187 vom 8. Juni 1681. 187
darzu gehörigen onere pro rata, wieder erstattet und gut gethan, dergestalt dann
jedesmahl nicht nur in das Jenige, was der also Verstorben zur Zeit seines Todes
würcklich besessen, sondern auch in das, was er an Land und Leuten, und an-
dern hohen Iuribus hätte bekommen sollen und können, wann oben gemelter Ver-
gleich mit den Vier Jüngern Herren Brüdern nicht. wäre getroflen worden, suc-
cediret werden solle, daß dannenhero mit solchen jetzt beschriebenen Vorbehalt
Herrn Herzog Bernhards Durchl. in übrigen mehr besagten Pacto weiter nicht
wiedersprechen, noch vor sich, oder durch Dero Nachkommen Herrn Herzog Frie-
derichs Durchl. und Dero Nachkommen an dessen geruhigen und vollkommenen
Genuß einigen Eintrag oder Behinderung thun oder thun lassen wollen.
Es haben aber hierüber auch Beyde Fürstliche Theile bedungen, daß auf
den Fall, (den Gott verhüte,) da eines oder des andern Männlicher Stamm gäntz-
lichen erlöschen sollte, Ihnen frey gestellet bleibe, in Anschung der etwa ersparten
und dem gesamten Hause zum Besten, sonderlich von Herzog Friederichs
Durchl. auch in der Jüngern Herren Gebrüdere Landes - Antheilen, zu Ablegung
Ihres itze bey den Renth-Cammern vorbehaltenen Jährlichen Geld-Nachschusses,
an Lande oder Güther würcklich angewendeten eigenthümlichen baaren Mittel und
andern Vermögens, Ihre Fürstl. Töchtere, oder anderc Fürstl. Weibliche Nach-
kommen und Angehörige, nach Proportion, Christlich, Fürstlich und billig zu ver-
sorgen und zu bedencken, oder sonst davon gewisse Disposition und Verordnung
zu machen. "
XXI.
In dem übrigen, zum Zwey- und Zwanzigsten, was durch diesen
Haupt- Erb-Vergleich nicht geändert worden, lassen es Ihre Fürstl. Durchleuchtig-
keiten bey denen vorigen Pactis dieses Fürstl. Hauses, wie auch bey Dero Hoch-
seligen Herrn Vaters Dispositionibus, gäntzlich bewenden, und wollen hierauf Ihr.
Ihr. Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. einander gewöhnliche Resignations - Patenta
abgeredeter massen ertheilen, und solche publiciren, und sich Jeglicher der völ-
ligen Regierung Ihrer zukommenden Landes- Portion ferner annehmen, und ist
auch zugleich, wie es anstatt der Huldigung und neuen Belehnung jetzo zu hal-
ten, so wohl wie das gemeine Kirchen-Gebet hinführo einzurichten, freund-brüder-
liche Abrede genommen, und wegen Separir- und Auslieferung der zu jeglicher
Landes- Portion gehörigen Documenten und Urkunden, so wohl der irgend noch
rückständigen Privat-Acten, Verordnung gethan worden: Es haben auch Ihr. Ihr.
Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. einander reciproce pro rata die Eviction derer
einem Jeden durch diesen Erb-Vergleich zukommenden Landen, und dann hierüber
ferner versprochen, daß einer an dem andern über dasjenige, was in solchem Ver-
gleich recessiret und abgehandelt, wegen der Fürst-Väterlichen Erb- und Verlassen-
schaft weiter nichts suchen oder fordern, noch durch Seine Nachkommen oder an-
dere suchen und fordern lassen wolle, sondern Sie wollen hiermit allen dergleichen
weitern An- und Zusprüchen, mit bedächtiger Begebung aller Rechts-Ausflüchte,
wie solche schon erdacht, oder noch erdacht werden mögen, insonderheit persua-
sionis, lesiones cuiuscunque, vor Sich und Ihre Successores, wie solches zu Recht
am beständigsten geschehen kan und soll, jedoch alle wege der gesamten Hand un-