Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

188 VIIL Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 188 
beschadet, renunciiret haben. Und soll hiernechst förderlichst Fleiß angewendet 
werden, damit man der Röm. Kayserl. Majest. Confirmation über diesen Erb- 
Vertrag, welcher jedoch auch ausser derselben unter Beeden Fürstl. Theilen in 
seiner festen Kraft und Verbindung an Ihm selbst allwege bestehen soll, aus- 
würcken und erhalten möge: Es wünschen auch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten 
einander von dem Höchsten zu denen erlangten Landes-Portionen reichen Segen 
und alles gedeyliche Aufnehmen, damit Sie und Ihrer allerseits Fürstliche Nach- 
kommen bey beständigen Wachsthum und aller hohen Vergnüglichkeit und Flor 
lange Zeit in friedlicher und glücklicher Regierung leben mögen, und haben zu 
Urkund Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten Beyderseits diesen Fürst- Brüderlichen 
Haupt-Erb-Vertrag eigenhändig unterschrieben, und mit Ihren Fürstl. Secreten 
bestätigen lassen. So geschehen auf der Residentz Friedenstein, den 8. Junii im 
Jahr nach Christi Geburt Ein Tausend Sechshundert Ein und achtzig. 
(L. S.) (L. S.) 
Friederich, H..z. Sachs. Bernhard, H. z. Sachs. 
  
vn. 
Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 
zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 
Im Nahmen der Hochgelobten Dreyfaltigkeit sey hiermit zu wissen: Dem- 
nach der Weyland Durchleuchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst, Herzog zu 
Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, 
Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu 
Ravenstein, etc. im Jahr 1675. am 26. Martii diese Zeitlichkeit gesegnet, und mit 
denen im Leben besessenen sämtlichen Landen, nehmlich denen Fürstenthümern 
Gotha, Altenburg und Coburg, zusamt dem Hennebergischen Landes-Antheil, und 
allen darzu gehörigen Hoheiten und Pertinentien, so wohl aller übrigen Erb- und 
Verlassenschaft, Ihrer Fürstl. Durchl. geliebte Herren Söhne, die auch Durch- 
leuchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Friederichen, Herrn Albrechten, 
Herrn Bernharden, Herrn Heinrichen, Herrn Christianen, Herm Ern- 
sten, und Herrn Johann Ernsten, Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und 
Berg, etc. tot. tit. befället, vorhero aber beydes in einem Testament, sub dato 
den 31ten Augusti im Jahr 1654., als darauf in einer so genanten Regiments- 
Verfassung am 9. Novembr. Anno. 1672., dann ferner in einer Erleuterung der- 
selben am 27. Augusti. 1674., die Fürst-Väterliche Verordnung gemacht, daß 
Höchst ernante Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten bey solcher gesamten Verlassen- 
schaft, so lang möglich, in Gemeinschaft verbleiben, der jedesmahlige Aelteste 
Fürstl. Bruder, oder künftige Vetter, die Landes-Regierung und Directorium in 
gesamtem Nahmen dabey führen, Sie allerseits auch in einer Gemeinen Hofstatt 
allhier zum Friedenstein beysammen bleiben sollten; Als haben Höchstermelte 
Sieben Fürstl. Herren Brüder die Vollziehung sothaner Fürst-Väterlichen: dispo-
	        
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