183 vom 8. Juni 1681. 183
pflantzung der Ehre Gottes, welche durch die wahre Religion gesuchet wird,
aller Segen hanget, so haben Ihro Ihro Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. dem
Exempel und beweglicher Anmahnung Dero hochseligen Herrn Vaters zu folge
sich dahin verbunden, daß Sie bei der von Ihren Chur- und Fürstl. Vorfahren
bekanten Evangelischen ungeänderten Lehre, wie solche in dem Wort Gottes
altes und neues Testaments, und aus demselben in der dem Kayser Carolo V.
zu Augspurg Anno 1530. übergebenen ungeänderten Confession, dann der dazu
gehörigen Apologia, denen Schmalkaldischen Articuln, grossen und kleinen Ca-
techismo Lutheri und endlich in der Formula Concordiae gegründet und verfas-
set, durch Göttliche Gnade biß an Ihr seliges Ende verblieben, und in denen
Kirchen und Schulen Dero Landen dawieder im geringsten nichts einschleichen
noch ändern lassen wollen: Solte auch jemand von Ihren Fürstl. Durchl. oder
Dero Fürstl. Nachkommen (welches Gott gnädiglich abwende) von solcher Evan-
gelischen Augspurgischen Confession sich verleiten, und eine andere, welche es
auch sey, anzunehmen bewegen lassen, auf solchen unverhoften Fall wollen Sie
sich vor sich und Ihre Fürstl. Posterität aller Rechte, worinnen das Ius refor-
mandi gegründet, oder ferner gegründet werden möchte, hiermit ausdrücklich
begeben, auch in kraft dieses wohl erwogenen Erb-Vergleichs sich aller Gewalt
in Ecclesiasticis dergestalt verzichen haben, daß von Stund an sothaner Reli-
gions-Aenderung, und biß zu wieder Annehmung des vorigen Augspurgischen
Glaubens-Bekäntnisses, Derselbe von aller theilhabung an dem Iure Episcopali
und dessen Administration ipso facto ausgeschlossen seyn, und zugleich dem
Aeltesten regierenden Herrn Bruder oder Vetter solches in gesamten Nahmen
zu führen zukommen solle.
XV.
Damit auch, zum Siebenzenten, so viel weniger Anlaß zu Brüderlichen
oder einsten Vetterlichen Mißvernehmen ins künftige seyn möge, so haben Ihre
Fürstl. Durchleuchtigkeiten auch folgende Stücke, welche bey ehemaligen vorge-
nommenen Theilungen in diesem Fürstl. Hause jezuweilen, auf gewisse Zeit und
Masse, zur Gemeinschaft ausgestellet bleiben, aus erheblichen bey jetziger Thei-
lung waltenden Umständen, mit in Brüderliche Theilung kommen lassen, und,
so viel deren in eines jedweden Herrn Landes-Portion, Demselben erblich mit
zugeschlagen; als nehmlich das Leibgeleit, welches Jeder Fürstl. Theil in seinen
Landen, gleich dem Marcktgeleite, auf eigene Kosten und in eigenen Nahmen
zu verführen befugt, auch die Landstraßen sicher und in guten Stande zu cr-
halten schuldig seyn solle: Die Flößen, welche ebenfalls einem Jeden Herrn in
seinem Landes Antheile alleine, und zwar die Werra-Flöße nach masse, wie im
Recess de Anno 1660., als oben gemeldet, enthalten, Herrn Herzog Bernhar-
den zuständig: Ingleichen die in einem jeglichen Amts-Bezirck gehörige völlige
Holtz- Forst- und hohe Jagd-Nutzung: Dann die Gymnasia, worunter das zu
Schleusingen samt dem zu dessen Unterhalt gewidmeten Amt Fischberg, so viel
darbey das hiesige Fürstl. Hauß concurriret, Herzog Bernhards Durchl. zu-
geschlagen: Die Bestellung der Cammer - Gerichts - Assessoren, nach Inhalt des
Westphälischen allgemeinen Friedens, wie auch der darauf erfolgten Reichs- und