Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

189 zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 189 
sition sich in Söhnlichem Gehorsam billig angelegen seyn lassen; dannenhero am 
2. Iunii. 1675. Ihres hochseligen Herrn Vaters Verordnungen, durch einen freund- 
brüderlichen Vergleich bestätiget, die gemeinschaftliche Hofhaltung bestellet, auch 
Herrn Herzog Friederichs Durchl. die gesamte Landes-Regierung vor Sich und 
Dero Herren Gebrüdere würcklich übernommen und angetreten. Es hat sich aber 
bald darauf in der Erfahrung gezeiget, daß bey erfolgten unterschiedlichen Fürstl. 
Vermählungen, beedes wegen mehrgedachter Gemeinen Hofstatt immer zuwach- 
senden Weitläuftigkeit, als auch anderer inconvenientien, dieselbe nicht so füglich 
zu continuiren gewesen, als man wohl anfangs vermeinet und gewünschet gehabt, 
und weilen dann Ihre Hochselige Fürstl. Durchl. in oben berührter Ihrer Regi- 
ments-Verfassung unter andern disponiret, daß nach gelegenheit ein- und anderer 
Dero Herren Söhne Seine bey der Gemeinschaft verordnete Deputat-Gelder auch 
durch Anweisung gewisser Aemter einheben möchte, über dieses am Ende solcher 
Verordnung Ihnen freye Hand gelassen, bey vorkommenden Veränderungs-Fällen 
sich nach befinden weiter wohlbedächtig zu vergleichen; So haben die Vier Mitt- 
lere Fürstl. Herren Brüdere, Herr Albrecht, Herr Bernhard, Herr Hein- 
rich und Herr Christian, Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, etc. in 
ansehung Ihrer Fürstl. Heyrathen, noch in Anno 1676. auf beziehung besonderer 
Hoflager Ihr Absehen gerichtet, mit des Aeltesten Herrn Bruders Fürstl. Durchl. 
in eigenen hohen Personen darüber, und wegen assignation gewisser Aemter, an- 
statt des Fürstl. deputats, sich mündlich vernommen und verglichen, auch Jeg- 
licher darauf seine eigene Residenz bezogen, und ist mit des Aeltesten Herrn 
Bruders Fürstl. Durchl. wegen Abgangs der Gemeinen Hofstatt, welche Seine 
Fürstl. Durchl. sonst frey zu geniessen gehabt, ein gewisser Vergleich abgeredet 
worden; Man ist aber nichts desto weniger, unangesehen solcher sonderung der 
Hoflager, im übrigen bey der Fürstl. Gemeinschaft, unter dem Directorio und ge- 
samter Landes-Regierung Herrn Herzog Friederichs Durchl. ferner verblieben, 
in der Hofnung, es werde durch die vorgenommene Separation denen bey der 
Fürstl. Gemeinschaft wahrgenommenen incidentien genugsam abgeholfen seyn; 
Allein es haben sich von neuem, durch Veranlassung derer eingefallenen un- 
ruhigen Zeiten, und darbey gehäufter Publicorum, derer Communication wegen 
gesonderter Residentien nicht jedesmals so füglich geschehen können, einige un- 
bequemlichkeiten hervorgethan, dergleichen sich auch beym Gemeinschaftlichen 
Cammerwesen und in andern mehrern Puncten ereignet, insonderheit haben Ihre 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten theils bey solchen läuften mit Ihren Deputaten nicht 
auszulangen getrauet, auch um mehrers Fürstl. Ansehens willen bey Ihren assig- 
nirten Aemtern die freye Disposition mit denen Beamten, und im übrigen die 
Iurisdictionalia und andere hohe Gerechtsame verlanget; Und ob gleich in Anno 
1677. man durch Vertheilung gewisser Activ-Schulden und Cammer-Güther die 
Deputaten zu erhöhen gesuchet, hat doch solches nicht zulänglich seyn, auch in 
den gesamten Cammern, bey untersuchung des Rechnungs- Wercks, wegen der 
onerum publicorum, sich keine solche übermaß ereignen wollen, wovon Ihren 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten zu Ihrem intent zu helflen gewesen; Gleicher gestalt 
hat auch das von denen sämtlichen Fürstl. Friedensteinischen Räthen im Decembr.
	        
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