Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verlegung — 
8 Güterrecht. 
1559 Verlegt der Mann nach der Ein- 
tragung seinen Wohnsitz in einen 
anderen Bezirk, so muß die Eintragung 
im Register dieses Bezirks wiederholt 
werden. Die frühere Eintragung gilt 
als von neuem erfolgt, wenn der 
Mann den Wohnsitz in den früheren 
Bezirk zurückverlegt. 
Vormundschaft. 
V. des Aufenthaltes eines Mündels 
s. Vormundsehast — Vormund- 
schaft. 
1851 
Verleiher. 
Leihe. 
598 Durch den Leihvertrag wird der V. 
einer Sache verpflichtet, dem Entleiher 
den Gebrauch der Sache unentgelllich 
zu gestatten. 
599 Der V. hat nur Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit zu vertreten. 
600 Verschweigt der V. arglistig einen 
Mangel im Rechte oder einen Fehler 
der verliehenen Sache, so ist er ver- 
pflichtet, dem Entleiher den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 
601 Verpflichtung des V. zum Ersatz von 
Verwendungen s. Leihe — Leihe. 
Der Entleiher ist ohne die Erlaubnis 
des V. nicht berechtigt, den Gebrauch 
der geliehenen Sache einem Dritten zu 
überlassen. 
604 Berechtigung des V. zur Rückforderung 
der verliehenen Sache s. Leihe —Leihe. 
605 Kündigungsrecht des V. s. Leihe — 
Leihe. 
606 Anspruch des V. auf Ersatz für Ver- 
änderungen oder Verschlechterungen 
der verliehenen Sache s. Leihe — 
Leihe. 
603 
Verleihung. 
Art. Einführungsgesetz. 
70 s. Verein — Verein § 22. 
##i . E.G. — E.G. 
76 s. Verein — Verein 88 33, 43. 
221 
  
— Verletzung 
Art. Verein. 
22, 24, 33,. 43, 747 Rechtsfähigkeit des 
Vereins durch staatliche V. s. Ver- 
ein — Verein. 
Verleitung. 
Einführungzgesetz s. E.6. —E.G. 
8 Verletzung. 
618 Dienstvertrag s. Handlung — 
Handlung 842—846. 
Ehescheidung. 
1568 Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses 
durch schwere V. der durch die Ehe 
begründeten Pflichten seitens eines 
Ehegatten s. Ehe — Ehescheidung. 
Eigentum. 
908 s. Handlung — Handlung 836. 
958 Wer eine herrenlose bewegliche Sache 
in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das 
Eigentum an der Sache. 
Das Eigentum wird nicht erworben, 
wenn die Aneignung g. verboten ist 
oder wenn durch die Besitzergreifung 
das Aneignungsrecht eines anderen 
verletzt wird. 
971 Der Anspruch auf Finderlohn ist 
ausgeschlossen, wenn der Finder die 
Anzeigepflicht verletzt oder den Fund 
auf Nachfrage verheimlicht. 972, 974, 
978. 
Art. Einführungsgesetz. 
% s. Eigentum § 958. 
7% f. E.G.—E.G. 
775, 504 s. Verwandtschaft § 1666. 
76 s. Verein — Verein 8 53. 
507 s. Ehe — Ehescheidung § 1568. 
8 Güterrecht. 
1391 V. der Rechte der Frau vurch den 
Mann bei g. Güterrrecht s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
1418, 1468 V. der Unterhaltspflicht des 
Mannes der Frau und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen gegenüber. 
1418 a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht.
	        
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