Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

1% zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 19 
XVLo. 
Damit auch zum Siebenzehenten so viel weniger Anlaß zu Brüderli- 
chen oder einsten Vetterlichen Mißvernehmen ins künftige seyn möge, so haben 
Ihre Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. auch folgende Stücke, welche bey ehemaligen 
vorgenommenen Theilungen in diesem Fürstl. Hausse je zu weilen auf gewisse 
Zeit und Masse zur Gemeinschaft ausgestellet blieben, aus erheblichen bey jetzi- 
ger Theilung waltenden umständen, mit in Brüderliche Vertheilung kommen las- 
sen, und eines Jedweden Herrn Landes -Portion erblich mit zugeschlagen. Als 
nehmlich (1.) das Leib-Geleit, welches Jeder Fürstl. Theil in seinen Landen, 
gleich dem Marcktgeleite, auf eigene Kosten und in eigenem Nahmen zu verfüh- 
ren befugt, auch die Landstrassen sicher und in gutem stande zu erhalten schul- 
dig seyn soll: (2.) Die Flößen, welche ebenfalls einem Jeden Herrn in seinem 
Landes-Antheile alleine zuständig: Ingleichen (3.) die in eines Jeden Amt gehö- 
rige völlige Holtz-Forst- und hohe Jagdnutzungen: Weiter (4.) die jedes Orts 
vorhandene Gymnasia: (5) Die vor den hohen Reichs-Gerichten anhängige und 
ferner etwan erwachsende Processe, so viel deren eines Jeden Landes-Antheil 
angehen, und deren Erhalt- oder Verliehrung Demselben zu Nutzen oder Scha- 
den kommen: (6.) Die Bestellung der Cammer-Gerichts-Assessoren, nach Inhalt 
des Westphälischen allgemeinen Friedens, wie auch der darauf erfolgten Reichs- 
und Creiß-Schlüsse, und nach proportion eines Jedweden Fürstl. Interessenten 
concurrenz ratione Seiner Lande beym Reich und Creisen: Und dann letztlich 
(7.) die bey jedem Fürstl. Landes-Antheile vorhandene Stiftungen, wovon oben 
schon Meldung geschehen, und was irgend mehr an dergleichen stücken sich fin- 
den möchte, und in folgendem Punct oder sonst in diesem Haupt-Recesse nicht 
ausgenommen. \ 
XVII. 
Es sind aber zum Achtzehenten solche ausgenommene und auf gewisse 
Masse zur Gemeinschaft vorbehaltener Stücke: (1.) Die Kayserl. und Königl. 
Haupt-Belehnungen, auch sämtliche Mit-belehnschaften, welche zwar durch diesen 
Vergleich nicht gebrochen, künftig aber bey ereignenden gemeinen Fällen mit 
Beziehung auf diesen Erb-Vertrag zugleich zu empfahen: Wie nicht weniger 
(2.) alle Anwartschaften: Ferner (3.) das allgemeine jetzo bey der Fürstl. Wey- 
marischen Linie stehende Directorium im gantzen Fürstl. Hausse, welches, wenn 
es wieder auf die Gothaische Linie verfället wird, dem jedesmahligen Aeltesten 
Herrn an Jahren, nach Inhalt des Fürstl. Vertrags vom 12. Septembris Anno 1641. 
und der bißherigen Observanz zu führen, und Ihm darbey der Genuß des Amts 
Oldisleben ad dies vite zukommet: Dann auch (4.) die Pracedenz unter sich in 
diesem Fürstl. Hause, welche nach eines Jeglichen Alter und dem Seniorat ge- 
nommen werden soll: Ingleichen (5.) eine beständige vertrauliche Correspondenz 
und Zusammenhaltung in publicis, so wohl bey Kriegs- als Friedens-Zeiten, wo- 
von bereits in vorgehenden Puncten erklärung geschehen: (6.) Die Universität, 
das Hofgericht, Schöppenstuhl, Bibliothec und Convictorium zu Jena, bey wel- 
chen allen Herrn Herzog Albrechts Durchl. pro rata sua in Iuribus et oneri- 
bus zu concurriren haben; So viel aber das Kayserl. Privilegium Universitatis
	        
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