verschlechterungen
der verliehenen Sache s. Leihe —
Leihe.
603
Verleihung.
Art. Einführungsgesetz.
70 s. Verein — Verein § 22.
##i . E.G. — E.G.
76 s. Verein — Verein 88 33, 43.
221
— Verletzung
Art. Verein.
22, 24, 33,. 43, 747 Rechtsfähigkeit des
Vereins durch staatliche V. s. Ver-
ein — Verein.
Verleitung.
Einführungzgesetz s. E.6. —E.G.
8 Verletzung.
618 Dienstvertrag s. Handlung —
Handlung 842—846.
Ehescheidung.
1568 Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
durch schwere V. der durch die Ehe
begründeten Pflichten seitens eines
Ehegatten s. Ehe — Ehescheidung.
Eigentum.
908 s. Handlung — Handlung 836.
958 Wer eine herrenlose bewegliche Sache
in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das
Eigentum an der Sache.
Das Eigentum wird nicht erworben,
wenn die Aneignung g. verboten ist
oder wenn durch die Besitzergreifung
das Aneignungsrecht eines anderen
verletzt wird.
971 Der Anspruch auf Finderlohn ist
ausgeschlossen, wenn der Finder die
Anzeigepflicht verletzt oder den Fund
auf Nachfrage verheimlicht. 972, 974,
978.
Art. Einführungsgesetz.
% s. Eigentum § 958.
7% f. E.G.—E.G.
775, 504 s. Verwandtschaft § 1666.
76 s. Verein — Verein 8 53.
507 s. Ehe — Ehescheidung § 1568.
8 Güterrecht.
1391 V. der Rechte der Frau vurch den
Mann bei g. Güterrrecht s. Güter-
recht — Güterrecht.
1418, 1468 V. der Unterhaltspflicht des
Mannes der Frau und den gemein-
schaftlichen Abkömmlingen gegenüber.
1418 a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht.