Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

1%) VII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 1% 
Anno 1673., auf gnädigstes Begehren, schriftlich eröfnete, und von Ihren Fürstl. 
Durcbleuchtigkeiten Allerseits durch einen Recess approbirte unterthänigste Col- 
legialische Gutachten, wie die bey Fürstl. Communion erscheinende difficultäten 
abzuthun, und die Gemeinschaft zu befestigen, den erwünschten völligen effect 
nicht haben mögen. Alß nun bey solcher Bewandnüs endlich unter Ihren Fürstl. 
Durchleuchtigkeiten in vorschlag kommen, daß Jedweder mit des Aeltesten Herrn 
Bruders Fürstl. Durchl. nach seiner gelegenheit sich besonders vergleichen möchte, 
auch die Vier Jüngere Herren Gebrüdere solche Tractaten würcklich zur Hand 
genommen, und am 8. Martii Anno 1679. eines gewissen Punctation-Recesses mit 
Sr. Fürstl. Durchl. schlüßig worden, Herrn Herzog Albrechts, und Herrn 
Herzog Bernhards Fürstl. Durchleuchtigkeiten aber Ihres Orts solchem Ver- 
gleich mit beyzutreten bedencken gehabt; So sind darauf zwischen Ihren und 
Herrn Herzog Friederichs Fürstl. Durchleuchtigkeiten für sich und wegen 
Dero obhöchst ermeldter Vier Jüngern Herren Brüdere, mit zuziehung unter- 
schiedlicher Räthe, zu Ichtershausen und Hummelshayn etliche besondere Con- 
ferentien mühsamlich gepflogen, und ist endlich am 13. Novembr. des verwichenen 
1679. Jahrs mit Herrn Herzog Albrechts Durchl. es vermittelst göttlicher 
Gnade durch einen aufgerichteten Punctation-Recess dahin abgehandelt und ver- 
glichen worden, daß nach separirung der wiederkäuflich innehabenden Aeniter, 
weswegen besondere handlung geschehen, Ihre Fürstl. Durchl. Ihr bißhero an 
denen gesamten Fürstenthümern und Landen, und deren Erblichen Stücken und 
pertinentien, auch allen lloheiten und Gerechtigkeiten pro indiviso gehabtes Fürstl. 
Antheil an denen Coburgischen Landen dergestalt Erblich übernommen, auch im 
übrigen sich unwiederruflich verglichen haben, wie folget: 
I. 
Zum Ersten, bekommen Herzog Albrechts Fürstl. Durchl. ausser denen 
unten benahmten gemeinschaftlichen Stücken, so viel Deroselben daran ietzo oder 
künftig zukömt, zu Dero Erb-Portion und Fürstl. Landes-Antheil nachfolgende 
Oerter, Aemter, Städte und Gerichte des Fürstenthums Coburg, als: Residentz, 
Vestung, Amt und Stadt Coburg, inclusive des Kasten-Amts daselbst, wie auch 
des Gerichts und Stadt Rodach, jedoch vor dieses mahl und biß sichs anders 
füget, ausgeschieden das Gericht Schalckau, so viel davon sonst nach Coburg ge- 
hörig gewesen, welches Herrn Herzog Ernsts Durchl. zukommen; dann Amt und 
Stadt Neustadt, inclusive Gericht und Stadt Sonneberg, Amt Sonnefeld, das Klo- 
ster Mönchröden, und die Amtsverwaltung Neuhauß. Und zwar haben Se. Fürstl. 
Durchl. alle und jede jetzt erzehlte Fürstl. Lande vor sich und Ihre Nachkommen 
Erb- und eigenthümlich zu besitzen und zu gebrauchen, mit allen Ihren herge- 
brachten Gräntzen, Vermarckungen, Land- und Heerstrassen, Nutzungen, auch 
darauf haftenden beständigen oneribus, Ein- und zugehörungen an Häussern, Ge- 
bäuden, Mannschaften, denen sowohl in Territorio und der Aemter bezirck be- 
griffenen als auch denen, sub numero I. specificirten, auswärtigen Coburgischen 
Adelichen und andern Vasallen, Zehenden, Zinsen, Güld- Renthen, Diensten, Froh- 
nen, Fuhrwercken, Aeckern, Weinwachs, Wiesen, Gehöltzen, Mühlen, Schäfereyen, 
Seen, Teichen, Fischereyen, Zollen, Geleiten, Jagden, Wildbahnen, Hohen und Nie-
	        
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