Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

201 zu Koburg vom 24. Sept. 1681. 201 
Herrn Herzog Friederichs oder Herrn Herzog Albrechts Fürstl. Durchl. 
gelangen: (8.) Die gesamten, das gantze Fürstl. Hauß angehende, Archiva zu 
Wittenberg, Weymar und Meinungen, wie auch die zum Friedenstein, Altenburg 
und Coburg befindliche, die gesamten Lande angehende, documenta, Acten und 
Urkunden, wovon nechstens eine designation oder Registranda gefertiget und Je- 
dem Fürstl. Theil ein Exemplar zugestellet, im übrigen aber mit copirung etwa 
verlangender Documenten es damit nach anleitung der Erb-verträge de Annis 
1641. und 1660. gehalten werden soll; So ist auch verglichen, daß die Reichs- 
und Creis-Acten, so zu Gotha oder Altenburg befindlich und nach Coburg ge- 
hören, Herrn Herzog Albrechten, hingegen die zu Coburg vorhandene und 
zu solcher Landes-Portion nicht gehörige gleichfalls an Ihren Ort ausgehändiget 
werden sollen: (9.) Ferner das Müntz-Regal, welches Jeglicher Herr in eigenem 
Nahmen zu exerciren hat; Item der Silberkauf zu Schneeberg, das Bergwerck zu 
Illmenau; Die künftig aber durch Gottes Gnade sich ereigende Gold- Silber- 
Kupfer- und Zinn- auch andere Bergwercke sollen Jedweden Herrn in seinem 
Landes-Antheil allein zustehen, wie denn auch an dem Saalfeldischen Bergwerck 
von Herrn Herzog Albrechts Durchl. Ihre rata bey dem Fürstenthum Alten- 
burg Herrn Herzog Friederichs Durchl. nebst dem Saltzwerck zu Sultza al- 
leine überlassen, hergegen Herrn Herzog Albrechts Durchl. die Zehend-Frey- 
heit von Dero Zeche, Maria Elisabeth genannt, samt dem Vorkauf an Ertz und 
Saltz vor Fremden in dem Preiß, worinnen die Herrschaft dergleichen zu bezah- 
len pfleget, bedungen worden: (10.) Die Schwartzburgische und Gleichische Exem- 
tions-Sache am Kayserl. Cammer-Gerichte, wie auch die Jülich- Clev- und Ber- 
gische beym Kayserl. Hof anhängige Rechts- und Snccessions-Sache, deren aller 
forttreibung und benöthigter Kosten halber mit nechsten eine beständige Abrede 
zu nehmen: (11.) Die mit denen Häußern Hessen, Brandenburg und Böheim re- 
spective habende Erb-verbrüder- und Erbvereinigungen: (12.) Die Schutz-Gerech- 
tigkeit über die Reichsstadt Nordhaussen, wobey Herzog Friederichs Durchl. 
das Schutz-Geld allein ad dies vite verbleiben soll, und was letztlich etwan von 
dergleichen, das gesamte Hauß angehenden, wichtigen Dingen sich mehr finden 
möchte. Es soll aber in diesen oberzehlten, das gesamte Fürstl. Haus betrefien- 
den, Stücken die vertrauliche Communication zu beobachtung des gemeinen be- 
sten jedesmahl fleißig in acht genommen, und, auf masse, wie bey Herrn Herzog 
Friederichs Durchl. lebzeiten, als Seniore, es gegen die übrigen Fürstl. Her- 
ren Interessenten damit gehalten wird, also auch einsten nach Dero in Gottes 
Händen stehenden hintritt von Herrn Herzog Albrechts Durchl. vor Ihre Fürst]. 
Person es gleichfalls gehalten werden. Als denn endlich auch 
XIX. 
Neunzehentens Herrn Herzog Friederichs Durchl. am 8. Martii 
des verwichenen 1679ten Jahrs mit Dero Vier Jüngern Herren Brüdere, der 
Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Heinrichs, Herrn Christians, 
Herrn Ernsts, und Herm Johann Ernsts, Herzogen zu Sachsen Fürst!. 
Durchleuchtigkeiten, wie oben im Eingang dieses Recesses gemeldet, wegen Ihrer 
allerseits Durchl. Landes - Portionen einen gewissen absonderlichen Punctations
	        
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