Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

186 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 186 
Erb-Verträge de Annis 1641. et 1660., gehalten werden soll: Ferner das Müntz- 
Regal, welches Jeglicher Herr in Eigenen Nahmen gehörigen Orts zu ererciren 
hat; Item der Silberkauf zu Schneeberg: Wie auch alle künftig durch Gottes 
Gnade sich ereignende Gold- Silber- Kupfer- und Zinn-Bergwercke, jedoch daß 
Jeder Fürstl. Theil auf beschehene Notification binnen Drey Monathsfrist, des 
Anbaus halber, bey Verlust seines zu solchem Bergwercke habenden Rechtens, 
sich zu erklären habe; Auf andere geringere Bergorte aber mag ein Jedweder 
Herr in seinem Landesantheil ohne vorhergehende Notification vor sich bauen, 
und ist auch das Saalfeldische Bergwerck Herrn Herzog Friederichs Fürstl. 
Durchl. alleine überlassen worden: Die Jülich- Clev- und Bergische bey Kayser- 
lichen Hof anhängige Rechts- und Successions-Sache: Ingleichen die Schwartz- 
burgische Steur- und Exemtions- Sache beym Cammer-Gerichte zu Speyer, und 
was dergleichen sich mehr finden möchte, deren Forttreibung und dazu benöthigter 
Kosten halber mit nechsten eine beständige Abrede zu nehmen: Das ausgewürckte 
Privilegium zu Aufrichtung einer Universität zu Coburg, und endlich die mit den 
Häusern Hessen, Brandenburg und Böhmen, respective habende Erb-Verbrüder- 
und Erb- Vereinigungen, und was etwan von dergleichen das gesamte Haus an- 
gehenden wichtigen Dingen sich mehr ereignet, so zur freund-brüderlichen Ver- 
theilung nicht mitgebracht worden. 
XXI 
Als denn endlich auch, zum Ein- und Zwanzigsten, Herrn Herzog 
Friederichs Durchl. am 8ten Martii des verwichenen 1679. Jahrs mit Dero 
Vier Jüngern Herren Brüdern, der Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herrn 
Heinrichs, Herrn Christians, Herrn Ernsts, und Herrn Johann Ernsts, 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten, wie oben zum Eingange dieses Recessus gemeldet, 
wegen Ihrer allerseits Durchleuchtigkeiten Landes -Portionen einen gewissen be- 
sondern Punctations-Recess getroffen, und selbiger am 24. Februar. 1680. durch 
einen ausführlichen Erb-Vergleich erleutert worden, su haben Herrn Herzog Bern- 
hards Durchl., auf vorgehende vielfältige Handlungen, endlich höchst-ermeltem 
Dero Aeltesten Herrn Bruder zu freundlichen Gefallen sich deswegen freund- 
hrüderlich dahin erkäret, wiederholen auch solches hiermit beständig und un- 
wiederruflich, weil nehmlich S. Herzog Friederichs Durchl. der Successions- 
Fälle halben versprochen, daß bey denenselben, dafern nehmlich (welches Gott 
lange verhüte,) ein oder ander der sämtlichen Fürstlichen Gebrüdere ohne männ- 
lichen Erben mit Tode abgehen sollte, Ihro Herrn Herzog Bernharden, oder 
Dero Fürstl. Männlichen Descendenten Ihre völlige Erb-Portion mit aller Landes- 
Fürstl. Hoheit, auch den obberührten gemeinen Iuribus, ohne Abgang gelassen 
und angewiesen, auch dasjenige Pr&cipuum, so Se. Herzog Friederichs Durchl. 
oder Dero Nachkommen, vermöge berührten Pacti, alsdenn von dem abgehenden 
Herrn Bruder an denen sonst, wenn gleiche Vertheilung unter allerseits Fürstl. 
Herren Brüdern vorgegangen wäre, Ihme zugehörig gewesenen Landen, Leuten 
und hohen Landes-Fürstl. Iuribus, schon in Besitz und Genuß haben, zu der Zeit, 
da der Fall zu oberwehnter Succession sich ereignet, ohnweigerlich und ohne Aus- 
flucht, doch absque Perceptorum fructuum restitutione, und zugleich mit dem
	        
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