Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Werkvertrag 
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des Werkes jederzeit den Vertrag 
kündigen. Kündigt der Besteller, so 
ist der Unternehmer berechtigt, die 
vereinbarte Vergütung zu verlangen; 
er muß sich jedoch dasjenige anrechnen 
lassen, was er infolge der Aufhebung 
des Vertrags an Aufwendungen er- 
spart oder durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt 
oder zu erwerben böswillig unter- 
läßt. 
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag 
zu Grunde gelegt worden, ohne daß 
der Unternehmer die Gewähr für die 
Richtigkeit des Anschlags übernommen 
hat, und ergiebt sich, daß das Werk 
nicht ohne eine wesentliche Über- 
schreitung des Anschlags ausführbar 
ist, so steht dem Unternehmer, wenn 
der Besteller den Vertrag aus diesem 
Grunde kündigt, nur der im § 645 
Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. 
Ist eine solche Überschreitung des 
Anschlags zu erwarten, so hat der 
Unternehmer dem Besteller unverzüg- 
lich Anzeige zu machen. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat 
er dem Besteller die hergestellte Sache 
zu übergeben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. Auf einen 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, 
so treten an die Stelle des § 433, 
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der 
§§ 447, 459, 460, 462 bis 464, 
477 bis 479 die Vorschriften über 
den Werkvertrag mit Ausnahme der 
g8 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur Beschaffung von Zuthaten 
oder sonstigen Nebensachen, so finden 
ausschließlich die Vorschriften über 
den Werkvertrag Anwendung. 
482 
#. 
  
Wert 
Wert s. auch Gesamtwert, 
Gesamtschätzungswert, Ertragswert, 
8 
818 
615 
915 
947 
950 
965, 
996 
997 
Schätzungswert. 
Bereicherung. 
Ersatz des W. der ungerechtfertigten 
Bereicherung. 
Dienstvertrag. 
Anrechnung des W. dessen auf die 
Vergütung, was der Dienstverpflichtete 
infolge des Unterbleibens der Dienst- 
leistung erspart oder durch ander- 
weitige Verwendung der Dienste 
erworben oder zu erwerben böswillig 
unterlassen wird s. Dienstvertrag 
— Dienstvertrag. 
Eigentum. 
Ersatz des W. des überbauten Teiles 
eines Grundstücks s. Eigentum — 
Eigentum. 
Die Anteile der Eigentümer der zu 
einer einheitlichen Sache verbundenen 
beweglichen Sachen bestimmen sich 
nach dem Verhältnisse des W., den 
die Sachen zur Zeit der Verbindung 
haben s. Eigentum — Eigentum. 
Wer durch Verarbeitung oder Um- 
bildung eines oder mehrerer Stoffe 
eine neue bemegliche Sache herstellt, 
erwirbt das Eigentum an der neuen 
Sache, sofern nicht der W. der Ver- 
arbeitung oder der Umbildung erheb- 
lich geringer ist als der W. des 
Stoffee 91. 
971 W. des Fundes s. Eigentum 
— Eigentum. 
Für andere als notwendige Verwen- 
dungen kann der Besitzer Ersatz nur 
insoweit verlangen, als sie vor dem 
Eintritte der Rechtshängigkeit und vor 
dem Beginne der im § 990 bestimmten 
Haftung gemacht werden und der W. 
der Sache durch sie noch zu der Zeit 
erhöht ist, zu welcher der Eigentümer 
die Sache wiedererlangt. 1007. 
Hat der Besitzer mit der Sache eine 
andere Sache als wesentlichen Be-
	        
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